ANHANG VII - Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen
INHALTSVERZEICHNIS
Abschnitt 1 FAMILIENZULAGEN (Artikle 1 bis 3 ) (
Artikle 1 •
2 •
3 •
1 •
2 •
3 )
Abschnitt 2 AUSLANDSZULAGE (
Artikle 4 )
Abschnitt 3 KOSTENERSTATTUNG (Artikle 5 bis 15 )
A) Einrichtungsbeihilfe Artikle 5
B) Wiedereinrichtungsbeihilfe Artikle 6
C) Reisekosten Artikle 7 - 8
D) Umzugskosten Artikle 9
E) Tagegeld Artikle 10
F) Dienstreisekosten Artikle 11 - 13
G) Pauschalerstattung von Kosten Artikle 14 - 15
Abschnitt 4 ZAHLUNG DER BEZÜGE (Artikle 16 bis 17 ) (
Artikle 16 •
17 )
Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen
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(1) Die Haushaltszulage besteht aus einem Grundbetrag von [] EUR zuzüglich 2 % des Grundgehalts des Beamten.
(2) Anspruch auf die Haushaltszulage hat:
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a) der verheiratete Beamte;
b) der verwitwete, geschiedene, rechtswirksam getrennt lebende oder ledige Beamte, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikle s 2 Absätze 2 und 3 hat;
c) der Beamte, der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern
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i) das Paar eine von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, die die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt,
ii) kein Partner in einer ehelichen oder einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt,
iii) zwischen den Partnern keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse besteht: Elternteil, Kind, Großelternteil, Enkel, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Neffe, Nichte, Schwiegersohn, Schwiegertochter,
iv) das Paar nicht in einem Mitgliedstaat eine gesetzliche Ehe schließen kann; für die Zwecke dieser Ziffer gilt, dass ein Paar dann eine gesetzliche Ehe schließen kann, wenn beide Partner alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats notwendigen Bedingungen für die Eheschließung eines solchen Paares erfüllen;
d) auf Grund einer besonderen, mit Gründen versehenen und auf beweiskräftige Unterlagen gestützten Verfügung der Anstellungsbehörde: der Beamte, der die Voraussetzungen nach den Buchstaben a), b) und c) zwar nicht erfüllt, jedoch tatsächlich Familienlasten zu tragen hat.
(3) Übt der Ehegatte eines Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, eine berufliche Erwerbstätigkeit aus und überschreitet die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern das Jahresgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 3 Dienstaltersstufe 2 unter Berücksichtigung des Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in dem der Ehegatte seine berufliche Tätigkeit ausübt, festgesetzt ist , so wird diese Zulage nicht gewährt, soweit durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird. Der Anspruch auf die Zulage bleibt jedoch erhalten, wenn ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. (4) Haben Ehegatten, die im Dienst der Union stehen, nach den vorgenannten Bestimmungen Anspruch auf die Zulage, so steht sie nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht. (5) Wenn ein Beamter lediglich gemäß Absatz 2 Buchstabe b) Anspruch auf die Haushaltszulage hat und das Sorgerecht für seine im Sinne des Artikle s 2 Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigten Kinder durch Gesetz oder durch Beschluß eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen wurde, wird die Haushaltszulage für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt. Bei volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern wird diese Voraussetzung als erfüllt angesehen, falls diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei dem anderen Elternteil nehmen. Wurde das Sorgerecht für die Kinder des Beamten jedoch mehreren Personen übertragen, so wird die Haushaltszulage auf diese Personen anteilmäßig nach der Zahl der Kinder, für die sie das Sorgerecht haben, aufgeteilt. Hat die Person, an die die dem Beamten zustehende Haushaltszulage nach den vorstehenden Bestimmungen gezahlt werden muß, als Beamter oder sonstiger Bediensteter selbst Anspruch auf diese Zulage, so wird ihr lediglich der jeweils höhere Betrag gezahlt.
Artikle 2
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(1) Der Beamte erhält nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderzulage von monatlich [] EUR .
(2) Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird.
Das gleiche gilt für das Kind, für das ein Adoptionsantrag gestellt und für das das Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist.
Ein Kind, zu dessen Unterhalt ein Beamter aufgrund einer gerichtlichen Verfügung verpflichtet ist, die auf den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zum Schutz von Minderjährigen beruht, wird dem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt. (3) Die Zulage wird gewährt:
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a) ohne weiteres für ein Kind unter achtzehn Jahren;
b) auf begründeten Antrag des Beamten für ein Kind von achtzehn bis sechsundzwanzig Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.
(4) Dem unterhaltsberechtigten Kind kann ausnahmsweise durch besondere mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung der Anstellungsbehörde jede Person gleichgestellt werden, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet. (5) Diese Zulage wird ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes weitergezahlt, wenn es dauernd gebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; dies gilt für die gesamte Dauer der Krankheit oder des Gebrechens. (6) Für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne dieses Artikle s wird die Kinderzulage nur einmal gewährt, auch dann, wenn die Eltern zwei verschiedenen Organen der Europäischen Union angehören. (7) Wird das Sorgerecht für ein im Sinne der Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigtes Kind aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluß eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird die Zulage für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt.
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(1) Der Beamte erhält unter den Voraussetzungen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikle s 2 Absatz 2 dieses Anhangs, das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch entstandenen Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von [] EUR . Die Bedingung, dass das unterhaltsberechtigte Kind eine gebührenpflichtige Lehranstalt besucht, gilt jedoch nicht für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten.
Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind zum ersten Mal eine Grundschule besucht, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind seine Ausbildung abschließt bzw. mit dem Ende des Monats, in dem es das sechsundzwanzigste Lebensjahr vollendet, je nachdem, welches dieser beiden Ereignisse früher eintritt.
Der in Unterabsatz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich bis auf das Doppelte für:
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— einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km entfernt ist
— von einer Europäischen Schule,
oder
von einer Schule seiner Muttersprache, die das Kind aus zwingenden pädagogischen und ordnungsmäßig nachgewiesenen Gründen besucht;
— einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer Hochschule des Landes seiner Staatsangehörigkeit und seiner Sprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Hochschule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist, und der Beamte die Auslandszulage erhält; die letztgenannte Voraussetzung entfällt, wenn es im Land der Staatsangehörigkeit des Beamten eine derartige Lehranstalt nicht gibt oder wenn das Kind eine Hochschule in einem anderen Land als dem Land der dienstlichen Verwendung des Beamten besucht;
— die nicht im aktiven Dienst stehenden Anspruchsberechtigten unter denselben Voraussetzungen wie für die beiden vorangehenden Gedankenstriche unter Berücksichtigung des Wohnortes anstelle des Ortes der dienstlichen Verwendung.
Zahlungen nach Unterabsatz 3 setzen nicht voraus, dass für die besuchte Schule Unterrichtsgebühren zu zahlen sind. Wird das Sorgerecht für das Kind, das Anspruch auf die Erziehungszulage hat, aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluß eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird das Erziehungsgeld für Rechnung und im Namen desBeamten an diese Person gezahlt. In diesem Fall wird die in Absatz 3 genannte Entfernung von mindestens 50 km vom Wohnort der Person an gerechnet, die das Sorgerecht hat. (2) Für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikle s 2 Absatz 2 dieses Anhangs, das unter fünf Jahre alt ist bzw. noch nicht regelmäßig und vollzeitlich eine Primar- oder Sekundarschule besucht, beträgt diese Zulage [] EUR pro Monat. Es gilt Absatz 1 letzter Unterabsatz Satz 1.
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(1) Eine Auslandszulage in Höhe von 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die dem Beamten gezahlt werden, wird gewährt:
a) Beamten, die
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— die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und
— während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt.
b) Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten.
Die Auslandszulage beträgt mindestens [] EUR monatlich.
(2) Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort ihrer dienstlichen Verwendung liegt, nicht besitzen und nicht besessen haben, jedoch die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine Expatriierungszulage, die gleich dem vierten Teil der Auslandszulage ist.
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 wird der Beamte, der durch Heirat von Amts wegen ohne Möglichkeit eines Verzichts die Staatsangehörigkeit des Staates erworben hat, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, dem in Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten Beamten gleichgestellt.
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A) Einrichtungsbeihilfe
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(1) Ein Beamter auf Lebenszeit, der nachweislich seinen Wohnsitz verlegen musste, um den Verpflichtungen nach Artikle 20 des Statuts nachzukommen, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe; sie beträgt bei Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, zwei Monatsgrundgehälter und bei Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben, ein Monatsgrundgehalt.
Haben beide Ehegatten als Beamte oder sonstige Bedienstete der Union Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe, so steht diese nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht.
Auf die Einrichtungsbeihilfe wird der Berichtigungskoeffizient angewandt, der für den Dienstort des Beamten gilt.
(2) Ein Beamter, der infolge einer Verwendung an einem neuen Dienstort in Erfüllung der Pflichten nach Artikle 20 des Statuts seinen Wohnsitz wechseln muß, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe in gleicher Höhe.
(3) Die Einrichtungsbeihilfe wird nach dem Personenstand und dem Grundgehalt des Beamten am Tage der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder der anderweitigen dienstlichen Verwendung berechnet.
Die Einrichtungsbeihilfe wird auf Grund von Unterlagen gezahlt, aus denen hervorgeht, daß der Beamte — und, wenn er Anspruch auf die Haushaltszulage hat , auch seine Familie — am Ort der dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat.
(4) Nimmt ein Beamter, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat , ohne seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung, so erhält er nur die Hälfte der Beihilfe, auf die er sonst Anspruch hätte; die zweite Hälfte wird ihm gezahlt, wenn seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung nimmt und hierbei die in Artikle 9 Absatz 3 vorgesehenen Fristen eingehalten werden. Wird der Beamte, bevor seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat, am Wohnsitz seiner Familie dienstlich verwendet, so erwirbt er dadurch keinen Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe.
(5) Ein Beamter auf Lebenszeit, der die Einrichtungsbeihilfe erhalten hat und vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach dem Tage seines Dienstantritts auf eigenen Wunsch aus dem Dienst der Union ausscheidet, muß bei seinem Ausscheiden die erhaltene Beihilfe anteilmäßig im Verhältnis der noch zu verbleibenden Frist zurückzahlen.
(6) Der Beamte, der Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe hat, muß Beihilfen gleicher Art angeben, die er anderweitig erhält: diese werden von der in diesem Artikle vorgesehenen Beihilfe abgezogen.
B) Wiedereinrichtungsbeihilfe
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(1) Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst hat der Beamte auf Lebenszeit, der nachweislich den Wohnsitz gewechselt hat , Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe, sofern er mindestens vier Dienstjahre abgeleistet hat und in seiner neuen Stelle nicht eine Beihilfe gleicher Art erhält; sie beträgt bei einem Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat , zwei Monatsgrundgehälter und bei einem Beamten, der keinen Anspruch auf diese Zulage hat , ein Monatsgrundgehalt. Haben beide Ehegatten als Beamte oder sonstige Bedienstete der Union Anspruch auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so steht diese nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht.
Bei Berechnung dieser Frist werden die Jahre berücksichtigt, die der Beamte in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikle 35 des Statuts — mit Ausnahme des Urlaubs aus persönlichen Gründen — verbracht hat.
Dieser Frist bedarf es nicht, wenn der Beamte aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.
Auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe ist der Berichtigungskoeffizient anzuwenden, der am letzten Dienstort des Beamten gilt.
(2) Beim Tode eines Beamten auf Lebenszeit wird die Wiedereinrichtungsbeihilfe an den überlebenden Ehegatten, andernfalls an die nach Artikle 2 unterhaltsberechtigten Personen gezahlt. Die Bedingung nach Absatz 1 (Dienstjahre) braucht nicht erfüllt zu sein.
(3) Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird nach dem Personenstand und dem Grundgehalt des Beamten am Tage seines endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst berechnet.
(4) Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird gezahlt, wenn nachgewiesen ist, daß der Beamte und seine Familie an einem Ort Wohnung genommen haben, der von dem Ort seiner dienstlichen Verwendung mindestens 70 km entfernt ist; ist der Beamte verstorben, so muß seine Familie unter den gleichen Voraussetzungen Wohnung genommen haben.
Der Beamte muß spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden, die Familie eines verstorbenen Beamten spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Tode des Beamten übersiedelt sein.
Dem Anspruchsberechtigten kann der Fristablauf nicht entgegengehalten werden, wenn er nachweisen kann, daß er von diesen Vorschriften keine Kenntnis hatte.
C) Reisekosten
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(1) Der Bedienstete hat in folgenden Fällen für sich, seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten:
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a) bei Dienstantritt: vom Ort der Einberufung zum Ort der dienstlichen Verwendung;
b) beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach Artikle 47 des Statuts: vom Ort der dienstlichen Verwendung zu dem Herkunftsort nach Absatz 4 dieses Artikle s;
c) bei jeder Versetzung, die eine Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung zur Folge hat.
Beim Tod eines Beamten haben der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf die Pauschalvergütung.
Reisekosten für Kinder, die während des gesamten Kalenderjahres weniger als zwei Jahre alt sind, werden nicht erstattet. (2) Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der Entfernung zwischen den in Absatz 1 genannten Orten berechnete Kilometervergütung zugrunde. Die Kilometervergütung beträgt:[]
| 0 EUR pro km bei einer Entfernung von | 0 bis 200 km |
|---|---|
| EUR pro km bei einer Entfernung von | 201 bis 1 000 km |
| EUR pro km bei einer Entfernung von | 1 001 bis 2 000 km |
| EUR pro km bei einer Entfernung von | 2 001 bis 3 000 km |
| EUR pro km bei einer Entfernung von | 3 001 bis 4 000 km |
| EUR pro km bei einer Entfernung von | 4 001 bis 10 000 km |
| 0 EUR für jeden km über | 10 000 km. |
Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von
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— [] EUR bei einer Entfernung von mindestens 600 km und höchstens 1 200 km zwischen den in Absatz 1 genannten Orten,
— [] EUR bei einer Entfernung von über 1 200 km zwischen den in Absatz 1 genannten Orten.
Die Kilometervergütung und die vorgenannten Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge aktualisiert. (3) Abweichend von Absatz 2 erfolgt die Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit einer Versetzung, die eine Änderung zwischen einem Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und einem Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb dieser Hoheitsgebiete bedingt, oder im Zusammenhang mit einer Versetzung, die eine Änderung zwischen Orten der dienstlichen Verwendung außerhalb dieser Hoheitsgebiete bedingt, durch Zahlung einer Pauschalvergütung auf der Grundlage der Kosten für eine Flugreise in der unmittelbar über der Economy-Klasse liegenden Klasse.
(4) Der Herkunftsort des Beamten wird bei seinem Dienstantritt grundsätzlich unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er einberufen worden ist, oder – auf ausdrücklichen und ordnungsgemäß begründeten Antrag – unter Berücksichtigung des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt. Diese Feststellung kann im Laufe der Amtszeit des Beamten und anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienst durch eine besondere Verfügung der Anstellungsbehörde geändert werden. Diese Verfügung darf während der Amtszeit des Beamten nur in Ausnahmefällen und bei Vorlage von Unterlagen getroffen werden, durch die der Antrag des Beamten ordnungsgemäß belegt wird. Bei einer solchen Änderung darf ein Ort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union, der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation jedoch nicht als Mittelpunkt der Lebensinteressen anerkannt werden.
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(1) Beamte, die Anspruch auf die Expatriierungs- oder Auslandszulage haben, haben innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Grenzen für sich und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikle s 2 einmal jährlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort gemäß Artikle 7.
Sind beide Ehegatten Beamte der Europäischen Union, so hat jeder von ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen für sich und für die unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Pauschalvergütung der Reisekosten; jeder unterhaltsberechtigten Person wird die Zahlung nur einmal gewährt. Im Fall der unterhaltsberechtigten Kinder wird bei der Berechnung der Vergütung auf entsprechenden Antrag eines der beiden Ehegatten der Herkunftsort eines der beiden Ehegatten zugrunde gelegt.
Erwirbt der Beamte während des laufenden Jahres durch Eheschließung den Anspruch auf die Haushaltszulage, so werden die dem Ehegatten zustehenden Reisekosten anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum berechnet, der zwischen der Eheschließung und dem Jahresende liegt.
Bei Änderungen der Berechnungsgrundlage auf Grund von Veränderungen des Familienstands, die nach dem Zahlungstermin für die betreffenden Beträge eingetreten sind, braucht der Empfänger keine Rückzahlung zu leisten.
Reisekosten für Kinder, die während des gesamten Kalenderjahres weniger als zwei Jahre alt sind, werden nicht erstattet.
(2) Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der Entfernung in Kilometern vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort berechnete Vergütung zugrunde.
Liegt der nach Artikle 7 definierte Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union sowie außerhalb der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, so liegt der Pauschalvergütung eine anhand der Entfernung zwischen dem Dienstort des Beamten und der Hauptstadt des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, berechnete Kilometervergütung zugrunde. Beamte, deren Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union sowie außerhalb der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation liegt und die nicht die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten besitzen, haben keinen Anspruch auf die Pauschalvergütung.
Die Kilometervergütung beträgt []:
| 0 EUR pro km bei einer Entfernung von: | 0 et 200 km |
|---|---|
| EUR pro km bei einer Entfernung von: | 201 et 1 000 km |
| EUR pro km bei einer Entfernung von: | 1 001 et 2 000 km |
| EUR pro km bei einer Entfernung von: | 2 001 et 3 000 km |
| EUR pro km bei einer Entfernung von: | 3 001 et 4 000 km |
| EUR pro km bei einer Entfernung von: | 4 001 et 10 000 km |
| 0 EUR für jeden km über: | 10 000 km |
Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von
— [] EUR bei einer Entfernung von mindestens 600 und höchstens 1 200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;
— [] EUR bei einer Entfernung von über 1 200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.
Die Kilometervergütung und die vorgenannten Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge aktualisiert.
(3) Scheidet ein Beamter während eines Kalenderjahrs aus anderen Gründen als durch Tod aus dem Amt aus oder erhält er einen Urlaub aus persönlichen Gründen, hat er, sofern er während des Jahres weniger als neun Monate im Dienst der Organe der Union tätig war, lediglich Anspruch auf einen Teil der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pauschalvergütung, die anteilig im Verhältnis zu der im aktiven Dienst verbrachten Zeit berechnet wird.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikle s gelten für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt, haben einmal je Kalenderjahr für sich selbst und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikle 2 Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Kosten für die Reise zum Herkunftsort oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise zu einem anderen Ort. Für den Fall, dass der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikle 2 Absatz 2 ihren Wohnsitz nicht am Dienstort des Beamten haben, haben sie jedoch einmal je Kalenderjahr Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Reise vom Herkunftsort zum Ort der dienstlichen Verwendung oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise zu einem anderen Ort.
Die Pauschalvergütung basiert auf den Kosten für eine Flugreise in der Economy-Klasse.
D) Umzugskosten
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(1) Im Rahmen von Obergrenzen werden Beamten, die nach Artikle 20 des Statuts bei Dienstantritt oder bei einer Versetzung zur Verlegung ihres Wohnsitzes verpflichtet sind, die für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer) erstattet, sofern ihnen diese Beträge nicht anderweitig ersetzt werden.
Bei den Höchstbeträgen sind die familiäre Situation des Beamten zum Zeitpunkt des Umzugs und die durchschnittlichen Kosten eines Umzugs sowie damit verbundener Versicherungen zu berücksichtigen.
Die Anstellungsbehörde jedes Organs erlässt allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz.
(2) Beim Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Tod des Beamten werden die Kosten für den Umzug vom Ort seiner dienstlichen Verwendung zu seinem Herkunftsort innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Grenzen erstattet. War der verstorbene Beamte unverheiratet, werden diese Kosten seinen Rechtsnachfolgern erstattet.
(3) Der Umzug eines Beamten auf Lebenszeit muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf seiner Probezeit durchgeführt werden. Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst muss der Umzug innerhalb der in Artikle 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist von drei Jahren durchgeführt werden. Kosten für nach Ablauf der in diesem Absatz genannten Fristen durchgeführte Umzüge werden nur in Ausnahmefällen und auf Grund einer besonderen Verfügung der Anstellungsbehörde erstattet.
E) Tagegeld
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(1) Weist ein Beamter nach, dass er seinen Wohnsitz ändern muss, um seinen Verpflichtungen aus Artikle 20 des Statuts nachzukommen, so hat er für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikle s bestimmte Dauer je Kalendertag Anspruch auf ein Tagegeld in Höhe von
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— [] EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,
— [] EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.
Die vorgenannten Beträge werden bei jeder Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikle 65 des Statuts überprüft.
(2) Die Dauer der Gewährung des Tagegelds wird wie folgt festgesetzt:
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a) für einen Beamten, der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat : 120 Tage;
b) für einen Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat : 180 Tage oder, falls es sich um einen Beamten auf Probe handelt, bis einen Monat nach Ablauf der Probezeit.
Haben beide Ehegatten als Beamte oder sonstige Bedienstete der Union Anspruch auf das Tagegeld, soist die in Buchstabe b) vorgesehene Dauer der Gewährung auf den Ehegatten anzuwenden, der das höhere Grundgehalt bezieht. Auf den anderen Ehegatten ist die in Buchstabe a) vorgesehene Dauer der Gewährung anzuwenden.
Das Tagegeld wird auf keinen Fall über den Zeitpunkt hinaus gewährt, zu dem der Beamte umgezogen ist, um seinen Verpflichtungen aus Artikle 20 des Statuts nachzukommen.
F) Dienstreisekosten
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(1) Ein Beamter, der auf Grund eines Dienstreiseauftrags eine Dienstreise ausführt, hat gemäß den nachstehenden Vorschriften Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten und auf Tagegelder.
(2) In dem Dienstreiseauftrag ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Dienstreise festzusetzen, die bei der Berechnung des Vorschusses zugrunde zu legen ist, den der mit der Dienstreise beauftragte Beamte je nach Höhe der vorgesehenen Tagegelder erhalten kann. Der Vorschuß wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, nicht gezahlt, wenn die Reise voraussichtlich nicht länger als 24 Stunden dauert und innerhalb eines Landes stattfindet, in dem die gleiche Währung Geltung hat wie am Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten.
(3) Außer in Sonderfällen, die durch besondere Verfügung festzulegen sind und wozu insbesondere der Rückruf aus dem Urlaub gehört, wird der Erstattung der Dienstreisekosten der niedrigstmögliche Tarif für die Fahrten zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Zielort der Dienstreise zugrunde gelegt, sofern dies den Beamten nicht verpflichtet, seinen Aufenthalt vor Ort wesentlich zu verlängern.
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Eisenbahn
Die Fahrkosten für Dienstreisen mit der Eisenbahn werden gegen Vorlage entsprechender Belege auf der Grundlage des Fahrpreises der ersten Klasse für den kürzesten Reiseweg zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Zielort der Dienstreise erstattet. -
Flugzeug
Beträgt die Entfernung für die Hin- und Rückreise mit der Bahn 800 km oder mehr, so wird dem Beamten gestattet, das Flugzeug zu benutzen. -
Schiff
Bei Schiffsreisen werden die zu benutzende Klasse sowie die Aufpreise für Kabinen von Fall zu Fall je nach Dauer und Kosten der Reise von der Anstellungsbehörde bestimmt. -
Personenkraftwagen
Die entsprechenden Fahrkosten werden ausgehend vom Eisenbahnfahrpreis nach Punkt 1 pauschal unter Ausschluss jeglichen Zuschlags erstattet.
Die Anstellungsbehörde kann jedoch einem Beamten, der Dienstreisen unter besonderen Umständen ausführt, statt der vorgenannten pauschalen Erstattung der Fahrkosten eine Vergütung nach zurückgelegten Kilometern gewähren, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel offensichtlich mit Nachteilen behaftet ist.
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(1) Mit den Tagegeldern für Dienstreisen werden pauschal sämtliche Ausgaben des mit der Dienstreise beauftragten Beamten erstattet: Frühstück, zwei Hauptmahlzeiten und die übrigen Auslagen, einschließlich Ausgaben für die Beförderung vor Ort. Gegen Vorlage entsprechender Belege werden die Kosten für die Unterbringung einschließlich der ortsgebundenen Abgaben bis zu dem für jedes Land festgesetzten Höchstbetrag erstattet.
(2)
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a) Tabelle der Tagegelder für Dienstreisen in die Mitgliedstaaten der Union:
(in EUR) Bestimmungsland Höchstbetrag (Hotelkosten) Tagegeld []
Nimmt der auf Dienstreise befindliche Beamte an einem Essen teil, das von einem der Organe der Union , einer nationalen Behörde oder einer Drittstelle gegeben wird oder dessen Kosten nachträglich von einer dieser Stellen erstattet werden, oder übernimmt eine solche Stelle die Kosten für seine Unterbringung, so hat er dies mitzuteilen. Es werden dann entsprechende Abzüge vorgenommen.
b) Die Tagegelder für Dienstreisen in Länder außerhalb des europäischen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten werden in regelmäßigen Abständen von der Anstellungsbehörde festgesetzt und angeglichen.
(3) Die Kommission überprüft alle zwei Jahre die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Beträge. Hierbei stützt sie sich auf einen Bericht über die Preise von Hotels, Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie auf die Indizes für die Entwicklung dieser Preise. Zum Zweck dieser Überprüfung handelt die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte gemäß den Artikle n 111 und 112 des Statuts.
(4) Abweichend von Absatz 1 können Übernachtungskosten, die Beamten durch Dienstreisen an die im Protokoll Nr. 6 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten wichtigsten Dienstorte ihres Organs entstehen, in Form eines Pauschalbetrags erstattet werden, der jedoch nicht über dem für den entsprechenden Mitgliedstaat festgesetzten Höchstbetrag liegen darf.
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Die Anwendungsmodalitäten für die Artikle 11, 12 und 13 dieses Anhangs werden von den Anstellungsbehörden der einzelnen Organe im Rahmen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgelegt.
G) Pauschalerstattung von Kosten
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(1) Einem Beamten, der auf Grund der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Aufwandskosten zu verauslagen hat, kann von der Anstellungsbehörde eine Pauschale für diese Dienstaufwandskosten gewährt werden; die Höhe dieser Pauschale wird von der Anstellungsbehörde bestimmt.
In besonderen Fällen kann die Anstellungsbehörde zusätzlich die Übernahme eines Teils der Wohnungskosten des Beamten durch das Organ beschließen.
(2) Für einen Beamten, der auf Grund besonderer Weisungen gelegentlich im dienstlichen Interesse Aufwandskosten zu verauslagen hat, wird der Betrag der Entschädigung für diese Dienstaufwandskosten gegen Vorlage der Belege und unter den von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen von Fall zu Fall bebestimmt.
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Durch Verfügung der Anstellungsbehörde können höhere Führungskräfte im Sinne von Artikle 29 Absatz 2 des Statuts, die nicht über einen Dienstwagen verfügen , als pauschale Abgeltung der Kosten für Fahrten innerhalb des Gebiets der Stadt, in der sie dienstlich verwendet werden , eine Vergütung erhalten, die jährlich 892,42 EUR nicht übersteigen darf.
Diese Vergütung kann durch eine mit Gründen versehene Verfügung der Anstellungsbehörde auch dem Beamten gewährt werden der aus dienstlichen Gründen ständig Fahrten zurücklegt, für die er auf Grund einer besonderen Ermächtigung seinen privaten Kraftwagen benutzen darf.
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(1) Die Dienstbezüge werden dem Beamten am 15. Tag jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Betrag der Dienstbezüge wird auf volle Cent aufgerundet.
(2) Besteht kein Anspruch auf volle Monatsdienstbezüge, so werden diese in Dreißigstel geteilt, und zwar entspricht die Anzahl der zu zahlenden Dreißigstel:
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a) bei fünfzehn Tagen oder weniger der tatsächlichen Zahl der zu vergütenden Tage;
b) bei mehr als fünfzehn Tagen dem Unterschied zwischen dreißig und der tatsächlichen Zahl der nicht zu vergütenden Tage.
(3) Entsteht der Anspruch auf Familienzulagen und Auslandszulage nach dem Dienstantritt des Beamten, so erhält er die Zulagen vom ersten Tag des Monats an, in dem der Anspruch entsteht. Bei Erlöschen des Anspruchs auf diese Zulagen werden sie dem Beamten bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem der Anspruch erlischt.
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(1) Die einem Beamten zustehenden Bezüge werden an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt, oder auf Antrag des Beamten in Euro an eine Bank innerhalb der Europäischen Union.
Nach Maßgabe einer von den Anstellungsbehörden der einzelnen Organe im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des Statutsbeirats beschlossenen Regelung kann der Beamte eine spezielle regelmäßige Überweisung eines Teils seiner Bezüge beantragen.
Folgende Beträge können einzeln oder zusammen überwiesen werden:
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a) wenn Kinder eine Lehranstalt in einem anderen Mitgliedstaat besuchen, je unterhaltsberechtigtes Kind ein Höchstbetrag in Höhe der tatsächlich für dieses Kind bezogenen Erziehungszulage;
b) gegen Vorlage gültiger Belege regelmäßige Beträge, die an jede andere, in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassene Person, gegenüber der der Beamte Verpflichtungen aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung zu erfüllen hat, zu zahlen sind.
Der Gesamtbetrag der unter Buchstabe b) genannten Überweisungen darf 5 % des Grundgehalts des Beamten nicht übersteigen.
(3) Die Überweisungen nach Absatz 2 erfolgen in der Währung des entsprechenden Mitgliedstaates auf der Grundlage der in Artikle 63 Absatz 2 des Statuts genannten Wechselkurse. Die überwiesenen Beträge werden mit einem Koeffizienten multipliziert, der sich aus der Differenz zwischen dem Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in das der Betrag überwiesen wird, im Sinne von Anhang XI Artikle 3 Absatz 5 Buchstabe b) des Statuts festgesetzt wird, und dem Berichtigungskoeffizienten, der auf das Gehalt des Beamten im Sinne von Anhang XI Artikle 3 Absatz 5 Buchstabe a) des Statuts angewandt wird, ergibt.
[]
| Avec effet au 1er janvier , les coefficients correcteurs applicables aux transferts des fonctionnaires et autres agents en vertu de l'article 17, paragraphe 3, de l'annexe VII du statut sont fixés comme indiqué dans la colonne 3 du tableau ci-après. | |
|---|---|
| 1 | 3 |
| Pays/Lieu | Transfert |
(4) Neben den Überweisungen nach den Absätzen 1 bis 3 kann der Beamte beantragen, dass regelmäßig ein Betrag zum monatlichen Wechselkurs und ohne Anwendung eines Koeffizienten in einen anderen Mitgliedstaat in dessen Währung überwiesen wird. Der so überwiesene Betrag darf 25 % des Grundgehalts des Beamten nicht übersteigen.
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