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Annexe

Annexe IV — Anwendung Art. 41 und 50

Reference
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29.2.1968
Derniere mise a jour
ABl. L 56 vom 4.3.2024
RéférenceSTATUT
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ANHANG IV - Verfahren für die Gewährung der in den Artikle n° 41 und 50 des Statuts vorgesehenen Vergütung

Einziger Artikle
    (1) Ein Beamter, auf den die Artikle 41 und 50 des Statuts Anwendung finden, hat Anspruch:
      a) für drei Monate auf eine monatliche Vergütung in Höhe seines Grundgehalts;
      b) für einen Zeitabschnitt, der sich nach dem Lebensalter und der Dienstzeit an Hand der Tabelle in Absatz 3 bestimmt, auf eine monatliche Vergütung in Höhe von
        — 85 % seines Grundgehalts für den 4. bis 6. Monat,
        — 70 % seines Grundgehalts für die folgenden fünf Jahre,
        — 60 % seines Grundgehalts für die übrige Zeit.

    Der Anspruch auf Gewährung der Vergütung endet mit dem Tage, an dem der Beamte das 66. Lebensjahr vollendet.
    Grundgehalt im Sinne dieses Artikle s ist das Grundgehalt nach der Gehaltstabelle des Artikle s 66, die am ersten Tag des Monats in Kraft ist, für den die Vergütung zu ermitteln ist. (2) Die Vorschriften dieses Anhangs werden nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Statuts überprüft. (3) Um an Hand des Lebensalters des Beamten den Zeitabschnitt zu bestimmen, während dessen er Anspruch auf die in den Artikle n 41 und 50 des Statuts vorgesehene Vergütung hat, ist der in der nachstehenden Tabelle festgelegte Koeffizient auf seine Dienstzeit anzuwenden; der Zeitabschnitt wird gegebenenfalls auf den vorhergehenden Monat abgerundet.
    Lebensalter%
    2018
    2119,5
    2221
    2322,5
    2424
    2525,5
    2627
    2728,5
    2830
    2931,5
    3033
    3134,5
    3236
    3337,5
    3439
    3540,5
    3642
    3743,5
    3845
    3946,5
    4048
    4149,5
    4251
    4352,5
    4454
    4555,5
    4657
    4758,5
    4860
    4961,5
    5063
    5164,5
    5266
    5367,5
    5469
    5570,5
    5672
    5773,5
    5875
    59 bis 65 76,5

    (4) Für den Zeitabschnitt, in dem der in den Artikle n 41 und 50 des Statuts genannte Beamte Anspruch auf die Vergütung hat, sowie für die ersten sechs Monate nach diesem Zeitabschnitt, hat er für sich und die mitangeschlossenen Personen Anspruch auf die Leistungen auf Grund der Krankheitsfürsorgeregelung nach Artikle 72 des Statuts, sofern er den entsprechenden Beitrag entrichtet, der je nach Lage des Falls nach dem Grundgehalt oder nach dem in Absatz 1 erwähnten Teil davon berechnet wird, und er keine Erwerbstätigkeit ausübt. Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 und nach Maßgabe der dort vorgesehenen Bedingungen kann der Betreffende auf Antrag weiterhin in den Genuß der Leistungen aufgrund der Krankenfürsorgeregelung kommen, sofern er den Beitrag nach Artikle 72 Absatz 1 des Statuts in voller Höhe trägt. Nach Ablauf des Zeitabschnitts, während dessen der Betreffende Anspruch auf die Vergütung hat, wird der Beitrag aufgrund der zuletzt gezahlten monatlichen Vergütung ermittelt. Bezieht der Beamte das Ruhegehalt nach der im Statut vorgesehenen Versorgungsordnung, so wird er bei der Anwendung des Artikle s 72 des Statuts einem Beamten gleichgestellt, der bis zu seinem 66. Lebensjahr im Dienst verblieben ist.

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