Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes — Europäisches Parlament
FR EN DE Kontakt

Annexe

Annexe III — Auswahlverfahren

Reference
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29.2.1968
Derniere mise a jour
ABl. L 56 vom 4.3.2024
RéférenceSTATUT
📄 Télécharger PDF

ANHANG III - Auswahlverfahren


                Abschnitt 1 (Artikle 1 bis 5 )   ( Artikle 1 2 3 4 5 )
                Abschnitt 2 DIENSTBEFREIUNG    ( Artikle 6 )
                Abschnitt 3 REISETAGE    ( Artikle 7 )

Auswahlverfahren

Artikle 1
    (1) Die Stellenausschreibung wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses angeordnet. In der Stellenausschreibung sind anzugeben:
      a) die Art des Auswahlverfahrens (Auswahlverfahren innerhalb des Organs, Auswahlverfahren innerhalb der Organe, allgemeines — gegebenenfalls von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführtes — Auswahlverfahren );
      b) das Verfahren (Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen, auf Grund von Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen);
      c) die Art der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs, die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden sind sowie die angebotene Funktions- und Besoldungsgruppe ;
      d) die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen gemäß Artikle 5 Absatz 3 des Statuts ;
      e) bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen: die Art der Prüfungen und ihre Bewertung;
      f) gegebenenfalls die wegen der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Sprachkenntnisse;
      g) gegebenenfalls das Höchstalter sowie das hinausgeschobene Höchstalter für Bedienstete die seit mindestens einem Jahr im Dienst stehen;
      h) der späteste Zeitpunkt für den Eingang der Bewerbungen;
      i) gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigungen nach Artikle 28 Buchstabe a) des Statuts.

    Bei von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren wird die Stellenausschreibung von der Anstellungsbehörde im Sinne des Artikle s 2 Absatz 2 des Statuts nach Anhörung des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses angeordnet. (2) Allgemeine Stellenausschreibungen sind spätestens einen Monat vor dem für die Einreichung der Bewerbungen festgelegten Zeitpunkt und gegebenenfalls mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt der Prüfungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. (3) Alle Stellenausschreibungen sind innerhalb der Organe der Europäischen Union unter Einhaltung derselben Fristen bekanntzugeben.
Artikle 2
    Die Bewerber haben ein von der Anstellungsbehörde vorgeschriebenes Formblatt auszufüllen. Von den Bewerbern können zusätzlich Unterlagen oder Auskünfte aller Art angefordert werden.
Artikle 3
    Der Prüfungsausschuss besteht aus einem von der Anstellungsbehörde bestellten Vorsitzenden und aus Mitgliedern, die in gleicher Zahl von der Anstellungsbehörde und von der Personalvertretung benannt werden. Bei von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren besteht der Prüfungsausschuß aus einem von der Anstellungsbehörde im Sinne des Artikle s 2 Absatz 2 des Statuts ernannten Vorsitzenden und aus den Mitgliedern, die von der Anstellungsbehörde im Sinne des Artikle s 2 Absatz 2 des Statuts auf Vorschlag der Organe bestellt werden, sowie aus Mitgliedern, die von den Personalvertretungen der Organe einvernehmlich auf paritätischer Grundlage bestellt werden. Der Prüfungsausschuß kann zu bestimmten Prüfungen einen oder mehrere Beisitzer mit beratender Stimme hinzuziehen. Die unter den Beamten ausgewählten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen mindestens der gleichen Funktions- und Besoldungsgruppe angehören, die für den zu besetzenden Dienstposten vorgesehen ist. Zählt ein Prüfungsausschuss mehr als vier Mitglieder, so müssen ihm mindestens zwei Mitglieder jedes Geschlechts angehören.
Artikle 4
    Die Anstellungsbehörde stellt das Verzeichnis der Bewerber auf, die die Voraussetzungen nach Artikle 28 Buchstaben a), b) und c) des Statuts erfüllen, und übermittelt es mit den Bewerbungsunterlagen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Artikle 5
    Der Prüfungsausschuß nimmt von den Unterlagen Kenntnis und stellt das Verzeichnis der Bewerber auf, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen. Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen werden sämtliche in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber zu den Prüfungen zugelassen. Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen legt der Prüfungsausschuß die Grundsätze für die Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber fest und prüft die Befähigungsnachweise der Bewerber, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind. Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen bestimmt der Prüfungsausschuß, welche der in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber zur Prüfung zugelassen werden. Anschließend stellt der Prüfungsausschuß das in Artikle 30 des Statuts vorgesehene Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf; die Zahl der in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber muß nach Möglichkeit mindestens doppelt so groß sein wie die Zahl der zu besetzenden Dienstposten. Der Prüfungsausschuß leitet der Anstellungsbehörde das Verzeichnis der geeigneten Bewerber und einen mit Gründen versehenen Bericht zu, der gegebenenfalls die Bemerkungen der Ausschußmitglieder enthält.
Artikle 6
    Die Arbeiten des Prüfungsausschusses sind geheim.
Artikle 7
    (1) Die Organe beauftragen nach Stellungnahme des Statutsbeirats das Europäische Amt für Personalauswahl (im Folgenden „Amt“), die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass in den Ausleseverfahren für Beamte der Union sowie bei der Beurteilung und in den Prüfungsverfahren gemäß den Artikle n 45 und 45a des Statuts einheitliche Kriterien angewandt werden. (2) Das Amt hat folgende Aufgaben:
      a) es führt auf Antrag einzelner Organe allgemeine Auswahlverfahren durch;
      b) es leistet auf Antrag eines einzelnen Organs die technische Unterstützung bei der Durchführung interner Auswahlverfahren, die das Organ selbst organisiert;
      c) es legt den Inhalt aller von den Organen durchgeführten Prüfungen fest, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikle 45a Absatz 1 Buchstabe c) des Statuts auf einheitliche und kohärente Weise erfüllt werden;
      d) es trägt die allgemeine Verantwortung für die Definition der sprachlichen Fähigkeiten der Beamten und die Durchführung der Beurteilung dieser Fähigkeiten, um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Artikle 45 Absatz 2 des Statuts auf einheitliche und kohärente Weise erfüllt werden.

    (3) Auf Antrag eines Organs kann das Amt im Zusammenhang mit der Auswahl von Beamten weitere Aufgaben wahrnehmen. (4) Auf Ersuchen unterstützt das Amt die einzelnen Organe bei der Auslese von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, und zwar insbesondere bei der Definition des Prüfungsinhalts und der Durchführung der Auswahlverfahren im Rahmen der Artikle 12 und 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Besoin d'un conseil juridique ?

Le SFP-Europa met à la disposition de ses membres un service de conseils rapides et confidentiels sur toutes les questions liées au Statut et au RAA.

Accéder à eJurAssist →