RéférenceArt. 7
DécisionBeschluss des Präsidiums vom 15. Dezember 2025
Publication15-12-2025
Application11.2026
Remarque7.1.4. - PE 780.292/BUR
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Regelung über die berufliche Mobilität der im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments Beschäftigten Beamten



TITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL I - ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1 - Anwendungsbereich
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
KAPITEL II - ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 3 - Status der beruflichen Mobilität
Artikel 4 - Planung der beruflichen Mobilität
Artikel 5 - Liste der besonderen Stellenprofile
Artikel 6 - Arbeitsplatzrotation
KAPITEL III - LAUFBAHNENTWICKLUNG
Artikel 7 - Zentrale Laufbahnberatungsstelle
Artikel 8 - Strukturelle Laufbahnberatung
TITEL II - SONDERFÄLLE
KAPITEL I - SONDERREGELUNGEN
Artikel 9 - Berufliche Mobilität von höheren Führungskräften
Artikel 10 - Sonderprogramme für berufliche Mobilität
Artikel 11 - Berufliche Mobilität, die eine Änderung des Dienstorts zur Folge hat
KAPITEL II - PARITÄTISCHER MOBILITÄTSAUSSCHUSS
Artikel 12 - Paritätischer Mobilitätsausschuss
TITEL III - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13 - Durchführungsmaßnahmen
Artikel 14 - Aufhebung
Artikel 15 - Inkrafttreten
DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS,
    - gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 1, - gestützt auf Artikel 25 Absatz 6 der Geschäftsordnung des Parlaments, - unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 20. Januar 2025, mit dem der Generalsekretär mit der Vorbereitung einer Überarbeitung der Mobilitätspolitik beauftragt wurde, - unter Hinweis auf den Vorschlag des Generalsekretärs,

in Erwägung nachstehender Gründe:
    (1) Ein proaktiver Zugang zur Regelung und Ermöglichung der internen Mobilität des Personals trägt dazu bei, das Engagement der Beschäftigten zu fördern sowie die Bindung von Talenten und die optimale Nutzung der Personalressourcen sicherzustellen, indem die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die richtige Person mit den richtigen Kompetenzen zum richtigen Zeitpunkt in die richtige Rolle wechseln kann. (2) Durch eine moderne interne Mobilitätspolitik sollten Beamte in der Lage sein, neue Kompetenzen zu erwerben, ihre Anpassungsfähigkeit zu verbessern und ihr Wissen über das Parlament zu erweitern. (3) Durch Mobilität zwischen den Generaldirektionen kann das institutionelle Wissen vertieft werden, und das Europäische Parlament kann den Erfahrungsaustausch zwischen den Generaldirektionen fördern. (4) Die Mobilität zwischen den Generaldirektionen kann nur dann Vorteile bringen, wenn alle Generaldirektionen eng zusammenarbeiten und einen intensiven Austausch pflegen. (5) Mit einer modernen internen Mobilitätspolitik sollte die Laufbahnentwicklung vorangetrieben, unterstützt und als Instrument eingesetzt werden, um das Personal zu motivieren, sein persönliches und berufliches Wachstum zu fördern und Leistungen zu honorieren. (6) Eine moderne interne Mobilitätspolitik sollte sowohl den Anforderungen der Dienststellen des Parlaments als auch den persönlichen Bestrebungen und Kompetenzen der beteiligten Bediensteten entsprechen. (7) Eine moderne interne Mobilitätspolitik sollte ein angemessenes Maß an Flexibilität ermöglichen, um den Bedürfnissen und Prioritäten des Parlaments bestmöglich Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass das erforderliche Fachwissen und die institutionelle Erfahrung erhalten und verfügbar bleiben. (8) Hat die interne Mobilität eine Änderung des Dienstorts zur Folge, so können aufgrund der persönlichen Situation des betreffenden Beamten in Ausnahmefällen spezielle Regelungen erforderlich sein. Insbesondere kann es gerechtfertigt sein, die berufliche Mobilität speziell an die Situation des betreffenden Beamten anzupassen, wenn Beamte, deren Ehepartner, anerkannte Partner oder unterhaltsberechtigte Kinder schwer erkrankt sind oder eine Behinderung vorliegt oder in Situationen im Zusammenhang mit dem rechtlich bindenden gemeinsamen Sorgerecht für Minderjährige. (9) Der Juristische Dienst wurde angehört und hat am 10. Oktober 2025 ein Gutachten vorgelegt. (10) Der Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat am 23. Oktober 2025 eine Stellungnahme vorgelegt. (11) Der Ausschuss für Chancengleichheit und Vielfalt wurde angehört und hat am 29. Oktober 2025 eine Stellungnahme vorgelegt. (12) Die Personalvertretung wurde angehört und hat am 24. November 2025 eine Stellungnahme vorgelegt.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

TITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL I - ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1 - Anwendungsbereich
    1. Mit diesem Beschluss wird die Regelung über die berufliche Mobilität der im Generalsekretariat des Parlaments beschäftigten Beamten festgelegt. 2. Dieser Beschluss gilt für Beamte der Funktionsgruppen Administration (AD), Assistenz (AST) sowie Sekretariatskräfte und Büroangestellte (AST/SC). 3. Dieser Beschluss gilt nicht für Beamte, deren Stelle einem besonderen Stellenprofil im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 dieses Beschlusses entspricht. 4. Dieser Beschluss gilt nicht für Beamte, die das 60. Lebensjahr vollendet oder 30 Dienstjahre als Beamte abgeleistet haben, bevor sie den in Artikel 2 Absatz 4 definierten Status eines Beamten, der der beruflichen Mobilität unterliegt, erlangt haben. Diese Beamten können jedoch die Anwendung des Beschlusses beantragen. Beamte, die die Anwendung des Beschlusses beantragen, können ihre Entscheidung nicht rückgängig machen.
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
    Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck (1) „berufliche Mobilität“ einen Stellenwechsel durch eine Ernennung oder Versetzung auf Beschluss der zuständigen Anstellungsbehörde, der mit einer der folgenden Veränderungen einhergeht:
      a) einem Wechsel der Verwaltungseinheit oder b) einem Wechsel der Funktionsgruppen oder c) einer Änderung des Stellenprofils durch Übernahme von Koordinierungs- und Führungsaufgaben, z. B. Assistent der Teamleitung, Teamleiter, Dienststellenleiter, Referatsleiter oder vergleichbare Stellenprofile.

    (2) „Verwaltungseinheit“ eine Generaldirektion, eine Direktion, ein Referat oder eine Dienststelle. (3) „besonderes Stellenprofil“ eine Art von Tätigkeit, die ein hohes Maß an besonderer Qualifikation, technischem Fachwissen oder nachfolgender Berufserfahrung erfordert, sodass Mobilität dem Interesse des Parlaments entgegenstehen würde. Die besonderen Stellenprofile sind in einem gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses erlassenen Beschluss des Generalsekretärs aufgeführt. (4) „Beamter, der der beruflichen Mobilität unterliegt“ einen Beamten, der auf das Jahr seiner Ernennung folgend sechs Kalenderjahre lang eine Stelle innehatte. (5) „Quote der beruflichen Mobilität“ den Anteil der Beamten, die der beruflichen Mobilität unterliegen und die in einem bestimmten Kalenderjahr einen Stellenwechsel vollzogen haben, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beamten in derselben Funktionsgruppe, die in demselben Kalenderjahr der beruflichen Mobilität unterliegen.
KAPITEL II - ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 3 - Status der beruflichen Mobilität
    1. Beamte, die der beruflichen Mobilität unterliegen, werden automatisch für einen Stellenwechsel im Rahmen der Planung der beruflichen Mobilität gemäß Artikel 4 dieses Beschlusses in Betracht gezogen. 2. Beamte, die der beruflichen Mobilität unterliegen, prüfen proaktiv Möglichkeiten für einen Stellenwechsel. 3. Die Anstellungsbehörde entscheidet über einen Stellenwechsel innerhalb von drei Jahren, nachdem ein Beamter den Status eines Beamten, der der beruflichen Mobilität unterliegt, erlangt hat. Wird ein derartiger Beschluss auf der Grundlage von Artikel 7 des Statuts gefasst, so hört die Anstellungsbehörde den betreffenden Beamten im Voraus an. Damit ein Stellenwechsel als berufliche Mobilität gilt, darf der betreffende Beamte für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten nach dem Wechsel nicht auf seine vorherige Stelle zurückversetzt werden. 4. Beamte, die an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, nachdem sie aufgrund eines Mutterschaftsurlaubs abwesend waren oder nach einer Abwesenheit von mehr als sechs Monaten aufgrund:
      a) eines Krankheitsurlaubs auf Vollzeitbasis, b) eines Elternurlaubs oder c) eines Urlaubs aus familiären Gründen im Sinne von Artikel 42b des Statuts,

    können beim Generaldirektor der Generaldirektion Personal beantragen, die Erlangung des Status eines Beamten, der der beruflichen Mobilität unterliegt, um ein Jahr mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung aufzuschieben, sofern sie den Status andernfalls innerhalb von 12 Monaten nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz erlangen würden. Dementsprechend können Beamte, die der beruflichen Mobilität unterliegen, bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit nach einer Abwesenheit im Sinne von Unterabsatz 1 die Aussetzung des Status beantragen. Die Erlangung des Status eines Beamten, der der beruflichen Mobilität unterliegt, kann durch Beschluss des Generalsekretärs für einen Zeitraum von einem Jahr, der nur einmal verlängert werden kann, ausgesetzt werden, wenn die besondere Expertise des betreffenden Beamten unerlässlich für das Funktionieren des Dienstes zur Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe im dienstlichen Interesse ist.
Artikel 4 - Planung der beruflichen Mobilität
    1. Die Generaldirektion Personal fördert die Zusammenarbeit und koordiniert und erleichtert die berufliche Mobilität zwischen den Generaldirektionen, unter anderem durch die Einführung und Verwaltung struktureller Unterstützungsmaßnahmen. 2. Jede Generaldirektion verwaltet in enger Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Personal die dreijährige Planung der beruflichen Mobilität, um den Stellenwechsel für Beamte, die der beruflichen Mobilität unterliegen, innerhalb ihrer Generaldirektion zu erleichtern, und stellt sicher, dass die Stellenwechsel so gleichmäßig wie möglich über den dreijährigen Planungszeitraum erfolgen.
Artikel 5 - Liste der besonderen Stellenprofile
    1. Der Generalsekretär nimmt die in Artikel 2 Absatz 3 dieses Beschlusses genannte Liste der besonderen Stellenprofile für jede Funktionsgruppe auf der Grundlage der Vorschläge der Generaldirektion Personal und nach Anhörung des in Artikel 12 dieses Beschlusses vorgesehenen Paritätischen Mobilitätsausschusses an. 2. Die vom Generalsekretär angenommene Liste der besonderen Stellenprofile wird dem gesamten Personal zur Kenntnis gebracht. 3. Die Liste der besonderen Stellenprofile kann auf hinreichend begründeten Antrag eines Generaldirektors an den Generalsekretär gemäß dem in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Verfahren aktualisiert werden. Die aktualisierte Liste der besonderen Stellenprofile wird dem gesamten Personal zur Kenntnis gebracht und tritt am 1. Januar des auf die Aktualisierung folgenden Jahres in Kraft.
Artikel 6 - Arbeitsplatzrotation
    1. Der Generalsekretär kann beschließen, eine Arbeitsplatzrotation in Bezug auf eine bestimmte Funktionsgruppe gemäß Artikel 7 des Statuts durchzuführen, wenn die Quote der beruflichen Mobilität in zwei aufeinanderfolgenden Jahren in dieser Funktionsgruppe unter dem Schwellenwert von 25 % aller Beamten liegt, die der beruflichen Mobilität unterliegen. 2. Die Generaldirektion Personal koordiniert die Organisation der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Arbeitsplatzrotation nach Anhörung des Paritätischen Mobilitätsausschusses und gemäß dem Verfahren, das in den in Artikel 13 genannten Durchführungsmaßnahmen festgelegt ist. Alle Beamten, die der beruflichen Mobilität unterliegen und der Funktionsgruppe angehören, für die eine Arbeitsplatzrotation organisiert wird, nehmen daran teil.
KAPITEL III - LAUFBAHNENTWICKLUNG
Artikel 7 - Zentrale Laufbahnberatungsstelle
    Die Zentrale Laufbahnberatungsstelle der Generaldirektion Personal überwacht und koordiniert die Laufbahnberatung im Generalsekretariat des Parlaments und bietet den Beamten professionelle Unterstützung bei der Planung ihres beruflichen Wechsels und ihrer beruflichen Entwicklung im Generalsekretariat des Parlaments.
Artikel 8 - Strukturelle Laufbahnberatung
    1. Ab dem sechsten Dienstjahr auf einer Stelle trifft sich der Beamte mit einem Laufbahnberater zu einer Laufbahnberatung, in der Karrieremöglichkeiten erörtert werden, der nächste Stellenwechsel vorbereitet wird und geeignete Lernpfade ermittelt werden. 2. Potenzielle Schulungen, die während der Laufbahnberatung ermittelt wurden, können in einem speziellen Abschnitt zur beruflichen Entwicklung im Beurteilungsbericht des Beamten festgehalten werden.
TITEL II - SONDERFÄLLE
KAPITEL I - SONDERREGELUNGEN
Artikel 9 - Berufliche Mobilität von höheren Führungskräften
    1. Dem Präsidium wird Anfang Januar jedes Jahres eine Liste der Generaldirektoren und Direktoren übermittelt, die ihre Stelle seit sieben Jahren innehaben. 2. Das Präsidium kann entscheiden, ob ein Stellenwechsel im Interesse des Parlaments wäre.
Artikel 10 - Sonderprogramme für berufliche Mobilität
    1. In besonderen Fällen, die durch das Interesse des Parlaments gerechtfertigt sind, kann der Generalsekretär ein mehrjähriges Sonderprogramm für die berufliche Mobilität beschließen, um für eine angemessene berufliche Mobilität für eine bestimmte Kategorie von Beamten zu sorgen. 2. Der Juristische Dienst sorgt für die interne Mobilität der Beamten, die Stellen innerhalb des Juristischen Dienstes zugewiesen sind.
Artikel 11 - Berufliche Mobilität, die eine Änderung des Dienstorts zur Folge hat
    Hat die berufliche Mobilität eine Änderung des Dienstorts zur Folge, so kann der Generalsekretär auf begründeten Antrag des betreffenden Beamten in folgenden Fällen eine speziell an die Situation des Beamten angepasste Regelung für die berufliche Mobilität beschließen:
      a) Der Beamte, der der beruflichen Mobilität unterliegt, oder sein Ehepartner, anerkannter Partner oder unterhaltsberechtigtes Kind leidet an einer vom Parlament anerkannten schweren Krankheit oder Behinderung. b) Der Beamte, der der beruflichen Mobilität unterliegt, ist Elternteil eines Minderjährigen und teilt sich rechtlich bindend das Sorgerecht mit dem anderen Elternteil, von dem er getrennt oder geschieden ist.

KAPITEL II - PARITÄTISCHER MOBILITÄTSAUSSCHUSS
Artikel 12 - Paritätischer Mobilitätsausschuss
    1. Es wird ein Paritätischer Mobilitätsausschuss eingesetzt, dem drei Vertreter der Anstellungsbehörde (darunter der Leiter des Referats Personalstrategie und -analyse und der Leiter des Referats Lernen und Entwicklung der Generaldirektion Personal sowie ein Beamter der Funktionsgruppe AST oder AST/SC) und drei Vertreter der Personalvertretung (je ein Vertreter aus den Funktionsgruppen AD, AST und AST/SC) angehören und der die Anstellungsbehörde bei der Umsetzung der Politik der beruflichen Mobilität berät. Ein Mitglied des Ausschusses für die Chancengleichheit und Vielfalt nimmt als Beobachter an den Sitzungen teil. Den Vorsitz im Paritätischen Mobilitätsausschuss führt der Generaldirektor der Generaldirektion Personal. 2. Der Paritätische Mobilitätsausschuss kann dem Generalsekretär alle Stellungnahmen oder Empfehlungen in Bezug auf die berufliche Mobilität unterbreiten, die er für nützlich erachtet. Er erhält alle für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen. 3. Ferner schlägt der Paritätische Mobilitätsausschuss dem Generalsekretär etwaige Änderungen vor, die aufgrund der in Bezug auf die berufliche Mobilität gewonnenen Erfahrungen an diesem Beschluss vorgenommen werden könnten. 4. Der Beschluss über die Arbeitsanweisungen für den Paritätischen Mobilitätsausschuss wird vom Generalsekretär auf Vorschlag des Paritätischen Mobilitätsausschusses angenommen.
TITEL III - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13 - Durchführungsmaßnahmen
    Der Generalsekretär legt nach Anhörung des Paritätischen Mobilitätsausschusses die Verfahren und Maßnahmen für die Durchführung dieses Beschlusses fest, einschließlich Begleit- und Unterstützungsmaßnahmen zur Erleichterung der beruflichen Mobilität, Maßnahmen zur Förderung der Mobilität zwischen den Generaldirektionen und erforderlichenfalls Übergangsmaßnahmen.
Artikel 14 - Aufhebung
    Mit diesem Beschluss wird der Beschluss des Präsidiums vom 15. Januar 2018 über die Mobilität des Personals aufgehoben und ersetzt.
Artikel 15 - Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.