(1) Die Stellenausschreibung wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses angeordnet.
In der Stellenausschreibung sind anzugeben:
- die Art des Auswahlverfahrens (Auswahlverfahren innerhalb des Organs, Auswahlverfahren innerhalb der Organe, allgemeines — gegebenenfalls von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführtes — Auswahlverfahren);
- das Verfahren (Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen, auf Grund von Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen);
- die Art der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs, die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden sind sowie die angebotene Funktions- und Besoldungsgruppe;
- die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen gemäß Artikle 5 Absatz 3 des Statuts;
- bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen: die Art der Prüfungen und ihre Bewertung;
- gegebenenfalls die wegen der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Sprachkenntnisse;
- gegebenenfalls das Höchstalter sowie das hinausgeschobene Höchstalter für Bedienstete die seit mindestens einem Jahr im Dienst stehen;
- der späteste Zeitpunkt für den Eingang der Bewerbungen;
- gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigungen nach Artikle 28 Buchstabe a) des Statuts.
Bei von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren wird die Stellenausschreibung von der Anstellungsbehörde im Sinne des Artikle s 2 Absatz 2 des Statuts nach Anhörung des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses angeordnet.
(2) Allgemeine Stellenausschreibungen sind spätestens einen Monat vor dem für die Einreichung der Bewerbungen festgelegten Zeitpunkt und gegebenenfalls mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt der Prüfungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(3) Alle Stellenausschreibungen sind innerhalb der Organe der Europäischen Union unter Einhaltung derselben Fristen bekanntzugeben.