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Annexe

Annexe II — Ausschüsse

Reference
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29.2.1968
Derniere mise a jour
ABl. L 56 vom 4.3.2024
RéférenceSTATUT
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ANHANG II - Zusammensetzung sowie Einzelheiten der Tätigkeit der in Artikle 9 des Statuts vorgesehenen Einrichtungen

INHALTSVERZEICHNIS

                Abschnitt 1 PERSONALVERTRETUNG    (Artikle 1 )
                Abschnitt 2 PARITÄTISCHER AUSSCHUSS (Artikle 2 bis 3a )   ( Artikle 2 3 3a )
                Abschnitt 3 INVALIDITÄTSAUSSCHUSS (Artikle 7 bis 9 )   ( Artikle 7 8 9 )
                Abschnitt 4 BEURTEILUNGSAUSSCHUSS (Artikle 10 bis 11 )   ( Artikle 10 11 )
                Abschnitt 5 PARITÄTISCHER BERATENDER AUSSCHUSS FÜR UNZULÄNGLICHE FACHLICHE LEISTUNGEN    ( Artikle 12 )

Zusammensetzung sowie Einzelheiten der Tätigkeit der in Artikle 9 des Statuts vorgesehenen Einrichtungen


Chapitre
Abschnitt 1 PERSONALVERTRETUNG

    Artikle 1
    Die Personalvertretung setzt sich aus Mitgliedern und gegebenenfalls stellvertretenden Mitgliedern zusammen, deren Amtszeit drei Jahre beträgt. Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs kann eine kürzere Amtszeit beschließen, die allerdings nicht weniger als ein Jahr betragen darf. Alle Beamten des Organs haben das aktive und passive Wahlrecht. Das Verfahren für die Wahl der nicht in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung oder, falls die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, für die örtliche Sektion wird durch die Versammlung der Beamten des Organs festgelegt, die an dem betreffenden Dienstort tätig sind. Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs kann jedoch beschließen, das Personal dieses Organs in einem Referendum über das Verfahren für die Wahl entscheiden zu lassen. Die Wahlen sind geheim. Ist die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt, so wird das Verfahren, nach dem für jeden Dienstort die Mitglieder der zentralen Personalvertretung bestimmt werden, von der Versammlung der Beamten des Organs festgelegt, die an dem betreffenden Dienstort tätig sind. Zu Mitgliedern der zentralen Personalvertretung können nur Mitglieder der betreffenden örtlichen Sektion bestellt werden. Die nicht in örtliche Sektionen unterteilte Personalvertretung oder, falls die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, die örtlichen Sektionen müssen so zusammengesetzt sein, daß die Vertretung der drei in Artikle 5 des Statuts genannten Funktionsgruppen sowie der in Artikle 7 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union genannten Bediensteten gewährleistet ist. Die zentrale Personalvertretung einer in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung ist rechtswirksam gebildet, sobald die Mehrheit ihrer Mitglieder bestellt ist. Die Wahl zu der nicht in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung oder, wenn die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, zur örtlichen Sektion ist gültig, wenn sich mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten an der Wahl beteiligt haben. Wird diese Wahlbeteiligung nicht erreicht, so ist die Wahl im zweiten Durchgang gültig, falls die Mehrheit der Wahlberechtigten daran teilnimmt. Die Tätigkeit der Mitglieder der Personalvertretung und der Beamten, die nach Bestellung durch die Personalvertretung in einer auf Grund des Statuts oder von dem Organ geschaffenen Einrichtung einen Sitz haben, gilt als Teil des Dienstes, den sie bei ihrem Organ zu leisten haben. Dem Betreffenden darf aus der Ausübung dieser Tätigkeit kein Nachteil erwachsen.
Abschnitt 2 PARITÄTISCHER AUSSCHUSS
Artikle 2

    Paritätische Ausschüsse setzen sich zusammen aus:
    — einem alljährlich von der Anstellungsbehörde ernannten Vorsitzenden;
    — Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern, die von der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung zu gleicher Zeit in gleicher Anzahl bestellt werden. Ein für zwei oder mehr Organe gebildeter gemeinsamer Paritätischer Ausschuß setzt sich zusammen aus:
    — einem Vorsitzenden, der von der Anstellungsbehörde im Sinne des Artikle s 2 des Statuts ernannt wird;
    — Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern, die von den im gemeinsamen Paritätischen Ausschuß vertretenen Anstellungsbehörden und von den Personalvertretungen in gleicher Anzahl bestellt werden. Die Modalitäten der Konstitutierung werden von den im gemeinsamen Paritätischen Ausschuß vertretenen Organen nach Anhörung ihrer jeweiligen Personalvertretung einvernehmlich festgelegt. Ein Stellvertretendes Mitglied hat nur bei Abwesenheit eines Mitglieds eine Stimme.

Artikle 3
    Der Paritätische Ausschuß tritt nach Einberufung durch die Anstellungsbehörde oder auf Verlangen der Personalvertretung zusammen. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder oder — in deren Abwesenheit — die stellvertretenden Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende des Ausschusses nimmt — außer bei Verfahrensfragen — nicht an der Beschlußfassung teil. Die Stellungnahme des Ausschusses ist der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung innerhalb von fünf Tagen nach der Beschlußfassung schriftlich zu übermitteln. Jedes Ausschußmitglied kann verlangen, daß seine Meinung in der Stellungnahme festgehalten wird.
Artikle 3a
    Der gemeinsame Paritätische Ausschuß tritt nach Einberufung durch die Anstellungsbehörde im Sinne des Artikle s 2 Absatz 2 des Statuts oder durch eine Anstellungsbehörde oder auf Verlangen der Personalvertretung eines der in diesem Ausschuß vertretenen Organe zusammen. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Miglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Der Vorsitzende des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses nimmt — außer bei Verfahrensfragen — nicht an der Beschlußfassung teil. Die Stellungnahme des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses ist der Anstellungsbehörde im Sinne des Artikle s 2 Absatz 2 des Statuts, den übrigen Anstellungsbehörden und den Personalvertretungen innerhalb von fünf Tagen nach der Beschlußfassung schriftlich zu übermitteln. Jedes Mitglied des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses kann verlangen, daß seine Meinung in der Stellungnahme festgehalten wird.
Abschnitt 3 INVALIDITÄTSAUSSCHUSS Artikle 7
    Der Invaliditätsausschuß setzt sich aus drei Ärzten zusammen:
    — einem von dem Organ, dem der Beamte angehört, benannten Arzt,
    — einem von dem Beamten benannten Arzt,
    — einem von diesen beiden Ärzten im gegenseitigen Einvernehmen benannten Arzt. Hat der Beamte keinen Arzt benannt, so bestellt der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Union von Amts wegen einen Arzt. Wird binnen zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt, so wird dieser auf Veranlassung einer der Parteien vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Union von Amts wegen bestellt.
Artikle 8
    Die durch die Tätigkeit des Invaliditätsausschusses entstehenden Kosten trägt das für den Betroffenen zuständige Organ. Wohnt der von dem Betroffenen bestellte Arzt nicht an dessen Dienstort, so geht das entstehende Mehrhonorar zu Lasten des Betroffenen; dies gilt nicht für die Fahrkosten 1. Klasse, die von dem Organ erstattet werden.
Artikle 9
    Der Beamte kann dem Invaliditätsausschuß Gutachten oder Zeugnisse des ihn behandelnden Arztes als auch derjenigen Ärzte vorlegen, die er gegebenenfalls hinzugezogen hat. Die Schlußfolgerungen des Ausschusses werden der Anstellungsbehörde und dem Bediensteten zugeleitet. Die Arbeiten des Ausschusses sind geheim.
Abschnitt 4 BEURTEILUNGSAUSSCHUSS Artikle 10
    Die Mitglieder des Beurteilungsausschusses werden alljährlich in gleicher Zahl von der Anstellungsbehörde und von der Personalvertretung aus dem Kreis der Beamten der Funktionsgruppe AD des Organs bestellt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden. Mitglieder des paritätischen Ausschusses dürfen dem Beurteilungsausschuss nicht angehören. Hat der Beurteilungsausschuss eine Empfehlung abzugeben, die einen Beamten betrifft, dessen unmittelbarer Vorgesetzter dem Ausschuss angehört, so nimmt dieser Vorgesetzte an der Beratung des Ausschusses nicht teil.
Artikle 11
    Die Arbeiten des Beurteilungsausschusses sind geheim.
Abschnitt 5 PARITÄTISCHER BERATENDER AUSSCHUSS FÜR UNZULÄNGLICHE FACHLICHE LEISTUNGEN Artikle 12
    Der Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern, die Beamte der Besoldungsgruppe AD 14 oder darüber sind, zusammen. Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Mitglieder beträgt drei Jahre. Die Hälfte der Mitglieder wird von der Personalvertretung und die andere Hälfte von der Anstellungsbehörde bestellt. Der Vorsitzende wird von der Anstellungsbehörde auf der Grundlage einer im Einvernehmen mit der Personalvertretung aufgestellten Kandidatenliste bestellt. In den Fällen, die Beamte bis zur Besoldungsgruppe AD 14 betreffen, wird der Paritätische Beratende Ausschuss um zwei weitere Mitglieder ergänzt, die auf dieselbe Weise ernannt werden wie die ständigen Mitglieder und die derselben Funktionsgruppe und derselben Besoldungsgruppe angehören wie der betreffende Beamte. Hat der Paritätische Beratende Ausschuss den Fall einer höheren Führungskraft im Sinne von Artikle 29 Absatz 2 des Status zu behandeln, so wird auf Ad-hoc-Basis ein besonderer Paritätischer Beratender Ausschuss mit zwei von der Personalvertretung und zwei von der Anstellungsbehörde bestellten Mitgliedern eingesetzt, die mindestens derselben Besoldungsgruppe angehören wie der betroffene Beamte. In den Fällen, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union Dienst tuende Beamte oder Vertragsbedienstete betreffen, verständigen sich Anstellungsbehörde und Personalvertretung auf ein Ad-hoc-Verfahren zur Bestellung der beiden weiteren Mitglieder nach Absatz 2.

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