ANHANG VIII Versorgungsordnung
INHALTSVERZEICHNIS
KAPITEL 1 Allgemeine Vorschriften (
Artikle 1 )
KAPITEL 2 Ruhegehalt und Abgangsgeld
Abschnitt 1 RUHEGEHALT (Artikle 2 bis 11 ) (
Artikle 2 •
3 •
4 •
5 •
6 •
8 •
9 •
9a •
10 •
; 11 )
Abschnitt 2 ABGANGSGELD (
Artikle 12 )
KAPITEL 3 Invalidengeld (Artikle 13 bis 15 ) (
Artikle 13 •
14 •
15 )
KAPITEL 4 Hinterbliebenenversorgung (Artikle 16 bis 17 ) (
Artikle 17 •
17a •
18 •
18a •
19 •
20 •
21 •
22 •
24 •
25 •
26 •
27 •
28 •
29 )
KAPITEL 5 Vorläufige Versorgungsbezüge (Artikle 30 bis 33 ) (
Artikle 30 •
31 •
31a •
32 •
33 )
KAPITEL 6 Erhöhung der Versorgungsbezüge für unterhaltsberechtigte Kinder (Artikle 34 bis 35 ) (
Artikle 34 •
35 )
KAPITEL 7
Abschnitt 1 FINANZIERUNG DER VERSORGUNG (Artikle 36 bis 38 ) (
Artikle 36 •
37 •
38 )
Abschnitt 2 FESTSTELLUNG DER VERSORGUNGSANSPRÜCHE (Artikle 40 bis 44 ) (
Artikle 40 •
41 •
42 •
43 •
44 )
Abschnitt 3 ZAHLUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE (Artikle 45 bis 46 ) (
Artikle 45 •
46 )
KAPITEL 8 Übergangsvorschriften (Artikle 48 bis 51 ) (
Artikle 48 •
49 •
50 •
51 )
Versorgungsordnung
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(1) Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor Dienstantritt festgestellt, daß ein Beamter krank oder gebrechlich ist, so kann die Anstellungsbehörde verfügen, daß die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach dem Eintritt in den Dienst der Union wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt.
Der Beamte kann bei dem Invaliditätsausschuß gegen diese Verfügung Einspruch erheben.
(2) Ein Beamter, der sich in der dienstrechtlichen Stellung „Beurlaubung zum Wehrdienst“ befindet, hat für die unmittelbaren Folgen von Unfällen oder Erkrankungen, die auf den Wehrdienst zurückzuführen sind, keinen Anspruch auf die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Leistungen. Die auf Hinterbliebene übertragungsfähigen Ruhegehaltsansprüche, die ein Beamter im Zeitpunkt seiner „Beurlaubung zum Wehrdienst“ erworben hat, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
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Das Ruhegehalt wird nach der Gesamtzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Beamten berechnet. Jedes nach Maßgabe des Artikle s 3 berücksichtigte Dienstjahr ist als ruhegehaltsfähiges Dienstjahr anzurechnen, jeder volle Monat als ein Zwölftel eines ruhegehaltsfähigen Dienstjahrs.
Bei der Festlegung des Ruhegehaltsanspruchs können höchstens die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um das Höchstruhegehalt im Sinne von Artikle 77 Absatz 2 des Statuts zu erreichen .
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Unter der Voraussetzung, dass der Bedienstete während der nachfolgend genannten Zeiten die vorgesehenen Beiträge entrichtet hat, werden bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Artikle s 2 berücksichtigt:
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a) die in der Eigenschaft als Beamter eines der Organe in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikle 35 Buchstaben a), b), c), e) und f) des Statuts abgeleistete Dienstzeit, wobei für Beamte, denen der Rechtsvorteil des Artikle s 40 des Status gewährt wurde, allerdings Absatz 3 Unterabsatz 2 letzter Satz dieses Artikle s maßgebend ist;
b) bis zu höchstens fünf Jahren die Zeit, in welcher der Anspruch auf die Vergütung nach Artikle 41, 42c und 50 des Statuts besteht;
c) die Zeit, in welcher Invalidengeld bezogen wird;
d) die in einer anderen Eigenschaft nach Maßgabe der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten abgeleistete Dienstzeit. Wird jedoch ein Vertragsbediensteter im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen Beamter, so werden die als Vertragsbediensteter erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen dem letzten als Vertragsbediensteter bezogenen Grundgehalt und dem ersten als Beamter bezogenen Grundgehalt in ruhegehaltsfähige Dienstjahre eines Beamten umgerechnet, und zwar im Rahmen der jeweils tatsächlich abgeleisteten Dienstjahre. Darüber hinaus gehende Beiträge, die der Differenz zwischen der Anzahl der errechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre und der Anzahl der tatsächlichen Dienstjahre entsprechen, werden der betreffenden Person auf der Grundlage des letzten Grundgehalts als Vertragsbediensteter ausgezahlt. Wird ein Beamter Vertragsbediensteter, so gilt sinngemäß das Gleiche.
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(1) Der Beamte, der früher bereits als Beamter, als Bediensteter auf Zeit oder als Vertragsbediensteter bei einem der Organe beschäftigt war und von einem Organ der Union erneut eingestellt wird, erwirbt neue Ruhegehaltsansprüche. Er kann verlangen, dass ihm gemäß Artikle 3 dieses Anhangs bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche seine Dienstzeit als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter, für die Beiträge gezahlt worden sind, angerechnet wird, sofern er:
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a) das ihm aufgrund von Artikle 12 gezahlte Abgangsgeld zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von [] wieder einzahlt; falls er eine Zahlung nach Artikle 42 oder Artikle 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erhalten hat, so hat er den betreffenden Betrag ebenfalls zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum genannten Zinssatz zurückzuzahlen;
b) zu diesem Zweck vor Berechnung der anzurechnenden Dienstjahre gemäß Artikle 11 Absatz 2 in dem Fall, dass ihm nach seinem erneuten Dienstantritt auf seinen Antrag der Rechtsvorteil dieses Artikle s gewährt wurde, den Teil des auf das Versorgungssystem der Union übertragenen Betrags zurücklegen lässt, welcher dem nach Artikle 11 Absatz 1 oder nach Artikle 12 Absatz 1 Buchstabe b) berechneten und auf das ursprüngliche Versorgungssystem übertragenen versicherungsmathematischen Gegenwert zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von [] entspricht.
Hat der Betreffende eine Zahlung nach Artikle 42 oder Artikle 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erhalten, so ist bei dem zurückzulegenden Betrag ebenfalls der in Anwendung des betreffenden Artikle s gezahlte Betrag zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von [] zu berücksichtigen.
Reicht der auf das Versorgungssystem der Union übertragene Betrag nicht aus, um die Versorgungsansprüche für die gesamte vorhergehende Dienstzeit wiederherzustellen, so kann der Beamte auf seinen Antrag hin den Betrag bis zu dem nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) festgelegten Betrag vervollständigen.
(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Zinssatz kann nach den Modalitäten des Anhangs XII Artikle 10 des Statuts geändert werden.
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Ungeachtet des Artikle s 2 dieses Anhangs hat ein Beamter, der nach Erreichen des Ruhestandsalters im Dienst bleibt, für jedes Dienstjahr, das er ab diesem Alter ableistet, Anspruch auf eine Erhöhung seines Ruhegehalts in Höhe von 1,5 % des für die Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Grundgehalts; das Ruhegehalt darf jedoch 70 % des letzten Grundgehalts des Beamten nach Artikle 77 Absatz 2 bzw. Absatz 3 des Statuts nicht übersteigen.
Dieser Steigerungssatz wird auch im Todesfall gewährt, wenn der Beamte über das Ruhestandsalter hinaus im Dienst geblieben ist.
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Als Existenzminimum für die Berechnung der Leistungen gilt das Grundgehalt eines Beamten in der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe AST 1 .
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Als versicherungsmathematischer Gegenwert des Ruhegehalts gilt der Kapitalwert der dem Beamten zustehenden Leistung; dieser Betrag errechnet sich nach der in Anhang XII Artikle 9 des Statuts genannten Sterblichkeitstafel und auf der Grundlage eines Jahreszinssatzes von [] , der nach den Modalitäten des Anhangs XII Artikle 10 des Statuts geändert werden kann.
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Scheidet ein Beamter vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst aus, so kann er verlangen, dass die Ruhegehaltszahlung
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a) bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht; oder
b) sofern er das 58. Lebensjahr vollendet hat, sofort beginnt. In diesem Fall wird das Ruhegehalt je nach dem Alter des Beamten zur Zeit des Beginns der Ruhegehaltszahlung gekürzt.
Für jedes Jahr, für das der Beamte vor Erreichen des Alters, zu dem er nach Artikle 77 des Statuts den Anspruch auf Ruhegehalt erwirbt, Ruhegehalt bezieht, wird eine Kürzung des Ruhegehalts um 3,5 % vorgenommen. Ist die Differenz zwischen dem Alter, zu dem der Anspruch auf Ruhegehalt im Sinne von Artikle 77 des Statuts erworben wird, und dem Alter des Betreffenden zu dem genannten Zeitpunkt nicht gleich einer genauen Anzahl von Jahren, so wird die Kürzung für ein weiteres Jahr vorgenommen.
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Verlangt ein Beamter, der Ruhegehaltsansprüche von über 70 % seines letzten Grundgehaltes erworben hat, gemäß Artikle 9 den sofortigen Beginn der Ruhegehaltszahlung, so wird zur Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts die Kürzung nach Artikle 9 auf einen theoretischen Betrag angewandt, der den ruhegehaltsfähigen Dienstjahren entspricht, anstatt auf einen Betrag, der höchstens 70 % des letzten Grundgehaltes entspricht. Das auf diese Weise berechnete gekürzte Ruhegehalt darf jedoch auf keinen Fall 70 % des letzten Grundgehaltes im Sinne des Artikle s 77 des Statuts übersteigen.
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Der Anspruch auf Ruhegehalt wird mit dem ersten Tage des Kalendermonats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamte von Amts wegen oder auf eigenen Wunsch in den Ruhestand versetzt wird; er erhält seine Bezüge bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ruhegehalt erstmalig zu zahlen ist.
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(1) Scheidet ein Beamter aus dem Dienst aus, um
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— in den Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung zu treten, die mit der Union ein Abkommen getroffen hat,
— eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, für die er Ruhegehaltsansprüche in einem System geltend machen kann, dessen Verwaltungsorgane ein Abkommen mit der Union getroffen haben,
so ist er berechtigt, den zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehenden versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei der Union erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser Verwaltung oder Einrichtung oder auf die Pensionskasse zu übertragen, bei der der Beamte aufgrund seiner unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche geltend machen kann.
(2) Ein Beamter, der in den Dienst der Union tritt
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— nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung, oder
— nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,
kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikle s 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Union zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert.
In diesem Fall legt die Anstellungsbehörde eines jeden Organs , bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der Union für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet.
Diese Möglichkeit kann der Beamte je Mitgliedstaat und Pensionskasse nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen.
(3) Absatz 2 gilt auch für den Beamten, der nach seiner Abordnung gemäß Artikle 37 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich wiederverwendet wird, sowie für den Beamten, der nach seinem Urlaub aus persönlichen Gründen gemäß Artikle 40 des Statuts wiederverwendet wird.
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(1) Ein Beamter, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet und nicht zum sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt ist, hat bei seinem Ausscheiden Anspruch darauf,
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a) dass ihm, wenn er weniger als ein Dienstjahr abgeleistet hat und sofern er nicht die Möglichkeit des Artikle s 11 Absatz 2 wahrgenommen hat, ein Abgangsgeld in dreifacher Höhe der als Ruhegehaltsbeiträge von seinem Grundgehalt einbehaltenen Beträge ausgezahlt wird, abzüglich der Beträge, die in Anwendung der Artikle 42 und 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gezahlt wurden,
b) dass in anderen Fällen Artikle 11 Absatz 1 auf ihn angewandt wird oder der versicherungsmathematische Gegenwert auf eine Privatversicherung oder einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl übertragen wird, sofern die Versicherung oder der Fonds Folgendes garantiert:
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i) sie zahlt keinen Kapitalbetrag aus;
ii) sie zahlt frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 66. Lebensjahr eine monatliche Rente;
iii) sie sieht Anwartschaftsrechte und Leistungen für Hinterbliebene vor;
iv) eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder einen anderen Fonds nimmt sie nur vor, wenn die unter den Ziffern i, ii und iii genannten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Hat ein Beamter seit seinem Dienstantritt Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl geleistet, die bzw. der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, und scheidet er vor dem Erreichen des Ruhestandsalters aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst aus und ist dabei nicht zum sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt, hat er abweichend von Absatz 1 Buchstabe b Anspruch darauf, dass ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Abgangsgeld gezahlt wird, dessen Betrag dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund seiner Tätigkeit bei den Organen erworben hat, entspricht. In diesen Fällen werden die Beträge, die gemäß Artikle 42 oder 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zum Erwerb oder zur Erhaltung der Ruhegehaltsansprüche des Beamten bei dem nationalen Versorgungssystem gezahlt worden sind, vom Abgangsgeld abgezogen.
(3) Scheidet jedoch ein Beamter endgültig aus dem Dienst aus, weil er aus dem Dienst entfernt worden ist, so wird das auszuzahlende Abgangsgeld oder der gegebenenfalls zu übertragende versicherungsmathematische Gegenwert nach Maßgabe des nach Anhang IX Artikle 9 Absatz 1 Buchstabe h) des Statuts gefassten Beschlusses festgesetzt.
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Erkennt der Invaliditätsausschuß an, daß ein noch nicht fünfundsechzig Jahre alter Beamter während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn bei der Union , nicht wahrnehmen kann und muß der Beamte deshalb seinen Dienst aufgeben, so hat er vorbehaltlich der Vorschriften des Artikle s 1 Absatz 1 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Invalidengeld gemäß Artikle 78 des Statuts .
(2) Ein Empfänger von Invalidengeld darf nur dann eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn dies zuvor von der Anstellungsbehörde genehmigt worden ist. Übersteigen die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zusammen mit dem Invalidengeld die letzten Gesamtbezüge im aktiven Dienst gemäß der am ersten Tage des Monats, für den das Invalidengeld festzustellen ist, geltenden Gehaltstabelle, so wird das Invalidengeld um den Differenzbetrag gegenüber den letzten Gesamtbezügen gekürzt.
Der Invalidengeldempfänger hat auf Verlangen entsprechende Bescheinigungen vorzulegen und dem Organ alle Gegebenheiten mitzuteilen, die sich auf seinen Anspruch auf Invalidengeld auswirken könnten.
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Der Anspruch auf Invalidengeld entsteht mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Versetzung in den Ruhestand nach Artikle 53 des Statuts folgt.
Erfüllt ein ehemaliger Beamter nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung des Invalidengelds , so ist er in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Laufbahn entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Laufbahn entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt; lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er von Amts wegen entlassen werden .
Beim Tode eines ehemaligen Beamten , der Anspruch auf ein Invalidengeld hat, erlischt der Anspruch am Ende des Kalendermonats, in dem der ehemalige Beamte verstorben ist.
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Solange der ehemalige Beamte , der ein Invalidengeld bezieht, das Ruhestandsalter nicht erreicht hat, kann ihn das Organ in bestimmten Zeitabständen untersuchen lassen, um sich zu vergewissern, daß er die Voraussetzungen für den Bezug des Invalidengelds noch erfüllt.
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Der überlebende Ehegatte eines Beamten, der sich bei seinem Tod in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikle 35 des Statuts befand, erhält , sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, vorbehaltlich des Artikle s 1 Absatz 1 und des Artikle s 22 eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das an den Beamten gezahlt worden wäre, wenn er — ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters — im Zeitpunkt seines Todes hierauf Anspruch gehabt hätte.
Die in Absatz 1 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus der Ehe oder aus einer früheren Ehe des Beamten ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat oder wenn der Tod des Beamten auf ein Gebrechen oder eine Erkrankung, die er sich anläßlich der Ausübung seines Amtes zugezogen hat, oder auf einen Unfall zurückzuführen ist.
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Vorbehaltlich des Artikle s 1 Absatz 1 und des Artikle s 22 hat der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der seiner Stelle enthoben oder auf den eineMaßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst gemäß den Verordnungen (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68, (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 oder (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 angewandt worden war und der vor seinem Tod eine monatliche Vergütung nach Artikle 50 des Statuts oder nach einer der vorgenannten Verordnungen bezogen hatte, sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand , Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das der ehemalige Beamte bezogen hätte, wenn er ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters zum Zeitpunkt seines Todes darauf Anspruch gehabt hätte.
Die in Absatz 1 vorgesehene Hinterbliebenenversorgung darf nicht niedriger sein als die in Artikle 79 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Beträge. Es darf jedoch keinesfalls höher sein als die erste Zahlung des Ruhegehalts, auf das der ehemalige Beamte Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre und ihm nach Ausschöpfung seiner Ansprüche auf eine der oben genannten Vergütungen ein Ruhegehalt zuerkannt worden wäre.
Die in Absatz 1 genannte Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, wenn aus einer Ehe, die der Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese im Sinne des Anhangs VII Artikle 2 Absatz 2 unterhaltsberechtigten Kinder sorgt oder gesorgt hat.
Das gleiche gilt, wenn der Tod des ehemaligen Beamten auf einen der in Artikle 17 Absatz 2 am Ende genannten Umstände zurückzuführen ist.
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Der überlebende Ehegatte des ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezog, hat vorbehaltlich des Artikle s 22 und sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand, Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog. Die Hinterbliebenenversorgung beträgt mindestens 35 v. H. des letzten Grundgehalts, darf aber keinesfalls höher als das Ruhegehalt sein, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog.
Die Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus einer Ehe, die der Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat.
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Der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, daß die Ruhegehaltszahlung bis zum ersten Tag des Kalendermonats aufgeschoben wird, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht , hat vorbehaltlich des Artikle s 22 und sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand , Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das der ehemalige Beamte bei Erreichen des Ruhestandsalters bezogen hätte. Die Hinterbliebenenversorgung beträgt mindestens 35 v. H. des letzten Grundgehalts, darf aber keinesfalls höher als das Ruhegehalt sein, auf das der ehemalige Beamte bei Erreichen des Ruhestandsalters Anspruch gehabt hätte.
Die Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus einer Ehe, die der ehemalige Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat.
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Der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der Invalidengeld bezogen hat, hat vorbehaltlich des Artikle s 22 dieses Anhangs Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Invalidengelds, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog, sofern er im Zeitpunkt der Zuerkennung des Invalidengelds mit dem ehemaligen Beamten verheiratet war.
Die Hinterbliebenenversorgung muss mindestens 35 v. H. des letzten Grundgehalts betragen, darf aber keinesfalls höher als das Invalidengeld sein, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog
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Die in den Artikle n 17a, 18, 18a und 19 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern die Ehe mit dem Beamten, auch wenn sie nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen wurde, mindestens fünf Jahre gedauert hat.
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(1) Das Waisengeld nach Artikle 80 Absätze 1, 2 und 3 des Statuts beträgt für das erste verwaiste Kind 8/10 der Hinterbliebenenversorgung , auf das der überlebende Ehegatte des Beamten oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld zustand Anspruch gehabt hätte; hierbei bleiben die Kürzungen nach Artikle 25 außer Betracht.
Das Waisengeld darf vorbehaltlich des Artikle s 22 nicht unter dem Existenzminimum liegen.
(2) Das Waisengeld erhöht sich vom zweiten unterhaltsberechtigten Kind ab für jedes Kind um den doppelten Betrag der Kinderzulage.
Sind die Voraussetzungen des Anhangs VII Artikle 3 erfüllt, so hat die Waise Anspruch auf die Erziehungszulage.
(3) Der Gesamtbetrag des Waisengelds und der Kinderzulage wird zu gleichen Teilen auf die berechtigten Waisen aufgeteilt.
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Hinterläßt ein Beamter einen überlebenden Ehegatten und zugleich Waisen aus früherer Ehe oder andere Rechtsnachfolger, so wird die Gesamtversorgung so berechnet wie die Hinterbliebenenversorgung für einen überlebenden Ehegatten, der für unterhaltsberechtigte Personen zu sorgen hat, und entsprechend den Versorgungsbezügen, die den einzelnen Anspruchsberechtigten gesondert zuerkannt worden wären, auf die in Betracht kommenden Personengruppen anteilig aufgeteilt.
Hinterläßt ein Beamter Waisen, die aus verschiedenen Ehen hervorgegangen sind, so wird die Gesamtversorgung so berechnet, als ob die Kinder aus ein und derselben Ehe hervorgegangen wären, und entsprechend den Versorgungsbezügen, die den einzelnen Anspruchsberechtigten gesondert zuerkannt worden wären, auf die in Betracht kommenden Personengruppen anteilig aufgeteilt.
Bei der Berechnung des Aufteilungssatzes werden die aus einer früheren Ehe eines Ehegatten hervorgegangenen und nach Anhang VII Artikle 2 als unterhaltsberechtigt anerkannten Kinder in die Gruppe der aus der Ehe mit dem Beamten oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld zustand hervorgegangenen Kinder einbezogen.
In dem in Absatz 2 geregelten Fall werden die Verwandten aufsteigender Linie, die nach Anhang VII Artikle 2 als unterhaltsberechtigt anerkannt sind, den unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt und bei der Berechnung des Aufteilungssatzes in die Gruppe der Verwandten absteigender Linie einbezogen.
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Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf den Sterbemonat des Beamten oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld zustand folgt. Wird jedoch beim Tode des Beamten oder des Empfängers von Versorgungsbezügen die Zahlung nach Artikle 70 des Statuts geleistet, so entsteht der Anspruch erst am ersten Tag des vierten Monats, der auf den Sterbemonat folgt.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt am Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte stirbt oder die Voraussetzungen für den Bezug der Versorgung nicht mehr erfüllt. Außerdem erlischt der Anspruch auf Waisengeld, wenn der Anspruchsberechtigte nicht mehr als unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des Anhangs VII Artikle 2 gilt.
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Beträgt der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Beamten oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt oder Invalidengeld zustand und seinem Ehegatten abzüglich der Dauer der Ehe mehr als zehn Jahre, so wird die nach den vorstehenden Vorschriften festgesetzte Hinterbliebenenversorgung für jedes volle Jahr des Altersunterschieds wie folgt gekürzt:
— um 1 v. H. für die Jahre zwischen dem zehnten und dem zwanzigsten Jahr,
— um 2 v. H. für die Jahre vom zwanzigsten bis zum fünfundzwanzigsten Jahr ausschließlich,
— um 3 v. H. für die Jahre vom fünfundzwanzigsten bis zum dreißigsten Jahr ausschließlich,
— um 4 v. H. für die Jahre vom dreißigsten bis zum fünfunddreißigsten Jahr ausschließlich,
— um 5 v. H. für die Jahre vom fünfunddreißigsten Jahr an.
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Der Anspruch des Ehegatten auf Hinterbliebenenversorgung erlischt, wenn er eine neue Ehe eingeht. Er hat , sofern nicht Artikle 80 Absatz 2 des Statuts anwendbar ist, Anspruch auf sofortige Zahlung einer Abfindung in Höhe des zweifachen Jahresbetrags seiner Hinterbliebenenversorgung .
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Der geschiedene Ehegatte eines Beamten oder ehemaligen Beamten hat Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern er nachweisen kann, dass er für sich selbst beim Tod seines früheren Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte, die entweder durch richterliche Entscheidung oder durch amtlich eingetragene und rechtswirksame Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde.
Die Hinterbliebenenversorgung darf jedoch die Unterhaltszahlung, die zum Zeitpunkt des Todes des früheren Ehegatten geleistet wurde, nicht übersteigen, wobei letztere nach den Modalitäten des Artikle s 82 des Statuts aktualisiert wird.
Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten erlischt, wenn er vor dem Tod seines früheren Ehegatten eine neue Ehe eingeht. Geht er nach dessen Tod eine neue Ehe ein, so findet Artikle 26 auf ihn Anwendung.
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Beanspruchen mehrere geschiedene Ehefrauen oder ein oder mehrere geschiedene Ehegatten und ein überlebender Ehegatte Hinterbliebenenversorgung , so wird dieses entsprechend der jeweiligen Dauer der Ehe aufgeteilt. In diesem Falle findet Artikle 27 Absätze 2 und 3 Anwendung.
Stirbt einer der Berechtigten oder verzichtet er auf seinen Anteil an der Hinterbliebenenversorgung , so wächst dieser Anteil dem Anteil der anderen zu, es sei denn, daß der Anspruch nach Artikle 80 Absatz 2 des Statuts auf die Waisen übergeht.
Bei Aufteilung der Versorgungsbezüge nach diesem Artikle werden die Kürzungen wegen Altersunterschieds nach Artikle 25 getrennt vorgenommen.
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Hat der geschiedene Ehegatte seinen Versorgungsanspruch nach Artikle 42 verloren, so werden dem überlebenden Ehegatten die vollen Versorgungsbezüge gewährt, sofern nicht Artikle 80 Absatz 2 des Statuts anwendbar ist.
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Ist ein in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikle 35 des Statuts stehender Beamter länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezüge gezahlt werden, die ihnen nach diesem Anhang zustehen würden.
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Ist ein ehemaliger Beamter , der ein Ruhegehalt oder Invalidengeld bezieht, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezüge gezahlt werden, die ihnen nach diesem Anhang zustehen würden.
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Ist ein ehemaliger Beamter im Sinne von Artikle 18a des Anhangs VIII oder ein ehemaliger Beamter, der eine Vergütung nach Artikle 50 des Statuts oder nach der Verordnung (EWG) Nr. 1857/89 ( 8 ), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002 ( 9 ), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 ( 10 ) oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 ( 11 ). bezieht, seit mehr als einem Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezüge gezahlt werden, die ihnen nach diesem Anhang zustehen würden.
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Ist eine Person, die eine Hinterbliebenenversorgung bezieht oder darauf Anspruch hat, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so ist Artikle 31 auf die Personen anwendbar, die ihr gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten.
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Die vorläufigen Versorgungsbezüge nach Artikle 30, 31, 31a und 32 werden in endgültige Versorgungsbezüge umgewandelt, wenn der Tod des Beamten oder des ehemaligen Beamten amtlich festgestellt oder der Beamte durch rechtskräftiges Urteil für verschollen erklärt wird.
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Artikle 81 Absatz 2 des Statuts gilt auch für die Empfänger vorläufiger Versorgungsbezüge.
Die Artikle 80 und 81 des Statuts gelten auch für Kinder, die weniger als 300 Tage nach dem Tod des Beamten oder ruhegehalts- oder invalidengeldberechtigten ehemaligen Beamten geboren werden.
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Die Gewährung eines Ruhegehalts, eines Invalidengelds , einer Hinterbliebenenversorgung oder vorläufiger Versorgungsbezüge begründet keinen Anspruch auf die Auslandszulage.
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Bei jeder Gehalts- und Invalidengeldzahlung wird der Beitrag zu der in den Artikle n 77 bis 84 des Statuts vorgesehenen Versorgung einbehalten.
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Ein abgeordneter Beamter hat den in Artikle 36 erwähnten Beitrag weiterhin abzuführen; bei der Berechnung wird das seiner Dienstaltersstufe und seiner Besoldungsgruppe entsprechende Grundgehalt zugrunde gelegt. Das gleiche gilt für einen Beamten, der die bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen vorgesehene Vergütung erhält, sowie für einen Beamten in Urlaub aus persönlichen Gründen, der weiterhin nach Maßgabe des Artikle s 40 Absatz 3 des Statuts neue Ruhegehaltsansprüche erwirbt, jedoch mit der in Artikle 3 vorgesehenen Begrenzung auf fünf Jahre.
Alle Leistungen, auf die der Beamte oder seine Rechtsnachfolger nach den Vorschriften der Versorgungsordnung gegebenenfalls Anspruch haben, werden unter Zugrundelegung dieses Grundgehalts berechnet.
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Ordnungsgemäß einbehaltene Beitrage können nicht zurückgefordert werden. Beiträge, die zu Unrecht erhoben worden sind, begründen keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt; sie werden auf Antrag des Beamten oder seiner Rechtsnachfolger ohne Zinsen zurückgezahlt.
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Die Feststellung des Ruhegehalts, des Invalidengelds , der Hinterbliebenenversorgung oder der vorläufigen Versorgungsbezüge obliegt dem Organ, dem der Beamte zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst angehörte. Gleichzeitig mit der Verfügung, mit der diese Versorgungsbezüge zuerkannt werden, erhalten der Beamte oder seine Rechtsnachfolger und die Europäische Kommission , die die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorzunehmen hat, einen Feststellungsbescheid, aus dem die Berechnung im einzelnen hervorgeht.
Das Ruhegehalt und das Invalidengeld dürfen weder mit aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder von Agenturen zu zahlenden Dienstbezügen noch mit einer Vergütung nach Artikle 41 und 50 des Statuts zusammentreffen. Desgleichen dürfen sie mit keinerlei Bezügen zusammentreffen, die sich aus einem Amt in einem der Organe oder einer Agentur ergeben.
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Versorgungsbezüge können bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung gleich welcher Art jederzeit neu festgesetzt werden.
Sie können anderweit festgesetzt oder entzogen werden, wenn sie im Widerspruch zu den Vorschriften des Statuts und dieses Anhangs gewährt worden sind.
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Die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld zustand , die die Festsetzung ihrer Versorgungsansprüche nicht innerhalb des auf den Tod des Beamten oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld zustand folgenden Jahres beantragen, verlieren ihre Ansprüche, es sei denn, daß sie den Antrag nachweislich infolge höherer Gewalt nicht fristgemäß stellen konnten.
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Der ehemalige Beamte und seine Rechtsnachfolger, denen die Leistungen nach der Versorgungsordnung zustehen, sind verpflichtet, die schriftlichen Nachweise zu erbringen, die verlangt werden können, und dem in Artikle 45 Absatz 2 genannten Organ jeden Umstand mitzuteilen, der zu einer Änderung ihrer Versorgungsansprüche führen könnte.
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Ein Beamter, dessen Versorgungsanspruch nach Anhang IX Artikle 9 des Statuts vorübergehend ganz oder teilweise erlischt, hat entsprechend der Kürzung seines Ruhegehalts Anspruch auf anteilige Erstattung der von ihm gezahlten Versorgungsbeiträge.
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Die Bezüge nach der Versorgungsordnung werden monatlich nachträglich gezahlt.
Die Bezüge werden im Namen der Union durch das Organ gewährt, das von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen bestimmt worden ist; ein anderes Organ darf aus eigenen Mitteln — gleichviel unter welcher Bezeichnung —Versorgungsbezüge nicht gewähren.
Versorgungsberechtigten mit Wohnsitz in der Europäischen Union werden die Versorgungsbezüge in Euro bei einer Bank in der Europäischen Union gezahlt.
Versorgungsberechtigten mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union werden die Versorgungsbezüge in Euro bei einer Bank in der Europäischen Union oder des Wohnsitzlandes gezahlt. Abweichend von dieser Regel können die Bezüge auch in der Währung des Wohnsitzlandes gezahlt werden, wobei in letzterem Fall die Umrechnung auf der Grundlage der bei der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union jeweils angewandten letzten Wechselkurse erfolgt.
Dieser Artikle findet auf Invalidengeldberechtigte sinngemäß Anwendung.
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Beträge, die ein Beamter oder ehemaliger Beamter, dem ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld zustand, der Union zu dem Zeitpunkt schuldet, in dem der Betreffende auf irgendwelche Bezüge nach der Versorgungsordnung Anspruch hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden.
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Die Ruhegehaltsberechtigung eines Beamten, dem nach den Übergangsvorschriften die Rechtsvorteile aus dem Statut gewährt werden, beginnt mit dem Zeitpunkt seines Anschlusses an die gemeinsame vorläufige Versorgungseinrichtung der Organe der Union .
Ungeachtet entgegenstehender Vorschriften des Statuts steht dem Beamten auf Antrag dieser Ruhegehaltsanspruch von dem Tage an zu, an dem er seinen Dienst — gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis — bei einem der Organe der Europäischen Union angetreten hat. Hat der Beamte während der gesamten früheren Dienstzeit oder während eines Teiles dieser Dienstzeit keine Beiträge zur Versorgungseinrichtung geleistet, so kann er für die Zeit, in der er keinen Beitrag zahlen konnte, die Ruhegehaltsansprüche durch Entrichtung in Teilbeträgen nachträglich erwerben. Die von dem Beamten entrichteten Beiträge und die entsprechenden Zahlungen des Organs gelten als dem Konto des Beamten bei der vorläufigen Versorgungseinrichtung am Tage des Inkrafttretens des Statuts gutgeschrieben.
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Hat ein Beamter von der ihm gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, seinem Konto bei der gemeinsamen vorläufigen Versorgungseinrichtung der Organe der Union die Beträge zu entnehmen, die er zur Sicherung der Aufrechterhaltung seiner Ruhegehaltsansprüche in seinem Herkunftsland zu zahlen hatte, so werden seine Ruhegehaltsansprüche für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur vorläufigen Versorgungseinrichtung anteilig entsprechend den seinem Konto entnommenen Beträgen gekürzt.
Absatz 1 gilt nicht für einen Beamten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus dem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 v. H. beantragt hat.
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Scheidet ein Beamter, dem nach den Übergangsvorschriften die Rechtsvorteile aus dem Statut gewährt werden, mit fünfundsechzig Jahren aus dem Dienst aus, ohne die in Artikle 77 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen zehn Dienstjahre abgeleistet zu haben, so kann er zwischen einer nach Artikle 12 berechneten Zahlung und einem nach Artikle 77 Absatz 2 des Statuts berechneten anteiligen Ruhegehalt wählen.
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Die Versorgungsordnung gilt für Witwen und Rechtsnachfolger der Bediensteten, die vor Inkrafttreten des Statuts im aktiven Dienst verstorben sind, und für die Bediensteten, die vor Inkrafttreten des Statuts im Sinne seines Artikle s 78 dauernd voll dienstunfähig geworden sind, wenn die auf dem Konto der Betreffenden bei der gemeinsamen vorläufigen Versorgungseinrichtung der Organe der Union stehenden Beträge auf die Union übertragen werden. Die Union übernimmt die in dieser Versorgungsordnung vorgesehenen Leistungen.
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