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Referenzdokument

Statut der Beamten

Vollständiger Text mit DDA und internen Regeln des EP

Document

STATUT

Base juridique

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29.2.1968

Consolidation

Verordnung 1023/2013 EP-Rat — 22. Oktober 2013 (ABl. L 287, 29.10.2013)

Application

1. Januar 2014

Salaires

1. Juli 2025

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Titel I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 1 Artikle 1
Dieses Statut gilt für die Beamten der Union .
Art. 1 bis Artikle 1a
(1) Beamter der Union im Sinne des Statuts ist, wer bei einem der Organe der Union durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde dieses Organs nach den Vorschriften des Statuts unter Einweisung in eine Dauerplanstelle zum Beamten ernannt worden ist.

(2) Die Definition nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die von Unionseinrichtungen ernannt worden sind, auf die das Statut aufgrund der Rechtsakte der Union über ihre Errichtung anzuwenden ist (im Folgenden: „Agenturen“). Wird im Statut auf die „Organe“ Bezug genommen, so schließt dies auch die Agenturen ein, es sei denn, das Statut sieht etwas anderes vor.
Art. 1 ter Artikle 1b
Sofern dieses Statut keine anderslautenden Bestimmungen enthält, werden
    a) der Europäische Auswärtige Dienst (nachstehend „EAD“ genannt),
    b) der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss,
    c) der Ausschuss der Regionen,
    d) der Europäische Bürgerbeauftragte und
    e) der Europäische Datenschutzbeauftragte
für die Anwendung des vorliegenden Statuts den Organen der Union gleichgestellt.
Art. 1 quater Artikle 1c
Wird im Statut auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht.
Art. 1 quinquies Artikle 1d
(1) Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten.

Für die Anwendung des Statuts werden nichteheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern die Voraussetzungen nach Anhang VII Artikle 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt sind.

(2) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben, die bei der Umsetzung aller Aspekte des Statuts als entscheidender Faktor zu berücksichtigen ist, hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Organe der Europäischen Union nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.

(3) Die Anstellungsbehörden der Organe legen nach Stellungnahme des Statutsbeirats einvernehmlich die Maßnahmen und Aktionen fest, die zur Chancengleichheit von Männern und Frauen in den unter das Statut fallenden Bereichen beitragen; sie erlassen entsprechenden Vorschriften, insbesondere um die faktischen Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen in den unter das Statut fallenden Bereichen beeinträchtigen, zu beseitigen.

(4) Für die Anwendung von Absatz 1 gilt eine Person als behindert, wenn sie langfristige körperliche, seelische, geistige Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Hindernissen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Diese Beeinträchtigung ist gemäß dem in Artikle 33 festgelegten Verfahren festzustellen.

Eine behinderte Person erfüllt die in Artikle 28 Buchstabe e genannten Anforderungen, wenn sie vorbehaltlich der Bereitstellung angemessener Vorkehrungen die wesentlichen Aufgaben ihrer Stelle erfüllen kann.

Als „angemessene Vorkehrungen“ für die wesentlichen Aufgaben der Stelle gelten geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einer Person mit einer Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung einer Beschäftigung, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung hindert die Anstellungsbehörden der Organe nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit von Personen mit Behinderungen oder zur Beseitigung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezielle Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.

(5) Führt eine unter das Statut fallende Person, die sich für benachteiligt hält, weil ihr gegenüber der oben ausgeführte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht eingehalten wurde, Tatsachen an, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es dem Organ, nachzuweisen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Diese Bestimmung ist in Disziplinarverfahren nicht anwendbar.

(6) Jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen; dabei sind die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen. Diese Ziele können insbesondere die Festsetzung eines bestimmten Alters für den Eintritt in den Ruhestand und eines Mindestalters für den Bezug des Ruhegehalts rechtfertigen.
Art. 1 sexies Artikle 1e
(1) Beamte im aktiven Dienst haben Zugang zu sozialen Maßnahmen der Organe, einschließlich spezieller Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, und zu Diensten der in Artikle 9 genannten Einrichtungen der Sozialfürsorge. Ehemalige Beamte können Zugang zu begrenzten speziellen Maßnahmen sozialer Art haben.

(2) Für Beamte im aktiven Dienst gelten Arbeitsbedingungen, bei denen angemessene Gesundheits- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, die zumindest den Mindestvorschriften aufgrund von Maßnahmen entsprechen, die in diesen Bereichen nach den Verträgen erlassen wurden.

(3) Diesem Artikle entsprechende Maßnahmen sozialer Art werden von jedem Organ in enger Zusammenarbeit mit der Personalvertretung im Rahmen mehrjähriger Aktionspläne durchgeführt. Die Vorschläge für Maßnahmen werden im Rahmen des Haushaltsverfahrens alljährlich der Haushaltsbehörde übermittelt.
disability
Art. 2 Artikle 2
(1) Jedes Organ bestimmt, wer in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse ausübt.

(2) Ein oder mehrere Organe können jedoch einem der Organe oder einer gemeinsamen Einrichtung einige oder alle Befugnisse übertragen, die der Anstellungsbehörde übertragen wurden; davon ausgenommen sind Entscheidungen über die Ernennung, die Beförderung oder die Versetzung von Beamten.

Art. 3 Artikle 3
In der Ernennungsurkunde des Beamten wird der Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Ernennung wirksam wird; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem Tage des Dienstantritts des Beamten liegen.
Art. 4 Artikle 4
Ernennungen oder Beförderungen dürfen nur zur Besetzung einer freien Planstelle und nur nach den Vorschriften des Statuts vorgenommen werden.

Jede freie Planstelle eines Organs wird dem Personal dieses Organs bekanntgegeben, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die genannte Planstelle zu besetzen.

Kann diese Planstelle nicht im Wege einer Versetzung, einer Ernennung auf eine Planstelle gemäß Artikle 45a oder einer Beförderung besetzt werden, so wird die freie Planstelle dem Personal der anderen Organe bekanntgegeben und/oder es wird ein internes Auswahlverfahren durchgeführt.
Art. 5 Artikle 5
(1) Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben den Funktionsgruppen Administration („AD“), Assistenz („AST“) und Sekretariatskräfte und Büroangestellte („AST/SC“) zugeordnet.

(2) Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden, konzeptionellen oder Analyseaufgaben bzw. mit Aufgaben im Sprachendienst oder im Forschungsbereich beauftragt ist. Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für Personal, das mit ausführenden oder technischen Tätigkeiten befasst ist. Die Funktionsgruppe AST/SC umfasst sechs Besoldungsgruppen für Personal, das mit Sekretariats- oder Bürotätigkeiten befasst ist.

(3) Für eine Ernennung gelten folgende Mindestanforderungen:
    a) Funktionsgruppe AST und Funktionsgruppe AST/SC
      i) postsekundärer Bildungsabschluss bescheinigt durch ein Diplom, oder
      ii) sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder,
      iii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung.
    b) Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 5 und 6
      i) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium von mindestens dreijähriger Dauer, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, oder,
      ii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.
    c) Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 7 bis 16
      i) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenem Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, wenn die Regelstudienzeit vier Jahre oder darüber beträgt, oder
      ii) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wenn die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre beträgt, oder
      iii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.

(4) Anhang I Abschnitt A enthält eine Übersicht über die Funktionsbezeichnungen. Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs kann anhand dieser Übersicht nach Anhörung des Statutsbeirats eine ausführlichere Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse für jede Funktionsbezeichnung erstellen.
(5) Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen.

Art. 6 Artikle 6
(1) Die Anzahl der Planstellen je Besoldungs- und Funktionsgruppe ist in einem Stellenplan festgelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist.

(2) Unbeschadet des in Artikle 45 festgelegten Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste gewährleistet dieser Stellenplan, dass bei jedem Organ die Zahl der zum 1. Januar eines jeden Jahres freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe des Stellenplans der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspricht, die sich zum 1. Januar des Vorjahres in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befanden, wobei die letztgenannte Zahl mit den in Anhang I Abschnitt B für diese Besoldungsgruppe festgelegten Sätzen multipliziert wird. Diese Sätze werden ab dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt.

(3) Die in Anhang I Abschnitt B festgelegten Sätze sind Teil des in Artikle 113 genannten Berichts.

(4) Die Durchführung der Bestimmungen über die Funktionsgruppe AST/SC und der Übergangsbestimmungen des Artikle s 31 von Anhang XIII unter Berücksichtigung der Entwicklung des Bedarfs aller Organe an Bediensteten, die Sekretariats- oder Bürotätigkeiten ausüben, und der Entwicklung der Dauer- und Zeitplanstellen in den Funktionsgruppen AST und AST/SC ist Teil des in Artikle 113 genannten Berichts.
Art. 7 Artikle 7
(1) Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe ein.

Der Beamte kann beantragen, innerhalb des Organs, dem er angehört, versetzt zu werden.

(2) Der Beamte kann vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens in einer Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe betraut werden, die höher ist als seine eigene Besoldungsgruppe. Von Beginn des vierten Monats dieser vorübergehenden Verwendung an erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen nach seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe und den Dienstbezügen nach der Dienstaltersstufe, in die er eingestuft würde, wenn er in der Besoldungsgruppe seiner vorübergehenden Verwendung ernannt würde.

Die vorübergehende Verwendung ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt, es sei denn, dass unmittelbar oder mittelbar ein Beamter ersetzt wird, der im dienstlichen Interesse abgeordnet ist, zum Wehrdienst einberufen ist oder einen längeren Krankheitsurlaub erhalten hat.
Art. 8 Artikle 8
Ein Beamter, der zu einem anderen Organ der Europäischen Union abgeordnet worden ist, kann nach Ablauf von sechs Monaten seine Übernahme in den Dienst dieses Organs beantragen.

Wird dem Antrag im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Stammorgan des Beamten und dem Organ, zu dem er abgeordnet worden ist, stattgegeben, so gilt seine gesamte Laufbahn in der Union als bei dem letztgenannten Organ zurückgelegt. Auf Grund der Übernahme finden die finanziellen Bestimmungen des Statuts für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Union keine Anwendung.

Umfaßt die Entscheidung, mit der diesem Antrag stattgegeben wird, die planmäßige Anstellung in einer höheren Besoldungsgruppe als derjenigen, in die der Betreffende bei seinem Stammorgan eingestuft ist, so gilt diese Entscheidung als Beförderung und kann nur unter den in Artikle 45 genannten Voraussetzungen getroffen werden.
Art. 9 Artikle 9
(1) Unbeschadet des Absatzes 1 a werden bei jedem Organ gebildet:
    — eine Personalvertretung, die gegebenenfalls in Sektionen für die verschiedenen Dienstorte eingeteilt wird;
    — ein Paritätischer Ausschuss oder, wenn die Zahl der Beamten an den Dienstorten es erfordert, mehrere Paritätische Ausschüsse;
    — ein Disziplinarrat oder, wenn die Zahl der Beamten an den Dienstorten es erfordert, mehrere Disziplinarräte;
    — ein oder mehrere Paritätische Beratende Ausschüsse für unzulängliche fachliche Leistungen, je nach der Zahl der Beamten an den Dienstorten;
    — erforderlichenfalls ein Beurteilungsausschuss;
    — ein Invaliditätsausschuss;
diese nehmen die ihnen in diesem Statut übertragenen Aufgaben wahr."

(1a) Zur Anwendung bestimmter Vorschriften dieses Statuts kann bei zwei oder mehr Organen ein gemeinsamer Paritätischer Ausschuss gebildet werden. Die übrigen Ausschüsse gemäß Absatz 1 und der Disziplinarrat können als gemeinsame Einrichtungen zweier oder mehrerer Agenturen gebildet werden.

(2) Die Zusammensetzung sowie die Einzelheiten der Tätigkeit dieser Einrichtungen werden von jedem Organ nach Maßgabe des Anhangs II geregelt.

Die Agenturen können von den Bestimmungen in Anhang II Artikle 1 über die Zusammensetzung der Personalvertretung abweichen, um die Zusammensetzung ihres Personals zu berücksichtigen. Die Agenturen können beschließen, keine Stellvertretenden Mitglieder des Paritätischen Ausschusses oder von Ausschüssen gemäß Anhang II Artikle 2 zu ernennen.

Das Verzeichnis der Mitglieder dieser Einrichtungen wird dem Personal des Organs bekanntgegeben.

(3) Die Personalvertretung nimmt die Interessen des Personals gegenüber dem Organ wahr und sorgt für eine ständige Verbindung zwischen dem Organ und dem Personal. Sie trägt zum reibungslosen Arbeiten der Dienststellen dadurch bei, daß sie dem Personal die Möglichkeit gibt, seine Meinung zu äußern und zur Geltung zu bringen.

Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Organs über alle Fragen von allgemeiner Bedeutung im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Statuts. Sie kann zu allen Fragen dieser Art gehört werden.

Die Personalvertretung gibt den zuständigen Stellen des Organs Anregungen zur Organisation und Arbeitsweise der Dienststellen und macht Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen des Personals oder seiner allgemeinen Lebensbedingungen.

Die Personalvertretung beteiligt sich an der Verwaltung und an der Kontrolle der von dem Organ im Interesse des Personals geschaffenen sozialen Einrichtungen. Mit Zustimmung des Organs kann sie Einrichtungen dieser Art auch selbst ins Leben rufen.
(4) Paritätische Ausschüsse können unbeschadet der ihnen durch das Statut übertragenen Aufgaben von der Anstellungsbehörde oder von der Personalvertretung zu allen Fragen allgemeiner Art gehört werden, die diese ihnen unterbreiten.
(5) Der Beurteilungsausschuss nimmt Stellung
    a) zur Entscheidung bei Ablauf der Probezeit und
    b) zur Aufstellung des Verzeichnisses der Beamten, die von einer Verringerung der Zahl der Planstellen betroffen sind.
Er kann von der Anstellungsbehörde damit beauftragt werden, dafür zu sorgen, dass bei der Beurteilung des Personals innerhalb des Organs gleichmäßig verfahren wird.

(6) Der Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen gibt eine Stellungnahme zur Anwendung von Artikle 51 ab.
Art. 10 Artikle 10
Es wird ein Statutsbeirat gebildet, der zu gleichen Teilen aus Vertretern der Organe der Union und Vertretern ihrer Personalvertretungen besteht. Die Einzelheiten der Zusammensetzung des Statutsbeirats werden von den Anstellungsbehörden der Organe im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Die Agenturen sind gemäß den Vorschriften, die sie in gegenseitigem Einvernehmen mit der Kommission festlegen, gemeinsam vertreten.

Der Statutsbeirat wird von der Kommission zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts angehört; er übermittelt seine Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist. Zusätzlich zu den ihm durch das Statut übertragenen Aufgaben kann der Statutsbeirat Anregungen zur Änderung des Statuts vorlegen. Er tritt auf Verlangen seines Vorsitzenden, eines Organs oder der Personalvertretung eines Organs zusammen.

Die Protokolle über die Beratungen des Statutsbeirats werden an die zuständigen Stellen weitergeleitet.
Art. 10 bis Artikle 10a
Die Fristen für die Abgabe der von der Personalvertretung, dem Paritätischen Ausschuß und dem Statusbeirat erbetenen Stellungnahmen werden von dem Organ festgesetzt und dürfen nicht kürzer als 15 Werktage sein. Wird innerhalb der festgesetzten Fristen keine Stellungnahme abgegeben, so faßt das Organ seinen Beschluß.
Art. 10 ter Artikle 10b
Die in Artikle 24b genannten Gewerkschafts- und Berufsverbände handeln im allgemeinen Interesse des Personals unbeschadet der im Statut festgelegten Befugnisse der Personalvertretungen.

Die Vorschläge der Kommission gemäß Artikle 10 können Gegenstand von Konsultationen der repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbände sein.
Art. 10 quater Artikle 10c
Jedes Organ kann für sich mit den repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbänden sein Personal betreffende Vereinbarungen schließen. Diese Vereinbarungen dürfen weder Änderungen des Statuts oder Mittelbindungen nach sich ziehen noch sich auf die Arbeitsweise des Organs erstrecken. Die repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbände, die eine solche Vereinbarung unterzeichnet haben, werden in den einzelnen Organen unter Wahrung der im Statut festgelegten Befugnisse der Personalvertretung tätig.
Titel II

RECHTE UND PFLICHTEN DES BEAMTEN

Art. 11 Artikle 11
Der Beamte hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Union leiten zu lassen. Er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb seines Organs Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Beamte führt die ihm aufgetragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und in voller Loyalität mit der Union aus.

Der Beamte darf ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb seines Organs Ehrungen, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Geschenke oder Zahlungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Ernennung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden.

Vor der Einstellung eines Beamten prüft die Anstellungsbehörde, ob der Bewerber ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann, oder ob ein sonstiger Interessenkonflikt besteht. Zu diesem Zweck teilt der Bewerber unter Verwendung eines speziellen Formulars der Anstellungsbehörde jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt mit. In solchen Fällen berücksichtigt die Anstellungsbehörde dies in einer ordnungsgemäß begründeten Stellungnahme. Erforderlichenfalls ergreift die Anstellungsbehörde die in Artikle 11a Absatz 2 genannten Maßnahmen.

Dieser Artikle gilt sinngemäß auch für Beamte, die aus dem Urlaub aus persönlichen Gründen zurückkehren.
Art. 11 bis Artikle 11a
(1) Der Beamte darf sich bei der Ausübung seines Amtes vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen er mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann.

(2) Ein Beamter, der sich gegebenenfalls bei der Ausübung seines Amtes mit einer Angelegenheit im Sinne von Absatz 1 zu befassen hat, muss unverzüglich die Anstellungsbehörde benachrichtigen. Die Anstellungsbehörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen und kann insbesondere den Beamten von seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit befreien.

(3) Der Beamte darf an Unternehmen, die der Kontrolle seines Organs unterliegen oder mit diesem in Verbindung stehen, weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung beibehalten oder erwerben, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes gefährden könnte.
Art. 12 Artikle 12
Der Beamte enthält sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten.
Art. 12 bis Artikle 12a
(1) Der Beamte enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung.

(2) Einem Beamten, der das Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen ist, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile. Einem Beamten, der über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt hat, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat.

(3) Als „Mobbing“ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.

(4) „Sexuelle Belästigung“ ist ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das von der Person, an die es sich richtet, nicht gewünscht wird und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde dieser Person verletzt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, aggressivem oder beschämendem Verhalten geprägtes Arbeitsumfeld geschaffen wird. Sexuelle Belästigung wird wie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts behandelt.
Art. 12 ter Artikle 12b
(1) Will der Beamte eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausüben oder einen Auftrag außerhalb der Union übernehmen, so muss er hierfür vorbehaltlich des Artikle s 15 die vorherige Zustimmung der Anstellungsbehörde einholen. Diese Zustimmung wird nur dann verweigert, wenn die Tätigkeit oder der Auftrag die Leistungsfähigkeit des Beamten beeinträchtigen kann oder mit den Interessen des Organs nicht vereinbar ist.

(2) Der Beamte muss der Anstellungsbehörde jede Veränderung der Tätigkeit oder des Auftrags mitteilen, die eingetreten ist, nachdem er die Zustimmung der Anstellungsbehörde gemäß Absatz 1 eingeholt hat. Die Zustimmung kann zurückgezogen werden, wenn die in Absatz 1 letzter Satz genannten Bedingungen nicht länger erfüllt sind.
Art. 13 Artikle 13
Der Beamte hat seiner Anstellungsbehörde jede berufliche Erwerbstätigkeit des Ehegatten anzuzeigen. Erweist sich diese Tätigkeit als unvereinbar mit der des Beamten und kann er nicht gewährleisten, daß sie innerhalb einer bestimmten Frist beendet wird, so entscheidet die Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses darüber, ob der Beamte in seiner Stelle zu belassen oder auf einen anderen Dienstposten zu versetzen
Art. 14 Artikle 14
Gestrichen [VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 723/2004 DES RATES vom 22. März 2004]
Art. 15 Artikle 15
(1) Ein Beamter, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss seine Anstellungsbehörde hiervon in Kenntnis setzen. Die Anstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, ob der Beamte
    a) einen Urlaub aus persönlichen Gründen zu beantragen hat,
    b) einen Antrag auf Jahresurlaub stellen muss,
    c) die Genehmigung erhalten kann, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, oder
    d) weiterhin wie bisher im aktiven Dienst verbleiben kann.

(2) Ein Beamter, der in ein öffentliches Amt gewählt oder ernannt wurde, setzt seine Anstellungsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde trifft unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, der Bedeutung dieses Amtes, der seinem Inhaber daraus erwachsenden Pflichten sowie der Bezüge und Kostenerstattungen, die für die Ausübung dieser Aufgaben gewährt werden, eine der in Absatz 1 genannten Entscheidungen. Muss der Beamte einen Urlaub aus persönlichen Gründen beantragen oder erhält er die Genehmigung, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, so entspricht die Dauer dieses Urlaubs oder dieser Teilzeitbeschäftigung der Dauer seines öffentlichen Amtes.
Art. 16 Artikle 16
Der Beamte ist nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Ein Beamter, der beabsichtigt, vor Ablauf von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst gegen Entgelt oder unentgeltlich eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, muss unter Verwendung eines speziellen Formulars sein Organ hiervon in Kenntnis setzen. Steht die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Tätigkeit, die der Beamte in den letzten drei Jahren seiner Dienstzeit ausgeführt hat, und könnte sie zu einem Konflikt mit den legitimen Interessen des Organs führen, so kann die Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses beschließen, dem Beamten die Aufnahme dieser Tätigkeit zu untersagen, oder vorbehaltlich von ihr als angemessen angesehener Auflagen ihre Zustimmung erteilen. Die Anstellungsbehörde teilt nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses ihre Entscheidung binnen 30 Arbeitstagen nach ihrer Benachrichtigung mit. Wird eine Entscheidung nicht binnen 30 Arbeitstagen mitgeteilt, so gilt dies als Zustimmung.

Die Anstellungsbehörde verbietet ehemaligen höheren Führungskräften im Sinne von Durchführungsbestimmungen in den 12 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst grundsätzlich, im Bereich des Lobbying oder der Beratung in Bezug auf das Personal ihres früheren Organs für ihre Unternehmen, Kunden oder Arbeitgeber in Angelegenheiten aktiv zu werden, in denen sie in den letzten drei Jahren ihrer Dienstzeit tätig waren.

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) veröffentlichen alle Organe jährlich Informationen über die Umsetzung des Absatzes 3, einschließlich einer Liste der geprüften Fälle.
Art. 17 Artikle 17
(1) Der Beamte enthält sich jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen, von denen er im Rahmen seiner Aufgaben Kenntnis erhält, es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich.

(2) Diese Verpflichtung besteht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.
Art. 17 bis Artikle 17a
(1) Der Beamte hat das Recht auf freie Meinungsäußerung unter gebührender Beachtung der Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit.

(2) Der Beamte, der die Absicht hat, eine Angelegenheit, die die Arbeit der Union betrifft, der Öffentlichkeit bekannt zu machen oder bekannt machen zu lassen, unterrichtet unbeschadet der Artikle 12 und 17 hierüber zuvor die Anstellungsbehörde.

Kann die Anstellungsbehörde nachweisen, dass diese Angelegenheit den Interessen der Union ernstlich schaden könnte, unterrichtet sie den Beamten innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich über ihre Entscheidung. Ist dem Beamten innerhalb des angegebenen Zeitraums eine solche Entscheidung nicht zugegangen, gilt dies als Nichterhebung von Einwänden seitens der Anstellungsbehörde.
Art. 18 Artikle 18
(1) Alle Rechte an Arbeiten, die von dem Beamten in Ausübung seines Amtes ausgeführt werden, stehen der Europäischen Union zu, wenn sich diese Arbeiten auf ihre Tätigkeiten beziehen, oder, wenn sich diese Arbeiten auf die Tätigkeiten der Europäischen Atomgemeinschaft beziehen, dieser Gemeinschaft zu. Die Union oder gegebenenfalls die Europäische Atomgemeinschaft können verlangen, dass die Urheberrechte an diesen Arbeiten an sie abgetreten werden.

(2) Erfindungen, die von einem Beamten in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes gemacht werden, gehören der Union . Das Organ kann hierfür auf seine Kosten im Namen der Union in allen Ländern ein Patent anmelden und sich erteilen lassen. Erfindungen, die von einem Beamten in dem auf den Abschluss seines Dienstes folgenden Jahr gemacht werden und sich auf die Arbeit der Union beziehen, gelten bis zum Beweis des Gegenteils als in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes gemacht. Werden Erfindungen patentiert, so müssen der oder die Erfinder genannt werden.

(3) Das Organ kann einem Beamten, der eine patentierte Erfindung gemacht hat, eine Prämie gewähren, deren Höhe es festsetzt.
Art. 19 Artikle 19
Der Beamte darf die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nicht ohne Zustimmung seiner Anstellungsbehörde vor Gericht vorbringen oder über sie aussagen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Interessen der Union es erfordern und die Versagung für den Beamten keine strafrechtlichen Folgen haben kann. Diese Verpflichtung besteht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.

Absatz 1 gilt nicht für Beamte oder ehemalige Beamte, die in Sachen eines Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Europäischen Union vor dem Gerichtshof der Europäischen Union oder vor dem Disziplinarrat eines Organs als Zeuge aussagen.
Art. 20 Artikle 20
Der Beamte hat am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, daß er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist. Der Beamte teilt der Anstellungsbehörde unverzüglich seine Anschrift mit und benachrichtigt sie bei jeder Änderung seines Wohnsitzes.
Art. 21 Artikle 21
Der Beamte hat ungeachtet seines dienstlichen Ranges seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen; er ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.

Der mit der Leitung eines Dienstbereichs beauftragte Beamte ist seinen Vorgesetzten für die Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse und für die Ausführung seiner Anordnungen verantwortlich. Die Verantwortung seiner Untergebenen befreit ihn nicht von seiner eigenen Verantwortung.
Art. 21 bis Artikle 21a
(1) Hält ein Beamter eine ihm erteilte Anordnung für fehlerhaft oder ist er der Meinung, dass ihre Ausführung schwerwiegende Nachteile zur Folge haben kann, so hat er seinem Vorgesetzten seine Auffassung mitzuteilen. Teilt der Beamte seine Auffassung schriftlich mit, so antwortet der Vorgesetzte ebenfalls schriftlich. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte seine Anordnung und hält der Beamte diese Bestätigung nicht für eine geeignete Antwort auf seine Bedenken, so benachrichtigt er vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich den nächsthöheren Vorgesetzten. Bestätigt dieser die Anordnung schriftlich, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt.

(2) Ist der unmittelbare Vorgesetzte der Auffassung, dass die Anordnung unverzüglich auszuführen ist, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt. Der Beamte kann verlangen, dass eine solche Anordnung schriftlich erteilt wird.

(3) Wenn ein Beamter seine Vorgesetzten über Anordnungen informiert, die er für fehlerhaft hält oder von denen er annimmt, dass sie erhebliche Schwierigkeiten zur Folge haben können, so dürfen ihm hierdurch keine Nachteile entstehen.
Art. 22 Artikle 22
Der Beamte kann zum vollen oder teilweisen Ersatz des Schadens herangezogen werden, den die Union durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes erlitten hat.

Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach den für Disziplinarsachen geltenden Verfahrensvorschriften zu erlassen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bei Streitsachen, die sich aus dieser Bestimmung ergeben, die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der Verfügung.
Art. 22 bis Artikle 22a
(1) Erhält ein Beamter in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes Kenntnis von Tatsachen, die die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen, einschließlich Betrug oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Union oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Union darstellen können, vermuten lassen, so unterrichtet er unverzüglich seinen unmittelbaren Vorgesetzen oder Generaldirektor oder, falls er dies für zweckdienlich hält, den Generalsekretär oder Personen in vergleichbaren Positionen bzw. direkt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung.

Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 sind in schriftlicher Form vorzulegen.

Dieser Absatz gilt auch für den Fall, dass das Mitglied eines Organs oder eine andere Person, die im Dienst eines Organs steht oder für ein Organ einen Auftrag ausführt, erheblich gegen entsprechende Dienstpflichten verstößt.

(2) Ein Beamter, der Informationen gemäß Absatz 1 erhält, übermittelt dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung unverzüglich jeden ihm zur Kenntnis gebrachten faktischen Hinweis, der Unregelmäßigkeiten gemäß Absatz 1 vermuten lässt.

(3) Dem Beamten dürfen seitens des Organs keine nachteiligen Auswirkungen aufgrund der Tatsache erwachsen, dass er Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 weitergegeben hat, sofern er dabei in Treu und Glauben gehandelt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Dokumente, Schriftstücke, Berichte, Vermerke oder Mitteilungen, unabhängig von ihrer Form, die im Rahmen eines schwebenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens aufbewahrt, angelegt oder an den Beamten weitergegeben werden.
Art. 22 ter Artikle 22b
(1) Dem Beamten, der Informationen gemäß Artikle 22a an den Präsidenten der Kommission, den Präsidenten des Rechnungshofes, den Präsidenten des Rates, den Präsidenten des Europäischen Parlaments oder an den Europäischen Bürgerbeauftragten weitergegeben hat, dürfen keine nachteiligen Auswirkungen seitens des Organs erwachsen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    a) Der Beamte hält die weitergegebenen Informationen und jede darin enthaltene Anschuldigung nach Treu und Glauben für im Wesentlichen wahr und
    b) er hat zuvor die gleichen Informationen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung oder seinem Organ übermittelt und abgewartet, bis das Amt bzw. Organ binnen der Frist, die es in Anbetracht der Komplexität des Falles festgelegt hat, geeignete Maßnahmen ergriffen hat. Über diese Frist wird der Beamte binnen 60 Tagen ordnungsgemäß unterrichtet.

(2) Die Frist gemäß Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte nachweisen kann, dass sie unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls unangemessen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Dokumente, Schriftstücke, Berichte, Vermerke oder Mitteilungen, unabhängig von ihrer Form, die im Rahmen eines schwebenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens aufbewahrt, angelegt oder an den Beamten weitergegeben werden.
Art. 22 quater Artikle 22c
Im Einklang mit den Artikle n 24 und 90 führt jedes Organ ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden von Beamten über ihre Behandlung nach oder infolge der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikle 22a und 22b ein. Das betreffende Organ gewährleistet, dass solche Beschwerden vertraulich und – wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist – vor Ablauf der in Artikle 90 festgelegten Fristen bearbeitet werden.

Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs legt interne Regelungen fest, die unter anderem Folgendes vorsehen:
    — die Unterrichtung der in Artikle 22a Absatz 1 oder Artikle 22b genannten Beamten über die Bearbeitung der von ihnen gemeldeten Angelegenheiten,
    — den Schutz der berechtigten Interessen dieser Beamten und ihrer Privatsphäre und
    — das Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden gemäß Absatz 1.
Art. 23 Artikle 23
Die den Beamten zustehenden Vorrechte und Befreiungen sind ausschließlich im Interesse der Union gewährt. Soweit in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Beamten weder von der Erfüllung ihrer persönlichen Verpflichtungen noch von der Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften befreit.

In allen Fällen, in denen diese Vorrechte und Befreiungen berührt werden, hat der betroffene Beamte dies der Anstellungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Die in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen vorgesehenen Ausweise werden den Referatsleitern, den Beamten der Besoldungsgruppen AD 12 bis AD 16, den Beamten, die außerhalb des Gebiets der Europäischen Union Dienst tun, sowie, wenn das dienstliche Interesse es erfordert, anderen Beamten ausgestellt.
Art. 24 Artikle 24
Die Union leistet ihren Beamten Beistand , insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.

Sie ersetzt solidarisch den erlittenen Schaden, soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte.
Art. 24 bis Artikle 24a
Die Union erleichtert die berufliche Fortbildung der Beamten, soweit dies mit dem reibungslosen Arbeiten ihrer Dienststellen vereinbar ist und ihren eigenen Interessen entspricht.

Für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn ist diese Fortbildung zu berücksichtigen.
Art. 24 ter Artikle 24b
Die Beamten haben Vereinigungsfreiheit; sie können insbesondere Gewerkschaften oder Berufsverbänden der europäischen Beamten angehören.
Art. 25 Artikle 25
Der Beamte kann sich in Statutsfragen mit Anträgen an die Anstellungsbehörde seines Organs wenden.

Jede Verfügung auf Grund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muß mit Gründen versehen sein.

Alle Verfügungen betreffend die Einstellung, die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, die Beförderung, die Versetzung, die Festlegung der dienstlichen Stellung und das Ausscheiden aus dem Dienst werden in dem Organ, dem der Beamte angehört, bekannt gemacht. Die Bekanntmachung muss dem gesamten Personal während eines angemessenen Zeitraums zugänglich sein.


Art. 26 Artikle 26
Die Personalakte des Beamten enthält:
    a) sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung;
    b) die Stellungnahmen des Beamten zu den Vorgängen nach Buchstabe a).

Alle Schriftstücke sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, fortlaufend zu numerieren und lückenlos einzuordnen; das Organ darf Schriftstücke nach Buchstabe a) dem Beamten nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind.

Die Mitteilung aller Schriftstücke wird durch die Unterschrift des Beamten nachgewiesen oder andernfalls durch Einschreibebrief an die letvzte von dem Beamten mitgeteilte Anschrift bewirkt.

Die Personalakte darf keinerlei Angaben über die politischen, gewerkschaftlichen, weltanschaulichen oder religiösen Aktivitäten und Überzeugungen bzw. über die Rasse, den ethnischen Ursprung oder die sexuelle Ausrichtung des Beamten enthalten.

Absatz 4 untersagt indessen nicht, dass dem Beamten bekannte Verwaltungsakte und Unterlagen, die zur Anwendung des Statuts erforderlich sind, in die Personalakte aufgenommen werden.

Für jeden Beamten darf nur eine Personalakte geführt werden.

Der Beamte hat auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst das Recht, seine vollständige Personalakte einzusehen und gegebenenfalls eine Kopie davon anzufertigen .

Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln und darf nur in den Diensträumen der Verwaltung oder auf einem gesicherten Datenträger eingesehen werden. Ist jedoch ein den Beamten betreffender Rechtsstreit anhängig, so wird die Personalakte dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.
Art. 26 bis Artikle 26a
Jeder Beamte hat das Recht, seine medizinische Akte gemäß den von den Anstellungsbehörden der Organe festgelegten Modalitäten einzusehen.
Titel III

LAUFBAHN DES BEAMTEN

Kapitel 1

KAPITEL 1 Einstellung

Art. 27 Artikle 27
Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen. Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.

Gemäß dem Grundsatz der Gleichheit aller Unionsbürger kann jedes Organ geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn eine bedeutende Unausgewogenheit in der Zusammensetzung der Beamtenschaft nach Staatsangehörigkeit festgestellt wird, die nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist. Diese geeigneten Maßnahmen müssen gerechtfertigt sein und dürfen nicht zu anderen Einstellungskriterien als den auf der Eignung begründeten führen. Vor Annahme solcher geeigneter Maßnahmen erlässt die Anstellungsbehörde des Organs allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz gemäß Artikle 110.

Nach einem Zeitraum von drei Jahren, der mit dem 1. Januar 2014 beginnt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung von Absatz 2 vor.

Um die Einstellung auf möglichst breiter geografischer Grundlage zu erleichtern, bemühen sich die Organe, mehrsprachige und multikulturelle Schulbildung für die Kinder ihres Personals zu fördern.
Art. 28 Artikle 28
Zum Beamten darf nur ernannt werden, wer
    a) Staatsangehöriger einer der Mitgliedstaaten der Union ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die Anstellungsbehörde absehen;
    b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;
    c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt;
    d) die Bedingungen des in Anhang III geregelten Auswahlverfahrens auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen erfüllt hat; Artikle 29 Absatz 2 bleibt unberührt;
    e) die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt;
    f) nachweist, daß er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Union in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.

Art. 29 Artikle 29
(1) Bei der Besetzung von freien Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst
    a) die Möglichkeit
      i) einer Versetzung,
      ii) einer Ernennung gemäß Artikle 45a oder
      iii) einer Beförderung
      innerhalb des Organs;
    b) die Übernahmeanträge von Beamten derselben Besoldungsgruppe aus anderen Organen und/oder,
    c) wenn die zu besetzende Planstelle nicht durch eine der in Buchstaben a und b genannten Möglichkeiten besetzt werden kann, gegebenenfalls Verzeichnisse der geeigneten Bewerber im Sinne des Artikle s 30, wobei sie die einschlägigen Bestimmungen über geeignete Bewerber in Anhang III berücksichtigt, und/oder
    d) die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs, an dem nur Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikle 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union teilnehmen können;
oder eröffnet ein Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.

Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen durchgeführt werden.

Unter Beibehaltung des Grundsatzes, dass die breite Mehrheit der Beamten auf Grund offener Auswahlverfahren eingestellt wird, kann die Anstellungsbehörde abweichend von Buchstabe d und nur in Ausnahmefällen beschließen, ein internes Auswahlverfahren für das Organ durchzuführen, das auch Vertragsbediensteten im Sinne der Artikle 3a und 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union offensteht. Die letztgenannte Kategorie von Bediensteten unterliegt den Beschränkungen hinsichtlich dieser Möglichkeit gemäß Artikle 82 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und hinsichtlich der speziellen Aufgaben, die sie als Vertragsbedienstete wahrnehmen durften.

(2) Bei der Einstellung von höheren Führungskräften (Generaldirektoren oder gleichrangige Beamte der Besoldungsgruppen AD 16 oder AD 15 und Direktoren oder gleichrangige Beamte der Besoldungsgruppen AD 15 oder AD 14) sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann die Anstellungsbehörde ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden.

(3) Die Organe können für jede Funktionsgruppe interne Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durchführen, die auf der Ebene der Besoldungsgruppe AST 6 oder darüber bzw. der Besoldungsgruppe AD 9 oder darüber stattfinden.

An diesen Auswahlverfahren können nur Bedienstete auf Zeit des betreffenden Organs teilnehmen, die nach Artikle 2 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union eingestellt worden sind. Die Organe setzen als fachliche Mindestvoraussetzung für die Teilnahme an diesen Auswahlverfahren eine mindestens zehnjährige Tätigkeit als Zeitbediensteter und eine Einstellung als Zeitbediensteter auf der Grundlage eines Ausleseverfahrens voraus, bei dem gemäß Artikle 12 Absatz 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieselben Kriterien angewandt wurden wie bei der Auslese von Beamten. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikle s kann die Anstellungsbehörde des Organs, das den Zeitbediensteten eingestellt hat, vor der Besetzung einer freien Planstelle in dem Organ gleichzeitig mit der Einstellung erfolgreicher Bewerber solcher interner Auswahlverfahren die Möglichkeit einer Versetzung von Beamten innerhalb des Organs in Erwägung ziehen.

(4) Das Europäische Parlament führt nach Maßgabe von Absatz 3 Unterabsatz 2 einmal alle fünf Jahre für jede Funktionsgruppe ein internes Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durch, das auf der Ebene der Besoldungsgruppe AST 6 oder darüber bzw. der Besoldungsgruppe AD 9 oder darüber stattfindet.
Art. 30 Artikle 30
Für jedes Auswahlverfahren bestellt die Anstellungsbehörde einen Prüfungsausschuss. Dieser stellt ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf.

Die Anstellungsbehörde wählt aus diesem Verzeichnis die Bewerber aus, mit denen sie die freien Planstellen besetzt.

Diese Bewerber haben Zugang zu angemessenen Informationen über geeignete freie Planstellen, die von den Organen und Agenturen veröffentlicht werden.
Art. 31 Artikle 31
(1) Die auf diese Weise ausgewählten Bewerber werden in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben ist.

(2) Unbeschadet des Artikle s 29 Absatz 2 werden Beamte nur in die Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 2, AST 1 bis AST 4 bzw. AD 5 bis AD 8 eingestellt. Die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe legt das Organ nach folgenden Kriterien fest:
    a) angestrebte Einstellung von Beamten, die gemäß Artikle 27 den höchsten Ansprüchen genügen;
    b) Art der verlangten Berufserfahrung.

Um besonderem Bedarf der Organe Rechnung zu tragen, kann bei der Einstellung von Beamten auch die Arbeitsmarktsituation in der Union berücksichtigt werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann das Organ erforderlichenfalls die Durchführung eines Auswahlverfahrens für die Besoldungsgruppen AD 9, AD 10, AD 11 oder ausnahmsweise für die Besoldungsgruppe AD 12 genehmigen. Die Gesamtzahl der Bewerber, die auf freie Planstellen in diesen Besoldungsgruppen ernannt werden, darf 20 % der Gesamtzahl aller Ernennungen, die pro Jahr gemäß Artikle 30 Absatz 2 in die Funktionsgruppe AD erfolgen, nicht übersteigen.
Art. 32 Artikle 32
Der eingestellte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.

Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten mit Rücksicht auf seine Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe, die 24 Monate nicht überschreitet, gewähren. Es werden allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikle erlassen.
Der Bedienstete auf Zeit, dessen Einstufung nach den von der Anstellungsbehörde eines jeden Organs beschlossenen Einstufungskriterien festgelegt worden ist, behält das Dienstalter in der Dienstaltersstufe, das er als Bediensteter auf Zeit erworben hat, wenn er unmittelbar nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in derselben Besoldungsgruppe zum Beamten ernannt wird.
Art. 33 Artikle 33
Vor der Ernennung wird der ausgewählte Bewerber durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewißheit erhält, daß der Bewerber die Voraussetzungen des Artikle s 28 Buchstabe e) erfüllt.

Hat die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 ein negatives ärztliches Gutachten zur Folge, so kann der Bewerber innerhalb von 20 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung seitens des Organs beantragen, daß sein Fall einem Ärzteausschuß aus drei Ärzten, die die Anstellungsbehörde unter den Vertrauensärzten der Organe auswählt, zur Stellungnahme unterbreitet wird. Der Vertrauensarzt, der das erste negative Gutachten abgegeben hat, wird von dem Ärzteausschuß gehört. Der Bewerber kann dem Ärzteausschuß das Gutachten eines von ihm gewählten Arztes vorlegen. Werden die Schlußfolgerungen der in Absatz 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung durch den Ärzteausschuß bestätigt, so sind die Honorare und Nebenkosten zur Hälfte vom Bewerber zu tragen.
Art. 34 Artikle 34
(1) Jeder Beamte hat eine neunmonatige Probezeit abzuleisten, bevor er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden kann. Die Entscheidung über die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wird auf der Grundlage der Beurteilung gemäß Absatz 3 und anhand von der Anstellungsbehörde zur Verfügung stehenden Anhaltspunkten in Bezug auf das Verhalten des Beamten auf Probe vor dem Hintergrund von Titel II getroffen.

Ist der Beamte während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikle 58 oder Unfall mindestens einen Monat ohne Unterbrechung daran gehindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern. Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens 15 Monate betragen.

(2) Sind die Leistungen des Beamten auf Probe offensichtlich unzulänglich, so kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt vor dem Ende der Probezeit ein Bericht über den Beamten auf Probe erstellt werden.

Der Bericht wird dem Betroffenen übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Bericht und die Stellungnahme werden vom unmittelbaren Vorgesetzten des Beamten auf Probe unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt, die binnen drei Wochen die Stellungnahme des paritätisch zusammengesetzten Beurteilungsausschusses zu den zu treffenden Maßnahmen einholt. Die Anstellungsbehörde kann beschließen, den Beamten auf Probe vor Ablauf der Probezeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zu entlassen oder den Beamten für die verbleibende Probezeit einer anderen Dienststelle zuzuweisen.

(3) Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Beamten auf Probe zur Wahrnehmung der mit seiner Stelle verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Dieser Bericht wird dem Beamten auf Probe übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann.

Empfiehlt der Bericht die Entlassung der Beamten oder – im Ausnahmefall – die Verlängerung der Probezeit gemäß Absatz 1, so wird er zusammen mit den Bemerkungen des Beamten auf Probe von dessen unmittelbarem Vorgesetzten unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt, die binnen drei Wochen die Stellungnahme des paritätisch zusammengesetzten Beurteilungsausschusses zu den zu treffenden Maßnahmen einholt.

Ein Beamter auf Probe, dessen Arbeit oder Verhalten sich nicht als ausreichend erwiesen haben, um eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zu rechtfertigen, wird entlassen.

(4) Der entlassene Beamte auf Probe erhält eine Entschädigung von drei Monatsgrundgehältern, wenn er mehr als ein Jahr Dienstzeit abgeleistet hat, eine Entschädigung von zwei Monatsgrundgehältern, wenn er mindestens sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat, und eine Entschädigung von einem Monatsgrundgehalt, wenn er weniger als sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat; dies gilt nicht, wenn der Beamte unverzüglich eine andere berufliche Tätigkeit aufnehmen kann.

(5) Die Absätze 2, 3 und 4 finden keine Anwendung auf Beamte auf Probe, die vor Ablauf der Probezeit ihre Entlassung beantragen.
Kapitel 2

KAPITEL 2 Dienstrechtliche Stellung

Art. 35 Artikle 35
Der Beamte befindet sich in einer der nachstehend aufgeführten dienstrechtlichen Stellungen:
    a) aktiver Dienst,
    b) Abordnung,
    c) Urlaub aus persönlichen Gründen,
    d) einstweiliger Ruhestand,
    e) Beurlaubung zum Wehrdienst,
    f) Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen,
    g) Urlaub im dienstlichen Interesse.

Abschnitt 1 AKTIVER DIENST

Art. 36 Artikle 36
Aktiver Dienst ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten, der nach Maßgabe des Titels IV die Obliegenheiten des von ihm ständig oder vorübergehend besetzten Dienstpostens wahrnimmt.

Abschnitt 2 - ABORDNUNG

Art. 37 Artikle 37
Abordnung ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten auf Lebenszeit , der durch eine Abordnungsverfügung der Anstellungsbehörde
    a) im dienstlichen Interesse
      — beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle außerhalb des Organs, dem er angehört, zu bekleiden, oder
      — beauftragt worden ist, bei einer Person, die ein in den Verträgen vorgesehenes Amt innehat, oder bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Union oder bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments oder des Ausschusses der Regionen oder bei einer Gruppe des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vorübergehend Aufgaben wahrzunehmen;
      — beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle zu bekleiden, die in dem Stellenplan für das aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Personal enthalten und von der Haushaltsbehörde zur Planstelle auf Zeit erklärt worden ist;
    b) auf seinen Antrag hin
      — einem anderen Organ der Europäischen Union zur Verfügung gestellt worden ist oder
      — einer Einrichtung mit unionspolitischer Zielsetzung zur Verfügung gestellt worden ist. Das Verzeichnis dieser Einrichtungen wird von den Anstellungsbehörden der Organe der Union nach Stellungnahme des Statutsbeirats in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt.

Der abgeordnete Beamte behält in dieser dienstrechtlichen Stellung nach Maßgabe der Artikle 38 und 39 alle seine Rechte; er hat weiterhin die Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zu seinem Stammorgan ergeben. Vorbehaltlich der Vorschriften über die Versorgung in Artikle 77 Absatz 3 gelten jedoch während der Abordnung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich für den Beamten die Vorschriften, die für einen Beamten der gleichen Besoldungsgruppe wie derjenigen gelten, die ihm für den Dienstposten zuerkannt wird, auf den er abgeordnet worden ist.

Jeder Beamte im aktiven Dienst bzw. jeder Beamte, der sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befindet, kann einen Antrag auf Abordnung stellen, oder es kann ihm eine Abordnung im dienstlichen Interesse angeboten werden. Der Urlaub aus persönlichen Gründen ist mit der Abordnung beendet.
Art. 38 Artikle 38
Für die Abordnung im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften:
    a) sie wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Beamten verfügt;
    b) die Dauer der Abordnung wird durch die Anstellungsbehörde bestimmt;
    c) nach Ablauf von jeweils sechs Monaten kann der Beamte die Beendigung seiner Abordnung beantragen;
    d) der gemäß Artikle 37 Buchstabe a) erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte hat Anspruch auf Gehaltsausgleich, falls die Gesamtbezüge aus der Tätigkeit während seiner Abordnung niedriger als die Dienstbezüge nach seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan sind; er hat ferner Anspruch auf Ausgleich aller zusätzlichen finanziellen Belastungen, die ihm durch seine Abordnung entstehen;
    e) der gemäß Artikle 37 Buchstabe a) erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte entrichtet weiter Versorgungsbeiträge unter Zugrundelegung der Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan entsprechen;
    f) der abgeordnete Beamte behält seine Planstelle sowie seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und seine Anwartschaft auf Beförderung;
    g) nach Beendigung der Abordnung wird der Beamte unverzüglich auf dem Dienstposten wiederverwendet, den er vorher innehatte.

Art. 39 Artikle 39
Für die Abordnung auf Antrag des Beamten gelten folgende Vorschriften:
    a) sie wird von der Anstellungsbehörde verfügt; diese bestimmt die Dauer der Abordnung;
    b) innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit kann der Beamte die Beendigung der Abordnung beantragen; er wird in diesem Falle unverzüglich auf dem Dienstposten wiederverwendet, den er vorher innehatte;
    c) nach Ablauf dieser Frist kann seine Planstelle anderweit besetzt werden;
    d) während der Dauer dieser Abordnung werden die Beiträge zur Versorgungsordnung sowie etwaige Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage des Gehalts für die Tätigkeit in seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan berechnet. Der gemäß Artikle 37 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich abgeordnete Beamte kann bei der Einrichtung, zu der er abgeordnet wurde, Ruhegehaltsansprüche erwerben. Die Ruhegehaltsregelung seines Herkunftsorgans ist jedoch während der Dauer seiner Abordnung auf ihn nicht mehr anwendbar.
      Die Bestimmungen dieses Statuts über das Invalidengeld und über die Hinterbliebenenversorgung gelten für die Beamten, die während der Dauer der Abordnung nach Artikle 37 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich dienstunfähig geworden sind, sowie für die nach den Beamten, die während des gleichen Zeitraums verstorben sind, anspruchsberechtigten Personen; dabei werden die Beträge in Abzug gebracht, die von der Einrichtung, zu der der betreffende Beamte abgeordnet war, aus dem gleichen Grunde und für den gleichen Zeitraum gezahlt worden sind.

      Diese Bestimmung darf nicht zur Folge haben, daß ein Beamter oder die nach ihm anspruchsberechtigten Personen Versorgungsbezüge erhalten, die insgesamt höher sind als der Höchstbetrag der Versorgungsbezüge, die aufgrund dieses Statuts gezahlt worden wären;
    e) während der Dauer der Abordnung behält der Beamte seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen;
    f) nach Beendigung der Abordnung ist der Beamte in die erste in seiner Funktionsgruppe frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner Funktionsgruppe , wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden. Bis zu seiner tatsächlichen Wiederverwendung bleibt er abgeordneter Beamter ohne Bezüge.

Abschnitt 3 URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN

Art. 40 Artikle 40
(1) Dem Beamten auf Lebenszeit kann in Ausnahmefällen auf Antrag unbezahlter Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt werden.

(1a) Artikle 12b bleibt während des Urlaubs aus persönlichen Gründen anwendbar. Die Zustimmung gemäß Artikle 12b wird einem Beamten nicht gewährt, wenn der Zweck des Urlaubs die Aufnahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen beruflichen Tätigkeit ist, zu der Lobbying oder Beratung in Bezug auf sein Organ gehört oder die zu einem Konflikt oder der Möglichkeit eines Konflikts mit den legitimen Interessen des Organs führen könnte.

(2) Unbeschadet des Artikle s 15 beträgt die Höchstdauer dieses Urlaubs ein Jahr. Der Urlaub kann verlängert werden.

Jede einzelne Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Gesamtdauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen darf während der gesamten Laufbahn des Beamten zwölf Jahre nicht überschreiten.

Wird der Urlaub jedoch beantragt
    i) zur Erziehung eines Kindes, das im Sinne von Anhang VII Artikle 2 Absatz 2 als unterhaltsberechtigt gilt und das an einer schweren, vom Vertrauensarzt des Organs anerkannten geistigen oder körperlichen Behinderung leidet, die eine ständige Überwachung oder eine ständige Pflege erforderlich macht, oder
    ii) um dem Ehegatten zu folgen, der als Beamter oder sonstiger Bediensteter ebenfalls bei der Union tätig ist und aus dienstlichen Gründen seinen Wohnsitz in so großer Entfernung vom Dienstort des antragstellenden Beamten nehmen muss, dass die Gründung des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes an jenem Ort den antragstellenden Beamten bei der Ausübung seines Dienstes behindern würde, oder;
    iii) um seinen Ehegatten, einen Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, einen Bruder oder eine Schwester in Fällen ärztlich bescheinigter schwerer Erkrankung oder Behinderung zu unterstützen.
so kann der Urlaub unbegrenzt verlängert werden, sofern bei jeder Verlängerung die Voraussetzung noch erfüllt ist, welche die Gewährung des Urlaubs rechtfertigt.

(3) Während des Urlaubs ist der Beamte vom Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und von der Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe ausgeschlossen; seine Zugehörigkeit zu den in den Artikle n 72 und 73 vorgesehenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit und die Deckung der entsprechenden Risiken sind unterbrochen.

Ein Beamter, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann jedoch spätestens in dem auf den Beginn des Urlaubs aus persönlichen Gründen folgenden Monat einen Antrag auf Aufrechterhaltung des in diesen Artikle n vorgesehenen Schutzes stellen, sofern er die Beiträge, die zur Deckung der in Artikle 72 Absatz 1 und Artikle 73 Absatz 1 genannten Risiken erforderlich sind, während des ersten Jahres des Urlaubs aus persönlichen Gründen zur Hälfte und für die verbleibende Dauer dieses Urlaubs in voller Höhe trägt. In diesem Fall setzt die Inanspruchnahme von Artikle 73 voraus, dass die Deckung durch Artikle 72 sichergestellt ist. Die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet. Weist der Beamte ferner nach, daß er bei keiner ändern Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr erwerben, sofern er einen Beitrag entrichtet, der dreimal so hoch ist wie der in Artikle 83 Absatz 2 vorgesehene Satz; die Beiträge werden nach dem Grundgehalt des Beamten errechnet, das seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entspricht.

(4) Für den Urlaub aus persönlichen Gründen gelten folgende Vorschriften:
    a) er wird auf Antrag des Beamten durch die Anstellungsbehörde gewährt;
    b) eine Verlängerung ist spätestens zwei Monate vor Ablauf des Urlaubs zu beantragen;
    c) die Planstelle des Beamten kann anderweit besetzt werden;
    d) nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen ist der Beamte in die erste in seiner Funktionsgruppe frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner Funktionsgruppe , wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden. Bis zu seiner tatsächlichen Wiederverwendung oder seiner Abordnung dauert der unbezahlte Urlaub aus persönlichen Gründen an.

Abschnitt 4 EINSTWEILIGER RUHESTAND

Art. 41 Artikle 41
(1) Einstweiliger Ruhestand ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten, der von einer Verringerung der Zahl der Planstellen bei seinem Organ betroffen ist.

(2) Eine Verringerung der Planstellenzahl innerhalb einer Besoldungsgruppe wird von dem für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des Haushaltsplans festgelegt.

Die Anstellungsbehörde bestimmt nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses die Art der Dienstposten, die von dieser Maßnahme betroffen werden.

Die Anstellungsbehörde stellt nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses das Verzeichnis der hiervon betroffenen Beamten auf; sie berücksichtigt hierbei die Befähigung, die Leistungen, die dienstliche Führung, die familiären Verhältnisse und das Dienstalter der Beamten. Jeder Beamte, der einen der in Unterabsatz 2 erwähnten Dienstposten innehat und in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden wünscht, wird von Amts wegen in das Verzeichnis aufgenommen.

Die in dem Verzeichnis aufgeführten Beamten werden durch Verfügung der Anstellungsbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

(3) Im einstweiligen Ruhestand übt der Beamte sein Amt nicht mehr aus; er hat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Aufsteigen in den Dienstaltersstufen, erwirbt aber während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren weiterhin Ruhegehaltsansprüche nach dem Gehalt, das seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entspricht.

Während eines Zeitraums von zwei Jahren, vom Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand an gerechnet, hat der Beamte ein Vorrecht auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner Funktionsgruppe , sofern eine solche Planstelle frei oder neu geschaffen wird und er die erforderliche Befähigung besitzt.

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte erhält eine Vergütung, die nach Anhang IV berechnet wird.

Die Einkünfte des Beamten aus seiner neuen Tätigkeit während dieser Zeit werden von der in Unterabsatz 3 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamtdienstbezüge des Beamten übersteigen, die auf der Grundlage der am ersten Tag desjenigen Monats geltenden Gehaltstabelle festgelegt werden, für den die Vergütung zu ermitteln ist.

Der Beamte hat die schriftlichen Nachweise zu erbringen, die verlangt werden können, und dem Organ jeden Umstand mitzuteilen, der zu einer Änderung seiner Versorgungsansprüche führen könnte.

Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Die Vergütung sowie die letzten Gesamtdienstbezüge gemäß Unterabsatz 4 unterliegen jedoch dem Berichtigungskoeffizienten nach Anhang XI Artikle 3 Absatz 5 Buchstabe a zu dem Satz, der für den Mitgliedstaat festgelegt wurde, in dem der Empfänger nachweislich seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei diesem Land um den Mitgliedstaat handelt, in dem der Empfänger zuletzt beschäftigt war. In solchen Fällen wird die Vergütung, wenn die Landeswährung nicht der Euro ist, auf der Grundlage des Wechselkurses nach Artikle 63 des Statuts berechnet.

(4) Mit Ablauf des Zeitabschnitts, während dessen dem Beamten der Anspruch auf die Vergütung gewährt wurde, wird er von Amts wegen entlassen. Er erhält gegebenenfalls ein Ruhegehalt nach der Versorgungsordnung.

(5) Ein Beamter, dem vor Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von zwei Jahren ein seiner Besoldungsgruppe entsprechender Dienstposten angeboten worden ist und der diesen ohne triftigen Grund abgelehnt hat, kann nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses seiner Ansprüche aus den vorstehenden Vorschriften für verlustig erklärt und von Amts wegen entlassen werden.

Abschnitt 5 BEURLAUBUNG ZUM WEHRDIENST

Art. 42 Artikle 42
Ein Beamter, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogen wird, an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst einberufen wird, erhält die besondere dienstrechtliche Stellung „Beurlaubung zum Wehrdienst“.

Dem zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogenen Beamten werden keine Dienstbezüge gewährt; die Vorschriften über das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Beförderung finden jedoch weiterhin auf ihn Anwendung. Auch die Vorschriften über das Ruhegehalt gelten für ihn weiter, wenn er nach Beendigung der Wehrdienstverpflichtung nachträglich seine Versorgungsbeiträge entrichtet.

Ein Beamter, der an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst (außer Grundwehrdienst) einberufen wird, erhält für diese Zeit seine Dienstbezüge; diese werden jedoch um den an ihn gezahlten Wehrsold gekürzt.

Abschnitt 6 ELTERNURLAUB UND URLAUB AUS FAMILIÄREN GRÜNDEN

Art. 42 bis Artikle 42a
Ein Beamter hat für jedes Kind Anspruch auf höchstens sechs Monate Elternurlaub ohne Grundgehalt, der in den ersten zwölf Jahren nach der Geburt oder der Adoption des Kindes zu nehmen ist. Die Dauer des Urlaubs kann für Alleinerziehende, die gemäß den von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen als solche anerkannt wurden, und für Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit, die vom Vertrauensarzt des Organs anerkannt wurde, verdoppelt werden. Die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs muss jeweils mindestens einen Monat betragen.

Während des Elternurlaubs bleibt der Beamte sozialversichert. Er erwirbt weiterhin Ruhegehaltsansprüche; die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage werden weitergezahlt. Der Beamte behält auch seinen Dienstposten und hat Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe. Der Elternurlaub kann auf Vollzeit- oder Halbzeitbasis genommen werden. Wird der Elternurlaub auf Halbzeitbasis genommen, verdoppelt sich die in Absatz 1 genannte Höchstdauer. Während des Elternurlaubs hat der Beamte Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von
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EUR bzw. 50 % dieses Betrags im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis, darf aber während dieser Zeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Organ trägt den vollen Beitrag zum System der sozialen Sicherheit gemäß den Artikle n 72 und 73, der anhand des Grundgehalts des Beamten errechnet wird. Im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis gilt diese Bestimmung nur für die Differenz zwischen dem vollen Grundgehalt und dem anteilmäßig gekürzten Grundgehalt. Was den tatsächlich ausgezahlten Teil des Grundgehalts anbelangt, so wird der Beitrag des Beamten unter Zugrundelegung derselben Anteilsätze berechnet, die im Fall einer Vollzeitbeschäftigung Anwendung fänden.

Für Alleinerziehende und Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit, die vom Vertrauensarzt anerkannt wurde, im Sinne von Absatz 1 und während der ersten drei Monate des Elternurlaubs, wenn dieser Urlaub vom Vater während des Mutterschaftsurlaubs oder von einem Elternteil unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub oder während oder unmittelbar nach dem Adoptionsurlaub genommen wird, beträgt die monatliche Vergütung
[i]Valeur actualisée — voir PDF officiel
EUR bzw. 50 % dieses Betrags im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis.

Der Elternurlaub kann mit einer Vergütung, die auf 50 % des Betrags nach Absatz 2 begrenzt ist, um weitere sechs Monate verlängert werden. Für Alleinerziehende gemäß Absatz 1 kann der Elternurlaub mit einer Vergütung, die auf 50 % des Betrags nach Absatz 3 begrenzt ist, um weitere zwölf Monate verlängert werden.

Die Beträge gemäß diesem Artikle werden wie die Dienstbezüge aktualisiert.
Art. 42 ter Artikle 42b
Im Fall einer schweren Erkrankung oder einer schweren Behinderung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester des Beamten hat der betreffende Beamte bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen ohne Grundgehalt. Die Gesamtdauer eines solchen Urlaubs darf während der gesamten Laufbahn eines Beamten neun Monate nicht überschreiten.

42a Absatz 2 findet Anwendung.

Abschnitt 7 URLAUB IM DIENSTLICHEN INTERESSE

Art. 42 quater Artikle 42c
Frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Ruhestandsalters kann ein Beamter mit mindestens zehn Dienstjahren durch Entscheidung der Anstellungsbehörde in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt werden, wenn ein organisatorischer Bedarf im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen innerhalb der Organe besteht.

Die Gesamtzahl der Beamten, die pro Jahr in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt werden, darf jedoch 5 % der Anzahl der Beamten aller Organe nicht übersteigen, die im Vorjahr in den Ruhestand getreten sind. Die so berechnete Gesamtzahl wird jedem Organ entsprechend seiner am 31. Dezember des Vorjahres gegebenen Anzahl von Beamten zugewiesen. Das Ergebnis einer solchen Zuweisung wird bei den einzelnen Organen auf volle Zahlen aufgerundet.

Dieser Urlaub ist keine Disziplinarmaßnahme.

Die Dauer des Urlaubs entspricht grundsätzlich dem Zeitraum vor dem Erreichen des Ruhestandsalters. Bei einem Ausnahmezustand kann die Anstellungsbehörde entscheiden, den Urlaub zu beenden und den Beamten wieder einzuweisen.

Wenn der in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzte Beamte das Ruhestandsalter erreicht, so wird er von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

Für den Urlaub im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften:
    a) die Planstelle des Beamten kann durch einen anderen Beamten besetzt werden;
    b) ein Beamter, der sich im Urlaub im dienstlichen Interesse befindet, hat keinen Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe.

Der in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzte Beamte erhält eine Vergütung, die nach Anhang IV berechnet wird.

Auf Antrag des Beamten werden auf die Vergütung Beiträge zum Versorgungssystem erhoben, die auf der Grundlage dieser Vergütung berechnet werden. In diesem Fall wird bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Anhang VIII Artikle 2 die Dienstzeit als Beamter im Urlaub im dienstlichen Interesse berücksichtigt.

Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.
Kapitel 3

KAPITEL 3 Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und Beförderung

Art. 43 Artikle 43
Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten wird unter den von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs gemäß Artikle 110 festgelegten Bedingungen eine jährliche Beurteilung erstellt. Aus dieser Beurteilung ergibt sich, ob das Leistungsniveau des Beamten zufriedenstellend war oder nicht. Die Anstellungsbehörde jedes Organs erlässt Bestimmungen, die dem Beamten das Recht einräumen, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens Einspruch einzulegen; dieses Recht muss vor Einreichung einer Beschwerde nach Artikle 90 Absatz 2 in Anspruch genommen werden.

Ab der Besoldungsgruppe AST 5 kann die Beurteilung des Beamten auch eine auf den Leistungen beruhende Bewertung der Befähigung des betreffenden Beamten enthalten, die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe AD wahrzunehmen.

Die Beurteilung wird dem Beamten bekanntgegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält.
Art. 44 Artikle 44
Ein Beamter mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf, es sei denn, seine Leistung wurde in der letzten jährlichen Beurteilung gemäß Artikle 43 als unzulänglich bewertet. Ein Beamter steigt spätestens nach vier Jahren in die nächsthöhere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe auf, es sei denn, das Verfahren gemäß Artikle 51 Absatz 1 findet Anwendung.

Wird ein Beamter zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt und waren seine Leistungen in den ersten neun Monaten nach seiner Ernennung im Sinne des Artikle 43 zufriedenstellend, so steigt er mit Rückwirkung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht. Fällt diese Erhöhung niedriger aus oder hat der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht, so wird sein Grundgehalt um einen Betrag angehoben, der der Differenz zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe entspricht, bis die nächste Beförderung wirksam wird.
Art. 45 Artikle 45
(1) Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung von Artikle 6 Absatz 2 ausgesprochen. Vorbehaltlich der Anwendung des Verfahrens nach Artikle 4 und Artikle 29 Absatz 1 kann ein Beamter nur befördert werden, wenn er eine Stelle besetzt, die einer der Funktionsbezeichnungen für eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe gemäß Anhang I Abschnitt A entspricht. Die Beförderung bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auswahl unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auswahl erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilungen der Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung ihres Amtes als der Sprache, in der die Beamten gemäß Artikle 28 Buchstabe f gründliche Kenntnisse nachgewiesen haben, und das Maß der von ihnen getragenen Verantwortung.

(2) Der Beamte muss vor seiner ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass er in einer dritten der in Artikle 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union genannten Sprachen arbeiten kann. Die Anstellungsbehörden eines jeden Organs erlassen einvernehmlich gemeinsame Regeln für die Durchführung dieses Absatzes. Diese Regeln sehen für Beamte den Zugang zur Ausbildung in einer dritten Sprache vor und legen im Einklang mit Anhang III Artikle 7 Absatz 2 Buchstabe d) die Einzelheiten für eine Beurteilung der Fähigkeit des Beamten fest, in einer dritten Sprache zu arbeiten.
Art. 45 bis Artikle 45a
(1) Abweichend von Artikle 5 Absatz 3 Buchstaben b) und c) kann ein Beamter der Funktionsgruppe AST ab der Besoldungsgruppe 5 auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD ernannt werden, wenn er
    a) gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 des vorliegenden Artikle s ausgewählt wurde, an einem obligatorischen Fortbildungsprogramm nach Buchstabe b) dieses Absatzes teilzunehmen;
    b) ein von der Anstellungsbehörde festgelegtes Fortbildungsprogramm mit obligatorischen Fortbildungsbausteinen abgeschlossen hat, und
    c) auf der von der Anstellungsbehörde erstellten Liste der Bewerber steht, die in einer mündlichen und schriftlichen Prüfung den erfolgreichen Abschluss des Fortbildungsprogramms gemäß Buchstabe b) nachgewiesen haben. Der Inhalt dieser Prüfung wird im Einklang mit Anhang III Artikle 7 Absatz 2 Buchstabe c) festgelegt.

(2) Die Anstellungsbehörde erstellt einen Entwurf für eine Liste der zur Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm ausgewählten AST-Beamten; dabei stützt sie sich auf die jährlichen Beurteilungen gemäß Artikle 43 sowie auf das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung des Beamten und trägt dem Bedarf des Dienstes Rechnung. Der Entwurf wird einem paritätischen Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt.

Dieser Ausschuss kann Beamte, die sich um eine Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm beworben haben, sowie Vertreter der Anstellungsbehörde hören. Er gibt mit Stimmenmehrheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem von der Anstellungsbehörde vorgeschlagenen Entwurf einer Liste ab. Die Anstellungsbehörde nimmt die Liste der Beamten an, die Anspruch auf Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm haben.

(3) Die Ernennung auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD wirkt sich nicht auf die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Beamten aus, die er zum Zeitpunkt der Ernennung innehat.

(4) Die Zahl der Ernennungen auf Planstellen der Funktionsgruppe AD gemäß den Absätzen 1 bis 3 darf 20 % aller Ernennungen, die pro Jahr nach Artikle 30 Absatz 2 erfolgen, nicht übersteigen.

(5) Die Anstellungsbehörden eines jeden Organs erlassen gemäß Artikle 110 allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikle .
Art. 46 Artikle 46
Der nach Artikle 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe eingestuft. Beamte in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 13, die die Aufgaben eines Referatsleiters wahrnehmen, werden jedoch in die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe eingestuft, wenn sie gemäß Artikle 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannt werden. Dies gilt auch für einen Beamten,
    a) der nach Beförderung zum Direktor oder Generaldirektor ernannt wird oder
    b) auf den als Direktor oder Generaldirektor Artikle 44 Absatz 2 letzter Satz Anwendung findet.
Kapitel 4

KAPITEL 4 Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst

Art. 47 Artikle 47
Der Beamte scheidet endgültig aus dem Dienst aus durch:
    a) Entlassung auf Antrag,
    b) Entlassung von Amts wegen,
    c) Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen,
    d) Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen,
    e) Entfernung aus dem Dienst,
    f) Versetzung in den Ruhestand,
    g) Tod.

Abschnitt 1 ENTLASSUNG AUF ANTRAG

Art. 48 Artikle 48
Die Entlassung auf Antrag setzt voraus, daß der Beamte schriftlich seinen unmißverständlichen Willen zum Ausdruck bringt, aus dem Dienst seines Organs endgültig auszuscheiden.

Die Anstellungsbehörde erläßt die Verfügung, durch welche die Entlassung rechtswirksam wird, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Empfang des Entlassungsantrags. Die Anstellungsbehörde kann die Entlassung verweigern, wenn zum Zeitpunkt des Eingangs des Entlassungsantrags ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten läuft oder innerhalb der darauffolgenden dreißig Tage eingeleitet wird.

Die Entlassung wird zu dem von der Anstellungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt wirksam, und zwar für die Beamten der Funktionsgruppe AD spätestens drei Monate und für die Beamten der Funktionsgruppen AST und AST/SC spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, den der Beamte in seinem Entlassungsantrag vorgeschlagen hat.

Abschnitt 2 ENTLASSUNG VON AMTS WEGEN

Art. 49 Artikle 49
Der Beamte kann von Amts wegen nur entlassen werden, wenn er die in Artikle 28 Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder wenn einer der in den Artikle n 39, 40 und 41 Absätze 4 und 5 sowie Artikle 14 Absatz 2 des Anhangs VIII genannten Fälle vorliegt.

Die mit Gründen versehene Verfügung wird von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses und nach Anhörung des Beamten erlassen.

Abschnitt 3 STELLENENTHEBUNG AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN

Art. 50 Artikle 50
Höhere Führungskräfte im Sinne von Artikle 29 Absatz 2 können aus dienstlichen Gründen durch Verfügung der Anstellungsbehörde ihrer Stelle enthoben werden.

Diese Stellenenthebung ist keine Disziplinarmaßnahme.

Der seiner Stelle enthobene Beamte, der nicht in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle verwendet wird, erhält nach Maßgabe des Anhangs IV eine Vergütung.

Die Einkünfte des Beamten aus seiner neuen Tätigkeit während dieser Zeit werden von der in Absatz 3 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamtdienstbezüge des Beamten übersteigen, die auf der Grundlage der am ersten Tag desjenigen Monats geltenden Gehaltstabelle festgelegt werden, für den die Vergütung zu ermitteln ist.

Die betreffende Person muss auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis vorlegen und ihr Organ über jeden Faktor unterrichten, der sich auf den Vergütungsanspruch auswirken kann.

Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Anhang VIII Artikle 45 Absätze 3, 4 und 5 gilt entsprechend.



Nach Ablauf der Zeit, in der dem Beamten der Anspruch auf diese Vergütung gewährt wurde, hat er, sofern er das Alter von achtundfünfzig Jahren erreicht hat, Anspruch auf Ruhegehalt, ohne daß in diesem Falle die in Anhang VIII Artikle 9 vorgesehene Kürzung vorgenommen wird.

Abschnitt 4 VERFAHREN BEI UNZULÄNGLICHEN FACHLICHEN LEISTUNGEN

Art. 51 Artikle 51
(1) Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs legt Verfahren fest, um Fälle unzulänglicher fachlicher Leistungen frühzeitig und in geeigneter Weise zu erkennen, zu behandeln und zu beheben.

Bei der Verabschiedung interner Bestimmungen erfüllt die Anstellungsbehörde eines jeden Organs folgende Anforderungen:
    a) Ein Beamter, der auf der Grundlage von drei aufeinanderfolgenden unzulänglichen jährlichen Beurteilungen nach Artikle 43 weiterhin keine Verbesserung seiner beruflichen Leistungen zeigt, wird um eine Besoldungsgruppe zurückgestuft. Zeigen die nächsten beiden jährlichen Beurteilungen weiterhin unzulängliche Leistungen, so wird der Beamte entlassen;
    b) in einem Vorschlag, einen Beamten in eine niedrigere Besoldungsgruppe einzustufen oder zu entlassen, müssen die dafür maßgebenden Gründe dargelegt werden, und der Vorschlag ist dem Beamten mitzuteilen. Der Vorschlag der Anstellungsbehörde ist dem Paritätischen Beratenden Ausschuss nach Artikle 9 Absatz 6 vorzulegen.

(2) Der Beamte ist berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen. Zur Vorbereitung seiner Verteidigung steht dem Beamten vom Zeitpunkt des Erhalts des Vorschlags an eine Frist von mindestens 15, höchstens jedoch 30 Tagen zur Verfügung. Er kann sich eines Beistands seiner Wahl bedienen. Der Beamte hat das Recht, sich schriftlich zu äußern. Er wird vom Paritätischen Beratenden Ausschuss gehört. Der Beamte kann auch Zeugen benennen.

(3) Das Organ wird vor dem Paritätischen Beratenden Ausschuss durch einen von der Anstellungsbehörde zu diesem Zweck beauftragten Beamten vertreten. Dieser Beamte hat dieselben Rechte wie der betroffene Beamte.

(4) Nach Prüfung des Vorschlags gemäß Absatz 1 Buchstabe b und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen des betroffenen Beamten oder der Zeugen gibt der Paritätische Beratende Ausschuss mit Stimmenmehrheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme dazu ab, welche Maßnahme er im Licht der auf seine Veranlassung festgestellten Sachlage als angemessen erachtet. Er übermittelt seine Stellungnahme der Anstellungsbehörde und dem betroffenen Beamten innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem der Fall bei ihm anhängig wird. Der Vorsitzende nimmt – außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit – an der Beschlussfassung des Paritätischen Beratenden Ausschusses nicht teil.

(5) Der wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen entlassene Beamte hat während des in Absatz 6 festgelegten Zeitraums Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die dem monatlichen Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 Dienstaltersstufe 1 entspricht. Außerdem hat der Beamte während dieses Zeitraums Anspruch auf die Familienzulagen gemäß Artikle 67. Die Haushaltszulage wird auf der Grundlage des monatlichen Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 nach den Bestimmungen des Anhangs VII Artikle 1 berechnet.

Kündigt der Beamte nach Einleitung des Verfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 von sich aus oder hat er bereits Anspruch auf die sofortige Zahlung von Versorgungsbezügen in voller Höhe, so wird die Entschädigung nicht gezahlt. Hat er im Rahmen einer nationalen Arbeitslosenregelung Anspruch auf Arbeitslosengeld, so wird der entsprechende Betrag von der Entschädigung abgezogen.

(6) Der Zeitraum, über den die Zahlungen gemäß Absatz 5 geleistet werden, beträgt
    a) drei Monate, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Verfügung über seine Entlassung weniger als fünf Dienstjahre vollendet hat;
    b) sechs Monate, wenn der Beamte mindestens fünf, aber weniger als zehn Dienstjahre vollendet hat;
    c) neun Monate, wenn der Beamte mindestens zehn, aber weniger als 20 Dienstjahre vollendet hat;
    d) 12 Monate, wenn der Beamte mindestens 20 Dienstjahre vollendet hat.

(7) Ein Beamter, der wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft wird, kann nach sechs Jahren beantragen, dass sämtliche Verweise auf diese Maßnahme aus seiner Personalakte entfernt werden.

(8) Der Beamte hat Anspruch auf Erstattung angemessener, ihm im Lauf des Verfahrens auf eigene Initiative entstandener Kosten, auch der Gebühren für einen von außerhalb des Organs hinzugezogenen Verteidiger, wenn das Verfahren nach diesem Artikle ohne eine Entscheidung zur Entlassung des Beamten bzw. zu seiner Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe endet.

Abschnitt 5 VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND

Art. 52 Artikle 52
Unbeschadet der Regelung in Artikle 50 wird der Beamte in den Ruhestand versetzt
    a) von Amts wegen am letzten Tag des Monats, in dem er das 66. Lebensjahr vollendet hat, oder
    b) auf seinen Antrag am letzten Tag des Monats, für den die Versetzung in den Ruhestand beantragt wurde, wenn der Beamte das Ruhestandsalter erreicht hat oder wenn er zwischen der Vollendung des 58. Lebensjahres und dem Ruhestandsalter steht und die Voraussetzungen für die sofortige Ruhegehaltszahlung gemäß Anhang VIII Artikle 9 erfüllt. Artikle 48 Absatz 2 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden.


Der Beamte kann auf seinen Antrag hin bis zu seinem 67. Lebensjahr weiterarbeiten, wenn die Anstellungsbehörde der Ansicht ist, dass der Antrag im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, oder in Ausnahmefällen bis zu seinem 70. Lebensjahr; in diesem Fall wird der Beamte am letzten Tag des Monats, in dem er dieses Alter erreicht, automatisch in den Ruhestand versetzt.

Wenn die Anstellungsbehörde beschließt, einem Beamten den Verbleib im Dienst über die Vollendung des 66. Lebensjahres hinaus zu genehmigen, so gilt diese Genehmigung für höchstens ein Jahr. Sie kann auf Antrag des Beamten verlängert werden.
Art. 53 Artikle 53
Sind bei einem Beamten nach Feststellung des Invaliditätsausschusses die Voraussetzungen des Artikle s 78 erfüllt, so wird er am letzten Tag des Monats, in dem durch die Verfügung der Anstellungsbehörde festgestellt wird, daß der Beamte dauernd voll dienstunfähig ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

Abschnitt 6 EHRENBEAMTE

Art. 54 Artikle 54
Ein Beamter, der endgültig aus dem Dienst ausscheidet, kann durch Verfügung der Anstellungsbehörde in seiner oder der nächsthöheren Besoldungsgruppe zum Ehrenbeamten ernannt werden.

Die Maßnahme ist mit keinerlei finanziell Artikle 2018 n Vorteilen verbunden.
Titel IV

ARBEITSBEDINGUNGEN DES BEAMTEN

Kapitel 5

KAPITEL 1 Arbeitszeit

Art. 55 Artikle 55
(1) Die Beamten im aktiven Dienst stehen ihrem Organ jederzeit zur Verfügung.

(2) Die wöchentliche Regelarbeitszeit beträgt 40 bis 42 Stunden; die täglichen Arbeitszeiten werden von der Anstellungsbehörde festgelegt. In diesem Rahmen kann die Anstellungsbehörde nach Anhörung der Personalvertretung geeignete Zeitpläne für bestimmte Beamtengruppen mit besonderen Aufgaben aufstellen.

Auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften kann der Beamte , außerdem verpflichtet werden, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung des Organs zu halten. Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs legt nach Anhörung der Personalvertretung die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz fest.

(4) Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs kann flexible Arbeitszeitregelungen einführen. Im Rahmen dieser Regelungen wird Beamten der Besoldungsgruppen AD/AST 9 oder höher kein Ausgleich in Form ganzer Arbeitstage gewährt. Diese Regelungen finden auf Beamte, die unter Artikle 44 Absatz 2 fallen, keine Anwendung. Diese Beamten gestalten ihre Arbeitszeit in Absprache mit ihren Vorgesetzten."
Art. 55 bis Artikle 55a
(1) Jeder Beamte kann eine Teilzeitbeschäftigung beantragen.

Die Anstellungsbehörde kann eine Teilzeitbeschäftigung genehmigen, wenn dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist.

(2) Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht in folgenden Fällen:
    a) Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes unter neun Jahren;
    b) Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes im Alter von neun bis zwölf Jahren, wenn die Arbeitszeitverkürzung nicht mehr als 20 % der regulären Arbeitszeit beträgt;
    c) Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres, wenn der Beamte alleinerziehend ist;
    d) in erheblichen Härtefällen Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes bis zum Alter von 14 Jahren, wenn die Arbeitszeitverkürzung nicht mehr als 5 % der regulären Arbeitszeit beträgt. In diesem Fall findet Anhang IVa Artikle 3 Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Stehen beide Eltern im Dienst der Union, so hat nur ein Elternteil Anspruch auf die Arbeitszeitverkürzung;
    e) Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist;
    f) Weiterbildung; oder
    g) ab dem 58. Lebensjahr während der letzten drei Jahre vor dem Erreichen des Ruhestandsalters.

    Wird die Teilzeitbeschäftigung für eine Weiterbildung oder während der letzten drei Jahre vor dem Erreichen des Ruhestandsalters, jedoch nicht vor Ende des 58. Lebensjahres beantragt, so kann die Anstellungsbehörde nur in Ausnahmefällen und aus zwingenden dienstlichen Gründen den Antrag ablehnen oder das Wirksamwerden der Maßnahme aufschieben.

    Wird ein solcher Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist, oder zur Weiterbildung geltend gemacht, so ist die Gesamtdauer einer solchen Teilzeitbeschäftigung während der gesamten Laufbahn des Beamten auf fünf Jahre begrenzt.

(3) Die Anstellungsbehörde antwortet auf den Antrag des Beamten binnen sechzig Tagen.

(4) Einzelheiten der Teilzeitbeschäftigung und des Genehmigungsverfahrens sind in Anhang IVa festgelegt.
Art. 55 ter Artikle 55b
Ein Beamter kann für einen von der Anstellungsbehörde entsprechend ausgewiesenen Dienstposten einen Antrag auf die Genehmigung von Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung stellen. Die Genehmigung für die Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung ist zeitlich nicht befristet; sie kann jedoch von der Anstellungsbehörde im dienstlichen Interesse unter Einhaltung einer sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückgezogen werden. Entsprechend kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung auch auf Antrag des Beamten unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen. In diesem Fall kann der Beamte auf einen anderen Dienstposten versetzt werden.

59a und Anhang IVa Artikle 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 3 finden Anwendung.

Die Anstellungsbehörde kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikle festlegen.
Art. 56 Artikle 56
Der Beamte darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden; zu Nachtarbeit sowie zu Sonntags- und Feiertagsarbeit bedarf es einer Ermächtigung nach einem von der Anstellungsbehörde festgelegten Verfahren. Die Gesamtzahl der von einem Beamten geforderten Überstunden darf in einem Zeitraum von sechs Monaten 150 abgeleistete Stunden nicht überschreiten.

Beamte der Funktionsgruppe AD und der Funktionsgruppe AST 5 bis 11 haben keinen Anspruch darauf, daß die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten oder vergütet werden.

Beamte der Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 6 sowie AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Anhangs VI Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, haben diese Beamten Anspruch auf eine Vergütung.
Art. 56 bis Artikle 56a
Dem Beamten, der bei Schichtarbeit, die vom Organ auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften verfügt worden ist und von diesem Organ als üblich und ständig angesehen wird, verpflichtet ist, regelmäßig nachts, an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen zu arbeiten, können Vergütungen gewährt werden.

Die Kommission legt nach Anhörung des Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikle 111 und Artikle 112 die Gruppen der berechtigten Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest.

Die normale Arbeitszeit eines Beamten im Schichtdienst darf die normale jährliche Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten.
Art. 56 ter Artikle 56b
Dem Beamten, der auf Grund einer von der Anstellungsbehörde auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften erlassenen Verfügung regelmäßig verpflichtet ist, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung des Organs zu halten, können Vergütungen gewährt werden.

Die Kommission legt nach Anhörung des Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikle 111 und Artikle 112 die Gruppen der Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest.
Art. 56 quater Artikle 56c
Bestimmten Beamten können Sonderzulagen als Ausgleich für besonders beschwerliche Arbeitsbedingungen gewährt werden.

Die Kommission legt nach Anhörung des Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikle 111 und Artikle 112 die Gruppen der berechtigten Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Sonderzulagen fest.
Kapitel 6

KAPITEL 2 Urlaub

Art. 57 Artikle 57
Dem Beamten steht entsprechend einer Regelung, die von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs der Union im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats festzulegen ist, für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von mindestens vierundzwanzig und höchstens dreißig Arbeitstagen zu.

Neben dem Jahresurlaub kann ihm in Ausnahmefällen auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Die Bedingungen für diese Beurlaubungen sind in Anhang V geregelt.
Art. 58 Artikle 58
Zusätzlich zu dem Urlaub nach Artikle 57 hat eine werdende Mutter bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf 20 Wochen Urlaub. Der Urlaub beginnt nicht früher als sechs Wochen vor dem in der Bescheinigung angegebenen mutmaßlichen Tag der Niederkunft und endet nicht früher als vierzehn Wochen nach der Niederkunft. Im Fall einer Mehrlingsgeburt oder einer Frühgeburt oder bei Geburt eines Kindes mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit besteht Anspruch auf 24 Wochen Urlaub. Eine Frühgeburt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Geburt vor Ablauf der 34. Schwangerschaftswoche erfolgt.
Art. 59 Artikle 59
(1) Weist ein Beamter nach, dass er wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, so erhält er Krankheitsurlaub.

Der Beamte hat sein Organ unverzüglich von seiner Dienstunfähigkeit zu unterrichten und dabei seine aktuelle Adresse mitzuteilen. Vom vierten Tag seines Fernbleibens vom Dienst an hat er ein ärztliches Attest vorzulegen. Das ärztliche Attest ist spätestens am fünften Tag der Abwesenheit abzusenden, wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist. Andernfalls wird von einem unbefugten Fernbleiben vom Dienst ausgegangen, es sei denn, die Nichtversendung des ärztlichen Attests ist auf Gründe zurückzuführen, die dem Beamten nicht angelastet werden können.

Der Beamte, der sich in Krankheitsurlaub befindet, kann jederzeit einer ärztlichen Kontrolle unterzogen werden, die von dem Organ eingerichtet wird. Kann aus Gründen, die dem Beamten anzulasten sind, eine solche ärztliche Kontrolle nicht stattfinden, so gilt sein Fernbleiben vom Dienst ab dem für diese Kontrolle angesetzten Tag als unbefugt.

Wird durch die ärztliche Kontrolle festgestellt, dass der Beamte seinen Dienst ausüben kann, so gilt sein Fernbleiben ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt.

Ist der Beamte der Auffassung, dass die Ergebnisse der von der Anstellungsbehörde veranlassten ärztlichen Kontrolle aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt sind, kann er oder ein in seinem Namen handelnder Arzt binnen zwei Arbeitstagen bei dem Organ beantragen, die Angelegenheit einem unabhängigen Arzt zur Stellungnahme vorzulegen.

Das Organ leitet den Antrag unverzüglich an einen anderen Arzt weiter, der vom Arzt des Beamten und vom Vertrauensarzt des Organs im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt wird. Sofern binnen fünf Tagen keine Einigung erzielt wird, wählt das Organ einen unabhängigen Arzt aus einer Liste aus, die zu diesem Zweck alljährlich von der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird. Der Beamte kann innerhalb von zwei Arbeitstagen Einspruch gegen die Wahl des Organs erheben und das Organ wählt daraufhin eine andere Person aus dieser Liste aus; diese Wahl ist endgültig.

Die vom unabhängigen Arzt nach Anhörung des Arztes des Beamten und des Vertrauensarztes des Organs abgegebene Stellungnahme ist bindend. Wird in der Stellungnahme des unabhängigen Arztes das Ergebnis der vom Organ veranlassten Kontrolle bestätigt, so gilt das Fernbleiben vom Dienst ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt. Wird in der Stellungnahme des unabhängigen Arztes das Ergebnis der Kontrolle nicht bestätigt, gilt das Fernbleiben für sämtliche Zwecke als gerechtfertigt.

(2) Bleibt ein Beamter innerhalb von zwölf Monaten an insgesamt mehr als zwölf Tagen dem Dienst wegen Krankheit für jeweils bis zu drei Tagen fern, so hat er für jedes erneute Fernbleiben wegen Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen. Ab dem 13. Tag der Abwesenheit wegen Krankheit ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes gilt das Fernbleiben als unbefugt.

(3) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen über Disziplinarverfahren wird ein unbefugtes Fernbleiben im Sinne der Absätze 1 und 2 gegebenenfalls auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Sind die Urlaubsansprüche des Beamten verbraucht, so erfolgt für den betreffenden Zeitraum ein Gehaltsabzug.

(4) Die Anstellungsbehörde kann den Invaliditätsausschuss mit dem Fall eines Beamten befassen, dessen Krankheitsurlaub insgesamt zwölf Monate während eines Zeitraums von drei Jahren überschreitet.

(5) Der Beamte kann aufgrund einer Untersuchung durch den Vertrauensarzt des Organs von Amts wegen beurlaubt werden, wenn sein Gesundheitszustand dies erfordert oder wenn in seiner häuslichen Gemeinschaft eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist.

Bei Widerspruch findet das Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsätze 5 bis 7 Anwendung.

(6) Der Beamte hat sich alljährlich einer vorbeugenden ärztlichen Pflichtuntersuchung entweder beim Vertrauensarzt des Organs oder bei einem von ihm gewählten Arzt zu unterziehen.

Das Honorar des vom Beamten gewählten Arztes wird bis zu einem Höchstbetrag, der von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Statutsbeirats für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren festgesetzt wird, von dem Organ getragen.
Art. 59 bis Artikle 59a
Der Jahresurlaub des Beamten, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, wird anteilmäßig gekürzt.
Art. 60 Artikle 60
Der Beamte darf dem Dienst außer bei Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten fernbleiben. Unbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen wird jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Ist der Jahresurlaub des Beamten verbraucht, so verwirkt er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge.

Beabsichtigt ein Beamter, seinen Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem Ort seiner dienstlichen Verwendung zu verbringen, so hat er vorher die Zustimmung der Anstellungsbehörde einzuholen.
disability

Kapitel 7

KAPITEL 3 Feiertage

Art. 61 Artikle 61
Das Verzeichnis der Feiertage wird durch die Anstellungsbehörden der Organe der Union in gegenseitigem Einvernehmen nach Anhörung des Statutsbeirats erstellt.

Titel V

BESOLDUNG UND SOZIALE RECHTE DES BEAMTEN

Kapitel 8

KAPITEL 1 Dienstbezüge und Kostenerstattung

Abschnitt 1 DIENSTBEZÜGE

Art. 62 Artikle 62
Der Beamte hat nach Maßgabe des Anhangs VII und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist allein auf Grund seiner Ernennung Anspruch auf die Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechen.

Der Beamte kann auf diesen Anspruch nicht verzichten.

Diese Dienstbezüge umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.
Art. 63 Artikle 63
Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf Euro. Sie werden in der Währung des Landes, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt, oder in Euro ausgezahlt.

Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in Euro ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Wechselkurse berechnet, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union am 1. Juli des betreffenden Jahres angewandt worden sind.

Die Wechselkurse werden alljährlich anlässlich der jährlichen Aktualisierung des Besoldungsniveaus gemäß Artikle 65 rückwirkend geändert.
Art. 64 Artikle 64
Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf Euro lauten, wird nach Abzug der nach dem Statut und dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 % oder einen höheren oder niedrigeren Prozentsatz beträgt.

Die Berichtigungskoeffizienten werden gemäß Anhang XI festgelegt oder aufgehoben und jährlich aktualisiert. Bei der Aktualisierung sind alle Berichtigungskoeffizienten als Referenzwerte zu betrachten. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Berichtigungskoeffizienten binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.

Auf Belgien und Luxemburg wird in Anbetracht der besonderen Referenzrolle der dortigen Dienstorte als hauptsächliche, ursprüngliche Sitze der meisten Organe kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

"Avec effet au
[i]Valeur actualisée — voir PDF officiel
, les coefficients correcteurs applicables à la rémunération des fonctionnaires et autres agents en vertu de l'article 64 du statut sont fixés comme indiqué dans la colonne 2 du tableau ci-après. "

[i]Valeur actualisée — voir PDF officiel
Art. 65 Artikle 65
(1) Das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union wird alljährlich unter Berücksichtigung der Wirtschaft- und Sozialpolitik der Union aktualisiert. Berücksichtigt werden insbesondere Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten und die Erfordernisse der Personaleinstellung. Die Aktualisierung der Dienstbezüge wird gemäß Anhang XI durchgeführt. Diese Aktualisierung erfolgt vor Ende eines jeden Jahres anhand eines Berichts der Kommission, dem vom Statistischen Amt der Europäischen Union im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten aufgestellte Statistiken zugrunde liegen, die die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten am 1. Juli wiedergeben. Der Bericht enthält Daten über die Auswirkungen der Dienstbezüge und der Ruhegehälter der Beamten der Union auf den Haushalt. Er ist dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln.

Die Beträge gemäß Artikle 42a Absatz 2 und 3, gemäß den Artikle n 66 und 69, gemäß Anhang VII Artikle 1 Absatz 1, Artikle 2 Absatz 1, Artikle 3 Absätze 1 und 2, Artikle 4 Absatz 1, Artikle 7 Absatz 2, Artikle 8 Absatz 2 und Artikle 10 Absatz 1 und gemäß Anhang XIII Artikle 8 Absatz 2 sowie gemäß dem ehemaligen Artikle 4a des Anhangs VII, die gemäß Anhang XIII Artikle 18 Absatz 1 zu aktualisieren sind, die Beträge gemäß Artikle 24 Absatz 3, Artikle 28a Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikle 28a Absatz 7, den Artikle n 93 und 94, Artikle 96 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikle 96 Absatz 7 und den Artikle n 133, 134 und 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und die Beträge gemäß Artikle 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates ( 2 ) und der Koeffizient für die Beträge gemäß Artikle 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates ( 3 ) werden alljährlich gemäß Anhang XI aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Beträge binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.

(2) Im Fall einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten werden die Beträge gemäß Absatz 1 und die Koeffizienten gemäß Artikle 64 nach Maßgabe des Anhangs XI aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Beträge und Koeffizienten binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.

(3) Die Beträge gemäß Absatz 1 und die Koeffizienten gemäß Artikle 64 sind als Beträge und Koeffizienten zu betrachten, deren tatsächliche Werte zu bestimmten Zeitpunkten ohne einen weiteren Rechtsakt zu aktualisieren sind.

(4) Unbeschadet des Artikle s 3 Absatz 5 und 6 des Anhangs XI wird in den Jahren 2013 und 2014 keine Aktualisierung gemäß den Absätzen 1 und 2 vorgenommen.
Art. 65 bis Artikle 65a
Die Anwendungsmodalitäten der Artikle 64 und 65 sind im Anhang XI festgelegt.
Art. 66 Artikle 66
Das Monatsgrundgehalt wird für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe in den Funktionsgruppen AD und AST nach folgender Tabelle festgesetzt:


[i]Valeur actualisée — voir PDF officiel
Das Monatsgrundgehalt wird für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe in der Funktionsgruppe AST/SC nach folgender Tabelle festgesetzt:


[i]Valeur actualisée — voir PDF officiel
Art. 66 bis Artikle 66a
(1) Abweichend von Artikle 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 und zwecks Berücksichtigung – unbeschadet des Artikle s 65 Absatz 3 – der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten wird eine auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023 befristete Maßnahme – die so genannte 'Solidaritätsabgabe' – auf die Dienstbezüge angewandt, die die Union dem Personal im aktiven Dienst zahlt.

(2) Der Satz der Solidaritätsabgabe, die auf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 erhoben wird, beträgt 6 %. Er beträgt jedoch 7 % bei Beamten ab Besoldungsgruppe AD 15 Dienstaltersstufe 2.

(3)
    a) Die Bemessungsgrundlage für die Solidaritätsabgabe entspricht dem bei der Berechnung der Dienstbezüge zugrunde gelegten Grundgehalt, abzüglich
      i) der im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit und der Versorgungsordnung geleisteten Beiträge und der Steuer, die ein Beamter der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ohne unterhaltsberechtigte Person im Sinn des Anhangs VII Artikle 2 vor Abzug der Solidaritätsabgabe zu zahlen hätte, und
      ii) eines Betrags in Höhe des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 Dienstaltersstufe 1.
    b) Die Beträge, die die Bemessungsgrundlage für die Solidaritätsabgabe bilden, werden in Euro ausgedrückt, und auf sie wird der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt.

(4) Die Solidaritätsabgabe wird monatlich im Wege des Abzugs an der Quelle erhoben; der Ertrag wird auf der Einnahmenseite des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesen.
Art. 67 Artikle 67
(1) Die Familienzulagen umfassen:
    a) die Haushaltszulage;
    b) die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder;
    c) die Erziehungszulage.

(2) Beamte, die Familienzulagen nach diesem Artikle erhalten, haben die anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang VII Artikle 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen.

(3) Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder kann durch besondere mit Gründen versehene Verfügungen der Anstellungsbehörde auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn durch ärztliche Unterlagen nachgewiesen wird, dass das betreffende Kind eine Behinderung oder eine Langzeitkrankheit hat, die dem Beamten erhebliche Ausgaben verursacht.

(4) Familienzulagen, die gemäß Anhang VII Artikle 1, 2 und 3 einer anderen Person als dem Beamten zustehen, werden in der Währung des Wohnsitzlandes des Zahlungsempfängers, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Artikle 63 Unterabsatz 2 genannten Paritäten, ausgezahlt. Sie unterliegen dem Berichtigungskoeffizienten für dieses Land, wenn es sich um ein Land innerhalb der Union handelt, oder dem Berichtigungskoeffizienten 100, falls der Wohnsitz in einem Land außerhalb der Union liegt.

Die Absätze 2 und 3 sind auf den vorerwähnten Empfänger der Familienzulagen anwendbar.
Art. 68 Artikle 68
Der Anspruch auf die in Artikle 67 Absatz 1 vorgesehenen Familienzulagen bleibt erhalten, wenn der Beamte eine Vergütung nach den Artikle n 41 und 50 dieses Statuts oder nach den Artikle n 34 und 42 des früheren Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält.

Der Betreffende hat die ihm anderweitig für das gleiche Kind gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang VII Artikle 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen.
Art. 68 bis Artikle 68a
Der Beamte, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, hat Anspruch auf Dienstbezüge, die gemäß Anhang IVa berechnet werden.
Art. 69 Artikle 69
Die Auslandszulage beträgt 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts und der dem Beamten zustehenden Haushaltszulage und für unterhaltsberechtigte Kinder. Die Auslandszulage beträgt mindestens
[i]Valeur actualisée — voir PDF officiel
EUR monatlich.
Art. 70 Artikle 70
Beim Tode eines Beamten haben der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats Anspruch auf die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen.

Beim Tode eines Empfängers von Versorgungsbezügen oder von Invalidengeld gilt Absatz 1 entsprechend.

Abschnitt 2 KOSTENERSTATTUNG

Art. 71 Artikle 71
Der Beamte hat nach den in Anhang VII festgelegten Regelungen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm beim Dienstantritt, bei einer Versetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst sowie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes entstanden sind.
Kapitel 9

KAPITEL 2 Soziale Sicherheit

Art. 72 Artikle 72
(1) In Krankheitsfällen wird dem Beamten, seinem Ehegatten — sofern dieser nicht nach anderen Rechts- undVerwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann —, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Anhang VII Artikle 2 nach einer von den Anstellungsbehörden der Organe der Union im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 v. H. gewährleistet. Dieser Satz wird für die folgenden Leistungen auf 85 % angehoben: Beratungen und Besuche, chirurgische Eingriffe, Krankenhausbehandlung, Arzneimittel, Röntgenuntersuchungen, Analysen, Laboruntersuchungen und ärztlich verordnete prothetische Apparate mit Ausnahme von Zahnprothesen. Im Falle von Tuberkulose, Kinderlähmung, Krebs, Geisteskrankheiten und anderen von der Anstellungsbehörde als vergleichbar schwer anerkannten Krankheiten sowie für Untersuchungen zur Früherkennung und im Falle der Entbindung erhöht er sich auf 100 v. H. Der Erstattungssatz von 100 v. H. gilt jedoch nicht, wenn im Fall von Berufskrankheiten und Unfällen Artikle 73 zur Anwendung gekommen ist.

Der unverheiratete Partner eines Beamten gilt als Ehegatte im Sinne der Krankheitsfürsorge, wenn die ersten drei Voraussetzungen gemäß Anhang VII Artikle 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt sind.

Im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Regelung können die Anstellungsbehörden der Organe nach dem Verfahren des Artikle s 110 einem von ihnen die Zuständigkeit dafür übertragen, die Vorschriften für die Kostenerstattung festzulegen.

Der zur Sicherstellung dieser Krankheitsfürsorge erforderliche Betrag wird zu einem Drittel von dem Berechtigten getragen; dieser Beitrag darf jedoch 2 v. H. seines Grundgehalts nicht überschreiten.

(1a) Scheidet ein Beamter endgültig aus dem Dienst aus und übt er keine Erwerbstätigkeit aus , so kann er spätestens innerhalb des auf sein Ausscheiden aus dem Dienst folgenden Monats für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst beantragen, weiter durch die Krankheitsfürsorge nach Absatz 1 gesichert zu werden. Der Beitrag nach Absatz 1 wird nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet und von diesem zur Hälfte getragen.

Durch eine von der Anstellungsbehörde nach Einholung eines Gutachtens des Vertrauensarztes des Organs getroffenen Verfügung finden die Frist von einem Monat für die Einreichung des Antrags sowie die in Unterabsatz 1 vorgesehene Begrenzung auf 6 Monate keine Anwendung, wenn der Betreffende an einer schweren oder langdauernden Krankheit leidet, die er sich vor dem Ausscheiden aus dem Dienst zugezogen und die er dem Organ vor Ablauf des in Unterabsatz 1 vorgesehenen Zeitraums von sechs Monaten gemeldet hat, und sofern er sich der durch das Organ veranlaßten ärztlichen Untersuchung unterzieht.

(1b) Der geschiedene Ehegatte eines Beamten, das nicht mehr unterhaltsberechtigte Kind des Beamten sowie die Person, die nicht mehr im Sinne von Anhang VII Artikle 2 unterhaltsberechtigt ist, können als von dem Beamten mitversicherte Personen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr weiter in den Genuß der Krankheitsfürsorge gemäß Absatz 1 gelangen, sofern sie keine Erwerbstätigkeit ausüben . Für diesen Versicherungsschutz wird kein Beitrag erhoben. Der vorstehend genannte Zeitraum beginnt entweder an dem Tag, an dem dieScheidung rechtskräftig wird, oder an dem Tag, an dem die Eigenschaft als unterhaltsberechtigtes Kind oder als einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Person endet.

(2) Auf den Beamten, der bis zum Erreichen des Ruhestandsalters im Dienst der Union verblieben ist oder der ein Invalidengeld bezieht, findet Absatz 1 auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst Anwendung. Der Berechnung des Beitrags wird das Ruhegehalt bzw. das Invalidengeld zugrunde gelegt.

Die gleiche Regelung gilt für den Empfänger von Hinterbliebenenbezügen infolge des Todes eines Beamten im aktiven Dienst, eines Beamten, der bis zum Erreichen des Ruhestandsalters im Dienst der Union verblieben ist, oder eines Empfängers von Invalidengeld. Der Berechnung des Beitrags werden die Hinterbliebenenbezüge zugrunde gelegt.

(2a) Absatz 1 findet auch auf folgende Personen Anwendung, sofern sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen:
    i) den ehemaligen Beamten, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst der Union ausgeschieden ist und ein Ruhegehalt bezieht,
    ii) den Empfänger von Hinterbliebenenbezügen infolge des Todes eines ehemaligen Beamten, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst der Union ausgeschieden ist.

Der Beitrag nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Ruhegehalts des ehemaligen Beamten vor etwaiger Anwendung des Kürzungskoeffizienten nach Anhang VIII Artikle 9 berechnet.

Auf den Empfänger eines Waisengeldes findet Absatz 1 jedoch nur auf seinen Antrag hin Anwendung. Der Beitrag wird auf der Grundlage des Waisengeldes berechnet.

(2b) Bei dem Empfänger eines Ruhegehalts oder einer Hinterbliebenenversorgung kann der Beitrag nach den Absätzen 2 und 2a nicht niedriger sein als der Beitrag, der auf der Grundlage des Grundgehalts der Besoldungsgruppe AST 1 Dienstaltersstufe 1 berechnet wird.

(2c) Auf einen nach Artikle 51 aus dem Dienst entlassenen Beamten, der nicht ruhegehaltsberechtigt ist, findet Absatz 1 ebenfalls Anwendung, sofern er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und den nach seinem letzten Grundgehalt berechneten Beitrag zur Hälfte trägt.

(3) Übersteigen die nicht ersetzten Aufwendungen in einem Zeitraum von zwölf Monaten ein halbes Monatsgrundgehalt des Beamten oder ein halbes Ruhegehalt, so gewährt die Anstellungsbehörde eine Sondererstattung; hierbei sind die Familienverhältnisse des Betreffenden unter Zugrundelegung der Regelung nach Absatz 1 zu berücksichtigen.

(4) Der Berechtigte hat anzugeben, in welcher Höhe ihm von einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung für sich selbst oder eine von ihm mitversicherte Person Kosten erstattet wurden bzw. er Anspruch auf die Erstattung der Kosten hat.

Übersteigt der Gesamtbetrag des Kostenersatzes, den er erhalten könnte, die Summe der in Absatz 1 vorgesehenen Erstattungsbeträge, so wird der Unterschiedsbetrag von dem Betrag abgezogen, der auf Grund des Absatzes 1 zu erstatten ist, mit Ausnahme der Erstattungsbeträge, die er auf Grund einer privaten Zusatzkrankenversicherung erhalten hat, die zur Deckung des Teils der Kosten bestimmt ist, der von der Krankheitsfürsorge der Union nicht erstattet wird.
Art. 73 Artikle 73
(1) Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts an gemäß einer von den Anstellungsbehörden der Organe der Union im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. Für die Sicherung bei Krankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes hat er bis zu 0,1 v. H. seines Grundgehalts als Beitrag zu leisten.

In dieser Regelung ist festzulegen, für welche Fälle die Sicherung nicht gilt.

(2) Als Leistungen werden garantiert:
    a) im Todesfalle:
    Zahlung eines Kapitalbetrags in fünffacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall; dieses Kapital wird an die nachstehend aufgeführten Personen gezahlt:
      — an den Ehegatten und an die Kinder des verstorbenen Beamten nach dem für ihn geltenden Erbrecht; der an den Ehegatten zu zahlende Betrag darf jedoch nicht unter 25 v. H. des Kapitals liegen;
      — falls Personen der vorstehend genannten Gruppe nicht vorhanden sind: an die anderen Abkömmlinge nach dem für den Beamten geltenden Erbrecht;
      — falls Personen der vorstehend genannten beiden Gruppen nicht vorhanden sind: an die Verwandten aufsteigender gerader Linie nach dem für den Beamten geltenden Erbrecht;
      — falls Personen der vorstehend genannten drei Gruppen nicht vorhanden sind: an das Organ;
    b) bei dauernder Vollinvalidität:
      Zahlung eines Kapitalbetrags in achtfacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall;
    c) bei dauernder Teilinvalidität:
      Zahlung eines Teiles des unter Buchstabe b) vorgesehenen Betrages, berechnet nach der Tabelle der in Absatz 1 genannten Regelung.

Unter den in dieser Regelung festgelegten Bedingungen kann anstelle der in diesem Absatz vorgesehenen Zahlungen eine Leibrente gewährt werden.

Die in diesem Absatz genannten Leistungen können zusätzlich zu den in Kapitel 3 vorgesehenen Leistungen gewährt werden.

(3) Außerdem werden unter den Bedingungen der in Absatz 1 erwähnten Regelung erstattet: die Kosten für ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Krankenhausaufenthalt, operative Eingriffe, Prothesen, Röntgenaufnahmen, Massagen, orthopädische und klinische Behandlung, die Kosten für den Krankentransport sowie alle gleichartigen, durch den Unfall oder die Berufskrankheit verursachten Kosten.

Diese Erstattung erfolgt jedoch erst nach Inanspruchnahme des in Artikle 72 vorgesehenen Ersatzes von Aufwendungen und insoweit als dieser die Kosten nicht deckt.
Art. 74 Artikle 74
(1) Bei der Geburt des Kindes eines Beamten wird der Person, die das Kind in ihrer Obhut hat, eine Zulage in Höhe von 198,31 EUR gezahlt.

Die Zulage wird auch dem Beamten gezahlt, der an Kindes Statt ein Kind annimmt, das das fünfte Lebensjahr nicht überschritten hat und im Sinne des Anhangs VII Artikle 2 Absatz 2 unterhaltsberechtigt ist.

(2) Diese Zulage wird auch dann gewährt, wenn die Schwangerschaft nach mindestens sieben Monaten unterbrochen wird.

(3) Der Empfänger einer Geburtenzulage hat die für dasselbe Kind gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von der in diesem Artikle vorgesehenen Zulage abgezogen. Sind beide Elternteile Beamte der Union , so wird die Zulage nur einmal gezahlt.
Art. 75 Artikle 75
Beim Tode des Beamten, seines Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Kinder oder der sonstigen im Sinne von Anhang VII Artikle 2 unterhaltsberechtigten Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, erstattet das Organ die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Ort der dienstlichen Verwendung bis zum Herkunftsort des Beamten.

Stirbt ein Beamter jedoch im Laufe einer Dienstreise, so erstattet das Organ die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Sterbeort bis zum Herkunftsort des Beamten.
Art. 76 Artikle 76
Beamten, ehemaligen Beamten oder Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten, die sich — namentlich infolge einer schweren oder längeren Krankheit, einer Behinderung oder aus familiären Gründen — in einer besonders schwierigen Lage befinden, können Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüsse gewährt werden.
Art. 76 bis Artikle 76a
Ein überlebender Ehegatte, der an einer schweren oder längeren Krankheit leidet oder der behindert ist, kann auf der Grundlage einer Prüfung seiner sozialen und medizinischen Situation vom Organ für die Dauer der Krankheit oder der Behinderung neben der Hinterbliebenenversorgung eine finanzielle Unterstützung erhalten. Die Anstellungsbehörden der Organe erlassen nach Stellungnahme des Statutsbeirats in gegenseitigem Einvernehmen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikle .
Kapitel 10

KAPITEL 3 Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Invalidengeld

Art. 77 Artikle 77
Der Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. Ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit hat er jedoch Anspruch auf dieses Ruhegehalt, wenn er das Ruhestandsalter erreicht hat, während eines einstweiligen Ruhestands nicht wieder eingewiesen werden konnte oder aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.

Das Ruhegehalt beträgt höchstens 70 % des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, der der Beamte mindestens ein Jahr angehört hat. Für jedes Dienstjahr nach Anhang VIII Artikle 3 stehen dem Beamten 1,80 % dieses letzten Grundgehalts zu.

Jedoch werden bei Beamten, die bei einer Person, die ein im Vertrag über die Europäische Union oder im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenes Mandat erfüllt, bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Union oder dem gewählten Vorsitz einer Fraktion des Europäischen Parlaments tätig gewesen sind, die Ruhegehaltsansprüche für die in Ausübung der genannten Funktionen erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach dem letzten in Ausübung dieser Funktionen erhaltenen Grundgehalt berechnet, wenn dieses Grundgehalt höher ist als das gemäß Absatz 2 dieses Artikle s berücksichtigte Grundgehalt.

Das Altersruhegehalt darf 4 % des Existenzminimums je Dienstjahr nicht unterschreiten.

Das Ruhestandsalter beträgt 66 Jahre.

Das Ruhestandsalter wird ab dem 1. Januar 2014 in Abständen von fünf Jahren auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat überprüft. In dem Bericht werden insbesondere die Entwicklung des Ruhestandsalters der Bediensteten im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten und die Entwicklung der Lebenserwartung bei Beamten der Organe untersucht.

Die Kommission legt, soweit zweckmäßig, einen Vorschlag zur Änderung des Ruhestandsalters entsprechend den Ergebnissen dieses Berichts vor, wobei sie die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten besonders berücksichtigt.
Art. 78 Artikle 78
Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb einen Dienstposten seiner Funktionsgruppe nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikle 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Invalidengeld.

Artikle 52 findet auf Empfänger von Invalidengeld sinngemäß Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 66 Jahren in den Ruhestand, ohne den Höchstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Ruhegehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage des Gehalts für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe festgelegt, die der Beamte innehatte, als er dienstunfähig wurde.

Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Beamten festgesetzt. Es darf jedoch nicht unter dem Existenzminimum liegen.

Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengeldes berechnet werden.

Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums . Außerdem wird in diesem Fall der Beitrag zur Versorgungsordnung zur Gänze aus dem Haushalt des Organs oder der in Artikle 1b genannten Einrichtung gezahlt.
Art. 79 Artikle 79
Der überlebende Ehegatte eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten hat unter den in Anhang VIII Kapitel 4 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts oder des Invalidengelds, das der Beamte bezogen hat oder das ihm zugestanden hätte, wenn er ohne die Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters zum Zeitpunkt seines Todes hierauf Anspruch gehabt haben würde.

Die Hinterbliebenenversorgung, die dem Ehegatten eines Beamten zusteht, der in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikle 35 — — verstorben ist, darf weder das Existenzminimum noch 35 v. H. des letzten Grundgehalts des Beamten unterschreiten.

Dieser Betrag darf 42 % des letzten Grundgehalts des Beamten nicht unterschreiten, wenn der Tod infolge eines der in Artikle 78 Absatz 5 aufgeführten Umstände eingetreten ist.
Art. 80 Artikle 80
Stirbt ein Beamter oder ein Ruhegehalts- oder Invalidengeldberechtigter, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so erhalten die im Sinne von Anhang VII Artikle 2 zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltsberechtigten Kinder ein Waisengeld nach Anhang VIII Artikle 21.

Kinder, die die gleichen Bedingungen erfüllen, haben den gleichen Anspruch, wenn ein hinterbliebenenversorgungsberechtigter Ehegatte stirbt oder eine neue Ehe eingeht.

Stirbt ein Beamter oder ein Empfänger eines Ruhegehalts oder Invalidengelds , ohne daß die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, so haben dessen als unterhaltsberechtigt anerkannte Kinder im Sinne des Artikle s 2 des Anhangs VII nach Maßgabe des Artikle s 21 des Anhangs VIII Anspruch auf ein Waisengeld; das Waisengeld beläuft sich jedoch auf die Hälfte des sich nach dem letztgenannten Artikle ergebenden Betrages.

Beziehen Personen, die gemäß Anhang VII Artikle 2 Absatz 4 unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind, Waisengeld, so darf dieses die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen.

Im Fall einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld.

Die in Absatz 1, 2 und 3 vorgesehenen Ansprüche entstehen beim Tod eines ehemaligen Beamten, der Empfänger einer Vergütung nach Artikle 50 des Statuts oder nach Artikle 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ( 4 ) oder Artikle 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 des Rates ( 5 ) oder Artikle 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 des Rates ( 6 ) ist, sowie beim Tod eines ehemaligen Beamten, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht.

Ein Waisengeldempfänger kann von der Union nur ein einziges Waisengeld beziehen. Entstehen mehrere Ansprüche auf Waisengeld von Seiten der Union , so wird der berechtigten Person der höchste der betreffenden Beträge gezahlt.
Art. 81 Artikle 81
Personen, denen ein Ruhegehalt, ein Invalidengeld oder eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, haben unter den in Anhang VII festgelegten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne von Artikle 67; die Haushaltszulage wird nach den Versorgungsbezügen des Empfängers berechnet. Ein Empfänger von Hinterbliebenenversorgung hat den genannten Anspruch ausschließlich aufgrund der Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes des Beamten oder ehemaligen Beamten dessen unterhaltsberechtigte Kinder waren.

Die dem Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung zustehende Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat jedoch die doppelte Höhe der Zulage nach Artikle 67 Absatz 1 Buchstabe b).
Art. 81 bis Artikle 81a
(1) Unbeschadet aller anderen Vorschriften, insbesondere derjenigen über die Mindestbeträge für Personen, denen eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, darf der Gesamtbetrag der der Witwe und anderen Anspruchsberechtigten zustehenden Versorgungsbezüge zuzüglich der Familienzulagen und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge folgenden Betrag nicht übersteigen:
    a) beim Tode eines Beamten in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikle 35 den Betrag des Grundgehalts, auf das der Betreffende in der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich der Familienzulagen, die ihm in diesem Falle gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge;
    b) für den Zeitraum nach dem Zeitpunkt, an dem ein Beamter im Sinne von Buchstabe a) das 66. Lebensjahr vollendet hätte, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, die er vor seinem Tod erreicht hatte, von diesem Zeitpunkt an Anspruch gehabt hätte, zuzüglich der Familienzulagen, die dem Betreffenden gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge;
    c) beim Tode eines ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld zusteht, den Betrag der Bezüge, auf die der Betreffende Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge;
    d) beim Tod eines ehemaligen Beamten, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, bei Erreichen des Ruhestandsalters Anspruch gehabt hätte, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b genannten Beträge;
    e) beim Tode eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, dem vor seinem Tode eine Vergütung nach Artikle 41, 42c oder 50 des Statuts oder aber nach Artikle 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 oder nach Artikle 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 oder nach Artikle 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 oder nach Artikle 2 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2150/82 oder nach Artikle 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1679/85 zustand, den Betrag der Vergütung, auf die der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, Anspruch gehabt hätte, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge;
    f) für den Zeitraum nach dem Zeitpunkt, an dem ein ehemaliger Beamter im Sinne von Buchstabe e) keinen Anspruch mehr auf die Vergütung gehabt hätte, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wäre er am Leben geblieben, Anspruch gehabt hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt das für das Entstehen eines Ruhegehaltsanspruchs erforderliche Mindestalter gehabt hätte, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 bleiben die Berichtigungskoeffizienten, die unter Umständen auf die verschiedenen Beträge angewandt werden könnten, außer Betracht.

(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis f) festgelegten Höchstbeträge werden auf die Versorgungsberechtigten im Verhältnis zu den Ansprüchen aufgeteilt, die sie ohne die Anwendung von Absatz 1 jeweils gehabt hätten.

Auf die sich aus dieser Aufteilung ergebenden Beträge findet Artikle 82 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 Anwendung.
Art. 82 Artikle 82
(1) Die Versorgungsbezüge werden nach der Grundgehaltstabelle festgesetzt, die am ersten Tag des Monats gilt, für den die Versorgungsbezüge erstmalig zu zahlen sind.

Auf die Versorgungsbezüge wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Die auf Euro lautenden Versorgungsbezüge werden in einer der in Anhang VIII Artikle 45 genannten Währungen gezahlt.

(2) Eine Aktualisierung der Dienstbezüge gemäß Artikle 65 Absatz 1 gilt auch für Versorgungsbezüge.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Empfänger von Invalidengeld.
Art. 83 Artikle 83
(1) Die Versorgungsleistungen werden aus dem Haushalt der Union gezahlt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam nach dem für die Finanzierung dieser Ausgaben festgelegten Aufbringungsschlüssel.

(2) Die Beamten tragen zu einem Drittel zur Finanzierung dieser Versorgung bei. Der Beitrag wird auf
[i]Valeur actualisée — voir PDF officiel
des Grundgehalts festgesetzt, wobei die Berichtigungskoeffizienten (Art. 64) außer Betracht bleiben. Der Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Beamten einbehalten. Der Beitrag wird gemäß den Vorschriften des Anhangs XII angepasst.

(3) Die Einzelheiten für die Feststellung der Ruhegehälter der Beamten, die ihren Dienst zum Teil bei der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ausgeübt haben oder den gemeinsamen Organen oder Einrichtungen der Union angehören, sowie die Aufteilung der aus der Zahlung dieser Ruhegehälter entstehenden Lasten auf den Versorgungsfonds der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Haushaltspläne der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft werden auf Grund einer von den Räten und dem Ausschuß der Präsidenten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats erlassenen Verordnung geregelt.
Art. 83 bis Artikle 83a
(1) Das Gleichgewicht des Versorgungssystems wird nach den Modalitäten des Anhangs XII gewährleistet.

(2) Agenturen, die keine Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union erhalten, überweisen die Gesamtheit der für die Finanzierung des Versorgungssystems erforderlichen Beiträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union. Agenturen die teilweise Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt erhalten, zahlen ab dem 1. Januar 2016 den Teil des Arbeitgeberbeitrags, der dem Verhältnis zwischen den Einnahmen der Agentur ohne Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union und ihren Gesamteinnahmen entspricht.

(3) Das Gleichgewicht des Versorgungssystems wird auf der Grundlage des Ruhestandsalters und des für das System geltenden Beitragssatzes herbeigeführt. Bei den fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertungen gemäß Anhang XII ist der für das Versorgungssystem geltende Beitragssatz zu aktualisieren, um das Gleichgewicht des Versorgungssystems herzustellen.

(4) Die Kommission aktualisiert alljährlich die in Absatz 3 genannte versicherungsmathematische Bewertung nach Maßgabe von Anhang XII Artikle 1 Absatz 2. Ergibt sich hieraus, dass der geltende Beitragssatz um mindestens 0,25 Punkte von dem für die Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts erforderlichen Beitragssatz abweicht, wird der Beitragssatz nach Maßgabe der Regelung des Anhangs XII aktualisiert.

(5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 wird der in Artikle 83 Absatz 2 genannte Satz aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht den aktualisierten Beitragssatz binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.
Art. 84 Artikle 84
Die Versorgung ist im einzelnen in Anhang VIII geregelt.
Kapitel 11

KAPITEL 4 Rückforderung zuviel gezahlter Beträge

Art. 85 Artikle 85
Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen.

Der Betrag muss innerhalb von fünf Jahren nach seiner Zahlung zurückgefordert werden. Die Anstellungsbehörde ist nicht an diese Frist gebunden, wenn sie nachweisen kann, dass der Empfänger die Verwaltung bewusst getäuscht hat, um den betreffenden Betrag zu erlangen.
Kapitel 12

KAPITEL 5 Forderungsübergang auf die Union

Art. 85 bis Artikle 85a
(1) Ist der Tod, ein Unfall oder eine Krankheit einer in diesem Statut bezeichneten Person auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen die Rechte des Betreffenden oder seiner Rechtsnachfolger beziehungsweise Anspruchsberechtigten in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Union infolge des Schadensfalles aus dem Statut ergeben, auf die Union über.

(2) Unter den Rechtsübergang nach Absatz 1 fallen insbesondere:
    — die Bezüge, die dem Beamten während seiner vorübergehenden Dienstunfähigkeit nach Artikle 59 weitergezahlt werden;
    — die Zahlungen, die nach dem Tod eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezogen hat, nach Artikle 70 geleistet werden;
    — die Leistungen gemäß den Artikle n 72 und 73 und den Durchführungsbestimmungen zu diesen Artikle n über die Sicherung bei Krankheit und Unfall;
    — die Kosten für die Überführung nach Artikle 75;
    — die zusätzlichen Familienzulagen, die nach Artikle 67 Absatz 3, Artikle 2 Absätze 3 und 5 des Anhangs VII bei schwerer Krankheit, einem Gebrechen oder einer Behinderung eines unterhaltsberechtigten Kindes gewährt werden;
    — die Leistungen im Falle der Invalidität infolge eines Unfalls oder einer Krankheit, die die dauernde volle Dienstunfähigkeit des Beamten zur Folge hat;
    — die Hinterbliebenenversorgung beim Tod eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten oder beim Tod des weder als Beamter noch als Bediensteter auf Zeit beschäftigten Ehegatten eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezieht;
    — das Waisengeld, das einem Beamten oder einem ehemaligen Beamten für ein Kind ohne Rücksicht auf dessen Alter zusteht, wenn das betreffende Kind wegen einer schweren Krankheit, eines Gebrechens oder einer Behinderung nach dem Tod des Beamten nicht für seinen Unterhalt aufkommen kann.

(3) Vom Forderungsübergang ausgeschlossen sind jedoch die Schadensersatzansprüche aufgrund eines rein persönlichen Schadens, insbesondere des immateriellen Schadens, Schmerzensgeld sowie der Teil der Entschädigung für entgangene Lebensfreude, der über den Betrag, der gemäß Artikle 73 gewährt worden wäre, hinausgeht.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 stehen nicht der Erhebung einer Klage aus eigenem Recht der Union entgegen.
Titel VI

DISZIPLINARORDNUNG

Art. 86 Artikle 86
(1) Gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden.

(2) Werden der Anstellungsbehörde oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so können diese eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt.

(3) Die Disziplinarvorschriften und -verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften und Verfahren sind in Anhang IX des Statuts geregelt.
Art. 87 - 88 - 89 = Canceled
Titel VII

BESCHWERDEWEG UND RECHTSSCHUTZ

Art. 90 Artikle 90
(1) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlaß einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Diese teilt dem Antragsteller ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 2 zulässig ist.

(2) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, daß die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, daß sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muß innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Für den Beginn der Frist gilt folgendes:
    — Die Frist beginnt am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt;
    — sie beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt; besteht jedoch die Möglichkeit, daß eine Einzelmaßnahme einen Dritten beschwert, so beginnt die Frist für den Dritten an dem Tag, an dem dieser Kenntnis von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme;
    — sie beginnt am Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Beschwerde auf die stillschweigende Ablehnung eines nach Absatz 1 eingereichten Antrags bezieht.

Die Anstellungsbehörde teilt dem Betreffenden ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage nach Artikle 91 zulässig ist.
Art. 90 bis Artikle 90a
Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann an den Direktor des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung einen Antrag gemäß Artikle 90 Absatz 1 auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung im Zusammenhang mit einer Untersuchung des Amtes richten. Sie kann sich auch mit einer Beschwerde gemäß Artikle 90 Absatz 2 an ihn wenden, wenn im Zusammenhang mit einer Untersuchung des Amtes eine sie beschwerende Maßnahme ergangen ist.
Art. 90 ter Artikle 90b
Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann an den Europäischen Datenschutzbeauftragten im Rahmen seiner Zuständigkeiten einen Antrag oder eine Beschwerde gemäß Artikle 90 Absätze 1 und 2 richten
Art. 90 quater Artikle 90c
Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit Bereichen, auf die Artikle 2 Absatz 2 angewendet worden ist, sind an die Anstellungsbehörde zu richten, der die Befugnisse übertragen worden sind.
Art. 91 Artikle 91
(1) Für alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikle 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen.

(2) Eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    — Bei der Anstellungsbehörde muß zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikle 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht und
    — diese Beschwerde muß ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden sein.

(3) Die Klage nach Absatz 2 muß innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Für den Beginn der Frist gilt folgendes:
    — Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung;
    — sie beginnt an dem Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Klage auf die Ablehnung einer nach Artikle 90 Absatz 2 eingereichten Beschwerde bezieht; ergeht jedoch nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde, so beginnt die Frist für die Klage erneut zu laufen.

(4) In Abweichung von Absatz 2 kann jedoch nach Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikle 90 Absatz 2 bei der Anstellungsbehörde unverzüglich Klage beim Gerichtshof erhoben werden, wenn der Klage ein Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder der vorläufigen Maßnahmen beigefügt wird. In diesem Fall wird das Hauptverfahren vor dem Gerichtshof bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wird.

(5) Bei Klagen im Sinne dieses Artikle s wird nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union untersucht und entschieden.
Art. 91 bis Artikle 91a
Klagen im Zusammenhang mit Bereichen, auf die Artikle 2 Absatz 2 angewendet worden ist, sind gegen das Organ zu richten, dem gegenüber die Anstellungsbehörde, der die Befugnisse übertragen worden sind, rechenschaftspflichtig ist.
Titel VIII A

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN EAD

Art. 95 Artikle 95
(1) Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch dieses Statut übertragen werden, übt der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Hoher Vertreter“ genannt) für das Personal des EAD aus. Der Hohe Vertreter kann bestimmen, wer innerhalb des EAD diese Befugnisse ausüben soll. Artikle 2 Absatz 2 findet Anwendung.

(2) Die Befugnisse zur Ernennung von Delegationsleitern werden unter Verwendung eines gründlichen Auswahlverfahrens auf der Grundlage des Leistungsprinzips und unter Beachtung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer ausgewogenen geografischen Verteilung auf der Grundlage einer Bewerberliste ausgeübt, der die Kommission im Rahmen der ihr durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse zugestimmt hat. Dies gilt entsprechend für Versetzungen im Interesse des Dienstes auf eine Stelle als Delegationsleiter, die unter außergewöhnlichen Umständen und für einen bestimmten begrenzten Zeitraum erfolgt.

(3) In Bezug auf Delegationsleiter in Fällen, in denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission auszuführen haben, leitet die Anstellungsbehörde die in den Artikle n 22 und 86 sowie in Anhang IX genannten Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren ein, wenn die Kommission darum ersucht.

Für die Zwecke der Anwendung von Artikle 43 ist die Kommission zu konsultieren.
Art. 96 Artikle 96
Abweichend von Artikle 11 haben in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte Anweisungen des Delegationsleiters entsprechend dessen Rolle gemäß Artikle 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes ( 7 ) zu befolgen.

EAD-Beamte, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, nehmen im Zusammenhang mit diesen Aufgaben Anweisungen der Kommission gemäß Artikle 221 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entgegen.

Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Artikle werden zwischen der Kommission und dem EAD vereinbart.
Art. 97 Artikle 97
Bis zum 30. Juni 2014 können in Bezug auf diejenigen Beamten, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU zum EAD versetzt wurden, abweichend von den Artikle n 4 und 29 dieses Statuts und unter den in dessen Artikle 7 Absatz 1 festgelegten Bedingungen die Anstellungsbehörden der betreffenden Organe in Ausnahmefällen in gemeinsamer Absprache und ausschließlich im Interesse des Dienstes einen solchen EAD-Beamten, nachdem dieser angehört wurde, vom EAD auf eine freie Stelle der gleichen Besoldungsgruppe im Generalsekretariat des Rates oder in der Kommission versetzen, ohne dass die freie Stelle dem Personal bekannt gegeben wird.
Art. 98 Artikle 98
(1) Für die Zwecke des Artikle s 29 Absatz 1 Buchstabe a) prüft die Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer freien Stelle beim EAD die Bewerbungen von Beamten des Generalsekretariats des Rates, der Kommission und des EAD, von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikle 2 Buchstabe e) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie von Personal aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt. Abweichend von Artikle 29 stellt der EAD hinsichtlich Einstellungen von außerhalb des Organs bis zum 30. Juni 2013 ausschließlich Beamte des Generalsekretariats des Rates und von der Kommission sowie Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten ein.

Allerdings kann die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen und nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Einstellung gemäß diesen Bestimmungen beschließen, aus anderen als den in Unterabsatz 1 Satz 1 aufgeführten Quellen Personal mit technischen Unterstützungsaufgaben auf AD-Ebene, das für das reibungslose Funktionieren des EAD notwendig ist, wie etwa Sachverständige in den Bereichen Krisenmanagement, Sicherheit und Informatik, einzustellen.

Ab dem 1. Juli 2013 prüft die Anstellungsbehörde auch Bewerbungen von Beamten anderer als der in Unterabsatz 1 genannten Organe, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.

(2) Für die Zwecke des Artikle s 29 Absatz 1 Buchstabe a) und unbeschadet des Artikle s 97 prüft die Anstellungsbehörde anderer Organe als des EAD bei der Besetzung einer freien Stelle die Bewerbungen interner Bewerber sowie von Beamten des EAD, die Beamte des betreffenden Organs waren, bevor sie Beamte des EAD wurden, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.
Art. 99 Artikle 99
(1) Bis der Hohe Vertreter beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten, fungiert der Disziplinarrat der Kommission ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD. Der Beschluss des Hohen Vertreters wird spätestens am 31. Dezember 2011 erlassen.

Bis zur Einrichtung des Disziplinarrates für den EAD werden die in Artikle 5 Absatz 2 des Anhangs IX zum Statut genannten zwei weiteren Mitglieder aus dem Kreis der EAD-Beamten bestellt. Bei der Anstellungsbehörde und Personalvertretung, die in Anhang IX Artikle 5 Absatz 5 und Artikle 6 Absatz 4 genannt sind, handelt es sich um diejenigen des EAD.

(2) Bis eine Personalvertretung innerhalb des EAD gemäß Artikle 9 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich des Statuts gebildet ist, was spätestens zum 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat, vertritt abweichend von den in dem genannten Gedankenstrich enthaltenen Bestimmungen die Personalvertretung der Kommission auch Beamte und sonstige Bedienstete des EAD.
Titel VIII B

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN UNION , DIE IN EINEM DRITTLAND DIENST TUN

Art. 101 bis Artikle 101a
Vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen des Statuts legt Anhang X Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Union fest, die in einem Drittland Dienst tun.
Titel IX

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Kapitel 13

KAPITEL 1 Übergangsvorschriften

Art. 107 bis Artikle 107a
Die Übergangsvorschriften sind in Anhang XIII geregelt.
Kapitel 14

KAPITEL 2 Schlußvorschriften

Art. 110 Artikle 110
(1) Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut werden von der Anstellungsbehörde eines jeden Organs nach Anhörung seiner Personalvertretung und des Statutsbeirats erlassen.

(2) Von der Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 1 gelten sinngemäß für Agenturen. Die Kommission unterrichtet die Agenturen daher unverzüglich nach Erlass von den betreffenden Durchführungsbestimmungen.

Diese Durchführungsbestimmungen treten in den Agenturen neun Monate nach ihrem Inkrafttreten in der Kommission oder neun Monate, nachdem die Kommission die Agenturen vom Erlass der betreffenden Durchführungsbestimmungen unterrichtet hat, in Kraft, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist. Unbeschadet dessen kann eine Agentur auch beschließen, dass die betreffenden Durchführungsbestimmungen zu einem früheren Termin in Kraft treten.

Abweichend kann eine Agentur der Kommission auch vor Ablauf des in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Neunmonatszeitraums nach Anhörung ihrer Personalvertretung abweichende Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung vorlegen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Agentur die Kommission auch um die Genehmigung ersuchen, bestimmte Durchführungsbestimmungen nicht anzuwenden. Im letztgenannten Fall kann die Kommission das Ersuchen genehmigen oder ablehnen oder die Agentur auffordern, ihr abweichende Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.

Der Neunmonatszeitraum im Sinne von Unterabsatz 2 dieses Absatzes wird ab dem Tag, an dem die Agentur ihr Ersuchen um Genehmigung an die Kommission richtet, bis zum Tag der Stellungnahme der Kommission unterbrochen.

Eine Agentur kann der Kommission ferner nach Anhörung ihrer Personalvertretung Durchführungsbestimmungen zu anderen Sachverhalten als denjenigen, die Gegenstand der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, zur Genehmigung vorlegen.

Für die Zwecke des Erlasses von Durchführungsbestimmungen werden die Agenturen durch den Verwaltungsrat oder das entsprechende Gremium, das im die die betreffende Agentur einrichtenden Unionsrechtsakt genannt wird, vertreten.

(3) Für die Zwecke des Erlasses von Regelungen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Organen werden Agenturen nicht wie Organe behandelt. Die Kommission hört jedoch die Agenturen vor dem Erlass solcher Regelungen an.

(4) Vorschriften zur Durchführung dieses Statuts einschließlich aller allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Sinne von Absatz 1 sowie alle von den Anstellungsbehörden der Organe im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen werden dem Personal zur Kenntnis gebracht.

(5) Die Verwaltungen der Organe und der Agenturen konsultieren einander regelmäßig über die Anwendung des Statuts. In diesen Konsultationen sind die Agenturen gemäß den Vorschriften, die sie in gegenseitigem Einvernehmen festlegen, gemeinsam vertreten.

(6) Der Gerichtshof der Europäischen Union verwaltet ein Verzeichnis sämtlicher von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut und der von den Agenturen im Verfahren nach Absatz 2 erlassenen Durchführungsbestimmungen, einschließlich etwaiger Änderungen dazu, soweit sie von denjenigen der Kommission abweichen. Die Organe und die Agenturen haben unmittelbaren Zugang zu diesem Verzeichnis und sind uneingeschränkt befugt, ihre eigenen Bestimmungen zu ändern. Die Mitgliedstaaten haben unmittelbaren Zugang zu dem Verzeichnis. Außerdem berichtet die Kommission alle drei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat über die von der Anstellungsbehörden eines jeden Organs erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut.
Art. 111 Artikle 111
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikle 112 zu bestimmten Aspekten der Arbeitsbedingungen, zu bestimmten Aspekten der Durchführung der Bestimmungen zu den Dienstbezügen und zum System der sozialen Sicherheit delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Art. 112 Artikle 112
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikle genannten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikle n 56a, 56b und 56c sowie gemäß Anhang VII Artikle 13 Absatz 3 und Anhang XI Artikle 9 des Statuts und gemäß den Artikle n 28a Absatz 11 und Artikle 96 Absatz 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten delegierte Rechtsakte zu erlassen, wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Januar 2014 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikle n 56a, 56b und 56c sowie gemäß Anhang VII Artikle 13 Absatz 3 und Anhang XI Artikle 9 des Statuts und gemäß den Artikle n 28a Absatz 11 und 96 Absatz 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikle n 56a, 56b und 56c, Anhang VII Artikle 13 Absatz 3 oder Anhang XI Artikle 9 des Statuts oder gemäß Artikle 28a Absatz 11 oder Artikle 96 Absatz 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist wird um zwei Monate verlängert.
Art. 113 113
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht zur Bewertung des Funktionierens dieses Statuts vor.

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