(1) Die Haushaltszulage besteht aus einem Grundbetrag von [] EUR zuzüglich 2 % des Grundgehalts des Beamten.
(2) Anspruch auf die Haushaltszulage hat:
- der verheiratete Beamte;
- der verwitwete, geschiedene, rechtswirksam getrennt lebende oder ledige Beamte, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikle s 2 Absätze 2 und 3 hat;
- der Beamte, der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern
- das Paar eine von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, die die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt,
- kein Partner in einer ehelichen oder einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt,
- zwischen den Partnern keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse besteht: Elternteil, Kind, Großelternteil, Enkel, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Neffe, Nichte, Schwiegersohn, Schwiegertochter,
- das Paar nicht in einem Mitgliedstaat eine gesetzliche Ehe schließen kann; für die Zwecke dieser Ziffer gilt, dass ein Paar dann eine gesetzliche Ehe schließen kann, wenn beide Partner alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats notwendigen Bedingungen für die Eheschließung eines solchen Paares erfüllen;
- auf Grund einer besonderen, mit Gründen versehenen und auf beweiskräftige Unterlagen gestützten Verfügung der Anstellungsbehörde: der Beamte, der die Voraussetzungen nach den Buchstaben a), b) und c) zwar nicht erfüllt, jedoch tatsächlich Familienlasten zu tragen hat.
(3) Übt der Ehegatte eines Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, eine berufliche Erwerbstätigkeit aus und überschreitet die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern das Jahresgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 3 Dienstaltersstufe 2 unter Berücksichtigung des Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in dem der Ehegatte seine berufliche Tätigkeit ausübt, festgesetzt ist, so wird diese Zulage nicht gewährt, soweit durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird. Der Anspruch auf die Zulage bleibt jedoch erhalten, wenn ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind.
(4) Haben Ehegatten, die im Dienst der Union stehen, nach den vorgenannten Bestimmungen Anspruch auf die Zulage, so steht sie nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht.
(5) Wenn ein Beamter lediglich gemäß Absatz 2 Buchstabe b) Anspruch auf die Haushaltszulage hat und das Sorgerecht für seine im Sinne des Artikle s 2 Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigten Kinder durch Gesetz oder durch Beschluß eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen wurde, wird die Haushaltszulage für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt. Bei volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern wird diese Voraussetzung als erfüllt angesehen, falls diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei dem anderen Elternteil nehmen.
Wurde das Sorgerecht für die Kinder des Beamten jedoch mehreren Personen übertragen, so wird die Haushaltszulage auf diese Personen anteilmäßig nach der Zahl der Kinder, für die sie das Sorgerecht haben, aufgeteilt.
Hat die Person, an die die dem Beamten zustehende Haushaltszulage nach den vorstehenden Bestimmungen gezahlt werden muß, als Beamter oder sonstiger Bediensteter selbst Anspruch auf diese Zulage, so wird ihr lediglich der jeweils höhere Betrag gezahlt.