Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes — Europäisches Parlament
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Anhang zum Statut VI

Annexe VI — Überstunden

Überstunden

Referenz

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29.2.1968

Zuletzt aktualisiert

ABl. L 56 vom 4.3.2024

Artikel 1

Die Beamten der Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 6 und AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Artikle s 56 des Statuts Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden wie folgt durch Freizeit abgegolten oder vergütet werden:

  1. Für jede Überstunde sind als Ausgleich eineinhalb Stunden Freizeit zu gewähren; wurde die Überstunde jedoch zwischen 22 Uhr und 7 Uhr oder an einem Sonntag oder Feiertag geleistet, so sind als Ausgleich zwei Stunden Freizeit zu gewähren; Freizeit als Überstundenausgleich wird unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der Wünsche des Beamten gewährt.
  2. Ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet worden sind, durch Dienstbefreiung abzugelten, so gewährt die Anstellungsbehörde eine Vergütung der nicht durch Freizeit abgegoltenen Überstunden in Höhe von 0,56 % des Monatsgrundgehalts für jede Überstunde anhand der unter Buchstabe a getroffenen Regelung.
  3. Ein Ausgleich oder eine Vergütung für Überstunden wird nur dann gewährt, wenn die geleistete zusätzliche Arbeitszeit mehr als 30 Minuten beträgt.
Artikel 2

Fahrzeiten bei Dienstreisen gelten nicht als Überstunden im Sinne dieses Anhangs. Arbeitsstunden, die am Dienstreiseort über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet werden, können durch Verfügung der Anstellungsbehörde durch Freizeit abgegolten oder gegebenenfalls vergütet werden.

Artikel 3

Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen dieses Anhangs können Überstunden, die von bestimmten unter besonderen Bedingungen arbeitenden Gruppen von Beamten der Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 6 oder AST 1 bis AST 4 geleistet werden, durch eine Pauschalzulage vergütet werden; die Höhe dieser Zulage sowie Voraussetzungen und Verfahren für ihre Gewährung werden von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses festgelegt.

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