(1) Zur Berechnung des Wertes der Ruhegehälter werden die im Jahr n erworbenen Ruhegehaltsansprüche für jeden Beamten im aktiven Dienst berechnet, indem sein geschätztes Grundgehalt beim Eintritt in den Ruhestand mit dem auf ihn anzuwendenden Zuwachsfaktor multipliziert wird.
Machen die Versorgungsansprüche, die der Beamte seit seiner Einstellung (einschließlich übertragener Ansprüche) am 31. Dezember des Jahres n-1 erworben hat, 70 % oder mehr aus, so wird so verfahren, als habe der Beamte im Jahre n keine Versorgungsansprüche erworben.
(2) Das geschätzte Grundgehalt (PS für Projected basic Salary) beim Eintritt in den Ruhestand wird nach einer Formel berechnet, bei der vom Grundgehalt am 31. Dezember des Vorjahres ausgegangen wird und die auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate und die geschätzte jährliche Steigerungsrate aufgrund von Dienstalter und Beförderungen wie folgt berücksichtigt werden:
wobei:
SAL = gegenwärtiges Gehalt
GSG = geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)
ISP = geschätzte jährliche Steigerungsrate aufgrund von Dienstalter und Beförderungen
m = Differenz zwischen dem geschätzten Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x).
Da die Berechnungen in realen Größen (inflationsbereinigt) vorgenommen werden, sind die auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate und die jährliche Steigerungsrate aufgrund von Dienstalter und Beförderungen inflationsbereinigte Änderungsraten.
(3) Auf der Grundlage der Berechnung der von einem gegebenen Beamten erworbenen Versorgungsansprüche wird der versicherungsmathematische Gegenwert dieser Ansprüche (und der mit ihnen verbundenen Versorgungsleistungen an Hinterbliebene) berechnet, indem die im Jahr n erworbenen Versorgungsansprüche multipliziert werden mit der Summe aus
- einer aufgeschobenen nachschüssigen Annuität zum Alter x, aufgeschoben um m Jahre:
wobei:
x = Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1
τ = Zinssatz
kpx = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist
m = Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)
GSG = geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)
ω = Obergrenze der Sterblichkeitstabelle
- einer aufgeschobenen nachschüssigen Hinterbliebenenrente zum Alter x und zum Alter y, wobei y das angenommene Alter des Ehegatten ist. Letztere Rente wird mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte verheiratet ist, und dem anzuwendenden Koeffizienten für Versorgungsleistungen an Hinterbliebene nach Maßgabe von Anhang VIII des Statuts multipliziert:
wobei:
x = Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1
τ = Zinssatz
kpx = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist
kpy = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters y (Ehegatte des Beamten des Alters x) in k Jahren noch am Leben ist
m = Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)
GSG = geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)
ω = Obergrenze der Sterblichkeitstabelle.
(4) Bei der Berechnung des Dienstzeitaufwands für das Ruhegehalt wird Folgendes berücksichtigt:
- der Beamten, die nach Erreichen des Ruhestandsalters noch im Dienst bleiben, gewährte Steigerungssatz;
- der für Beamte, die vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausscheiden, geltende Abschlagsfaktor.