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Annexe

Annexe IX — Disziplinarordnung

Reference
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29.2.1968
Derniere mise a jour
ABl. L 56 vom 4.3.2024
RéférenceSTATUT
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ANHANG IX - Disziplinarordnung

INHALTSVERZEICHNIS Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (Artikle 1 bis 4 )   ( Artikle 1 2 3 4 )
                Abschnitt 2 Disziplinarrat (Artikle 5 bis 8 )   ( Artikle 5 6 7 8 )
                Abschnitt 3 Disziplinarstrafen (Artikle 9 bis 10 )   ( Artikle 9 10 )
                Abschnitt 4 Disziplinarverfahren ohne Befassung des Disziplinarrates    ( Artikle 11 )
                Abschnitt 5 Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat (Artikle 12 bis 22 )   ( Artikle 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 )
                Abschnitt 6 Vorläufige Dienstenthebung (Artikle 23 bis 24 )   ( Artikle 23 24 )
                Abschnitt 7 Gleichzeitige Strafverfolgung    ( Artikle 25 )
                Abschnitt 8 Schlussbestimmungen (Artikle 26 bis 30 )   ( Artikle 26 27 28 29 30 )

Disziplinarordnung


Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikle 1
    (1) Geht aus einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung hervor, dass ein Beamter oder ehemaliger Beamter eines Organs möglicherweise persönlich darin verwickelt ist, so wird dieser umgehend in Kenntnis gesetzt, sofern die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Am Ende der Untersuchung dürfen keine Schlussfolgerungen gezogen werden, in denen ein Beamter namentlich genannt wird, ohne dass dieser die Gelegenheit erhalten hat, zu dem ihn betreffenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. In den Schlussfolgerungen wird auf die Bemerkungen des Beamten Bezug genommen. (2) In Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Beamten mit Zustimmung der Anstellungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. In diesem Fall kann ein Disziplinarverfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Beamte zuvor Stellung nehmen konnte. (3) Kann am Ende einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung keiner der Vorwürfe gegen den Beamten, gegen den Anschuldigungen erhoben worden sind, aufrecht erhalten werden, so wird die ihn betreffende Untersuchung durch Verfügung des Leiters des Amtes ohne weitere Maßnahme eingestellt; der Leiter des Amtes unterrichtet den Beamten und sein Organ schriftlich darüber. Der Beamte kann beantragen, dass die Verfügung in seine Personalakte aufgenommen wird.
Artikle 2
    (1) Die Bestimmungen von Artikle 1 dieses Anhangs gelten sinngemäß auch für Verwaltungsuntersuchungen der Anstellungsbehörde. (2) Die Anstellungsbehörde unterrichtet den Betreffenden über das Ende der Untersuchung und übermittelt ihm die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts sowie auf Verlangen vorbehaltlich des Schutzes der berechtigten Interessen Dritter sämtliche Unterlagen, die unmittelbar mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zusammenhängen. (3) Die Anstellungsbehörden eines jeden Organs erlassen gemäß Artikle 110 des Statuts Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikle .
Artikle 3
    (1) Auf der Grundlage des Untersuchungsberichts kann die Anstellungsbehörde nach Unterrichtung des betreffenden Beamten über alle in den Akten enthaltenen Beweismittel nach Anhörung des Beamten
      a) feststellen, dass keine belastende Tatsache gegen den Beamten vorliegt, wobei der Beamte darüber schriftlich unterrichtet wird, oder
      b) beschließen, obwohl eine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder offensichtlich vorgelegen hat, gegen den Beamten keine Strafe zu verhängen und gegebenenfalls eine Ermahnung aussprechen, oder
      c) bei einer Dienstpflichtverletzung im Sinne von Artikle 86 des Statuts
        i) beschließen, das in Abschnitt 4 dieses Anhangs vorgesehene Disziplinarverfahren einzuleiten, oder
        ii) beschließen, ein Verfahren vor dem Disziplinarrat einzuleiten.
Artikle 4
    Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, den betreffenden Beamten nach den Bestimmungen dieses Anhangs zu hören, so kann er aufgefordert werden, seine Bemerkungen schriftlich darzulegen oder sich durch eine Person seiner Wahl vertreten zu lassen.
Abschnitt 2 Disziplinarrat

Artikle 5

    (1) Bei jedem Organ wird ein Disziplinarrat eingerichtet, es sei denn, zwei oder mehr Agenturen beschließen gemäß Artikle 9 Absatz 1a des Statuts die Einrichtung eines gemeinsamen Disziplinarrates. Mindestens eines der Mitglieder des Disziplinarrats, gegebenenfalls der Vorsitzende, muss eine Person sein, die dem Organ nicht angehört.

    (2) Der Disziplinarrat besteht aus einem Vorsitzenden und vier ordentlichen Mitgliedern, die durch stellvertretende Mitglieder ersetzt werden können; in Fällen, die Beamte bis zur Besoldungsgruppe AD 13 betreffen, setzt sich der Disziplinarrat aus zwei weiteren Mitgliedern zusammen, die derselben Funktions- und Besoldungsgruppe angehören wie der Beamte, gegen den das Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.

    (3) In allen Fällen, die Beamte betreffen, die nicht der Besoldungsgruppe AD 16 oder AD 15 angehören, werden die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der im aktiven Dienst stehenden Beamten bestellt, die mindestens der Besoldungsgruppe AD 14 angehören.

    (4) In Fällen, die Beamte der Besoldungsgruppe AD 16 oder AD 15 betreffen, werden die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der im aktiven Dienst stehenden Beamten der Besoldungsgruppe AD 16 bestellt.

    (5) In Fällen, die einen in einem Drittland Dienst tuenden Beamten betreffen, verständigen sich Anstellungsbehörde und Personalvertretung auf ein Ad-hoc-Verfahren für die Bestellung der beiden weiteren Mitglieder gemäß Absatz 2.

Artikle 6
    (1) Anstellungsbehörde und Personalvertretung bestellen gleichzeitig jeweils zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder.

    (2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Anstellungsbehörde bestellt.

    (3) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die ordentlichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt. Die Organe können jedoch für die Mitglieder eine kürzere Amtszeit vorsehen, die aber mindestens ein Jahr beträgt.

    (4) Die beiden Mitglieder des erweiterten Disziplinarrates gemäß Artikle 5 Absatz 2 dieses Anhangs werden auf folgende Weise bestellt:

      a) Die Anstellungsbehörde stellt eine Liste auf, die soweit möglich die Namen von zwei Beamten aus jeder Besoldungsgruppe in jeder Funktionsgruppe enthält. Gleichzeitig übermittelt die Personalvertretung der Anstellungsbehörde eine entsprechende Liste.
      b) Innerhalb von zehn Tagen nach Zuleitung des Berichts, mit dem das Disziplinarverfahren oder das in Artikle 22 des Statuts genannte Verfahren eingeleitet wird, lost der Vorsitzende des Disziplinarrates im Beisein des betreffenden Beamten aus den vorstehend genannten Listen die beiden Mitglieder des Disziplinarrates aus, wobei ein Mitglied aus jeder Liste ausgelost wird. Der Vorsitzende kann beschließen, dass ihn der Sekretär des Disziplinarrates hierbei ersetzt. Der Vorsitzende teilt dem betreffenden Beamten und den einzelnen Mitgliedern die vollständige Zusammensetzung des Disziplinarrates mit.

    (5) Innerhalb von fünf Tagen nach Bildung des Disziplinarrates kann der betreffende Beamte ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen. Auch das Organ kann ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen.

    Innerhalb der gleichen Frist können die Mitglieder des Disziplinarrates berechtigte Selbstablehnungsgründe geltend machen; bei einem Interessenkonflikt lehnen sie ihre Bestellung ab.

    Der Vorsitzende des Disziplinarrates nimmt gegebenenfalls eine neue Auslosung vor, um die gemäß Absatz 4 bestellten Mitglieder zu ersetzen.

Artikle 7
    Der Disziplinarrat wird von einem Sekretär unterstützt; dieser wird von der Anstellungsbehörde ernannt.
Artikle 8
    (1) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Disziplinarrates üben ihre Befugnisse in völliger Unabhängigkeit aus.

    (2) Die Beratungen und Arbeiten des Disziplinarrates sind geheim.

Abschnitt 3 Disziplinarstrafen

Artikle 9

    (1) Die Anstellungsbehörde kann eine der folgenden Strafen verhängen:
      a) schriftliche Verwarnung,
      b) Verweis,
      c) zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum zwischen einem Monat und dreiundzwanzig Monaten,
      d) Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe,
      e) zeitweilige Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe für einen Zeitraum zwischen 15 Tagen und einem Jahr,
      f) Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe derselben Funktionsgruppe,
      g) Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe mit oder ohne Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe,
      h) Entfernung aus dem Dienst, gegebenenfalls unter zeitweiliger Kürzung des Ruhegehalts oder unter Einbehaltung eines Teilbetrags des Invalidengeldes während eines bestimmten Zeitraums, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Beamten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Bei einer solchen Kürzung dürfen jedoch die Bezüge des ehemaligen Beamten das in Anhang VIII Artikle 6 vorgesehene Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.

    (2) Ist der betreffende Beamte ein Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, so kann die Anstellungsbehörde für einen befristeten Zeitraum beschließen, einen Teilbetrag des Ruhegehalts oder Invalidengeldes einzubehalten, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Beamten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Die Bezüge des betreffenden Beamten dürfen jedoch das in Anhang VIII Artikle 6 vorgesehene Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.

    (3) Ein und dasselbe Dienstvergehen kann nur eine Disziplinarstrafe nach sich ziehen

Artikle 10
    Die verhängte Disziplinarstrafe muss der Schwere des Dienstvergehens entsprechen. Bei der Feststellung, wie schwer das Dienstvergehen wiegt und welche Disziplinarstrafe angemessen ist, wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen:
      a) der Art des Dienstvergehens und den Tatumständen;
      b) dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen die Integrität, den Ruf oder die Interessen der Organe beeinträchtigt;
      c) dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen mit vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen verbunden ist;
      d) den Gründen des Beamten für das Dienstvergehen;
      e) der Besoldungsgruppe und dem Dienstalter des Beamten;
      f) dem Grad der persönlichen Verantwortung des Beamten;
      g) dem Niveau der Aufgaben und Zuständigkeiten des Beamten;
      h) der Frage, ob das Dienstvergehen mit wiederholten Handlungen oder wiederholtem Verhalten verbunden ist, und
      i) der bisherigen dienstlichen Führung des Beamten.
Abschnitt 4 Disziplinarverfahren ohne Befassung des Disziplinarrates

Artikle 11

    Die Anstellungsbehörde kann ohne Befassung des Disziplinarrates über Strafen wie die Verhängung einer schriftlichen Verwarnung oder eines Verweises beschließen. Bevor eine solche Disziplinarstrafe von der Anstellungsbehörde verhängt wird, ist der betreffende Beamte zu hören.

Abschnitt 5 Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat

Artikle 12

    (1) Der Disziplinarrat wird durch einen Bericht der Anstellungsbehörde befasst, in dem die zur Last gelegten Handlungen und gegebenenfalls die Tatumstände, darunter auch etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, eindeutig anzugeben sind.

    (2) Der Bericht wird dem betreffenden Beamten und dem Vorsitzenden des Disziplinarrates übermittelt, der ihn den Mitgliedern des Disziplinarrates zur Kenntnis bringt.

Artikle 13
    (1) Nach Erhalt des Berichts ist der betreffende Beamte berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen, auch von denen, die ihn entlasten.

    (2) Zur Vorbereitung der Verteidigung steht dem betreffenden Beamten vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichts an, mit dem das Disziplinarverfahren eröffnet wird, eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung.

    (3) Der betreffende Beamte kann sich des Beistands einer von ihm gewählten Person bedienen.

Artikle 14
    Räumt der betreffende Beamte im Beisein des Vorsitzenden des Disziplinarrates seine Dienstverfehlung ein und akzeptiert er vorbehaltlos den Bericht im Sinne von Artikle 12 dieses Anhangs, so kann die Anstellungsbehörde im Einklang mit dem Grundsatz, dass zwischen der Schwere des Dienstvergehens und der in Betracht zu ziehenden Strafe Verhältnismäßigkeit bestehen muss, die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückziehen. Wird die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückgezogen, äußert sich der Vorsitzende des Disziplinarrates zu der Strafe, die seiner Auffassung nach ins Auge zu fassen ist.

    Abweichend von Artikle 11 dieses Anhangs kann die Anstellungsbehörde bei diesem Verfahren eine der Strafen nach Artikle 9 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) dieses Anhangs verhängen.

    Bevor der betreffende Beamte seine Dienstverfehlung einräumt, wird er darüber unterrichtet, welche Folgen dies für ihn haben kann.

Artikle 15
    Vor der ersten Sitzung des Disziplinarrates beauftragt der Vorsitzende ein Mitglied, über den gesamten Disziplinarfall Bericht zu erstatten, und unterrichtet die anderen Mitglieder darüber.
Artikle 16
    (1) Der betreffende Beamte wird vom Disziplinarrat gehört; dabei kann er sich schriftlich oder mündlich äußern, entweder persönlich oder durch einen von ihm bestimmten Vertreter. Er kann Zeugen benennen.

    (2) Das Organ ist vor dem Disziplinarrat durch einen von der Anstellungsbehörde beauftragten Beamten vertreten und hat den Rechten des betreffenden Beamten entsprechende Rechte.

    (3) Hat das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung eine Untersuchung eingeleitet, so kann der Disziplinarrat ermittelnde Beamte dieses Amtes hören.

Artikle 17
    (1) Sind nach Auffassung des Disziplinarrates die dem Beamten zur Last gelegten Handlungen oder die Tatumstände nicht genügend geklärt, so ordnet er Ermittlungen an, bei denen jeder Seite Gelegenheit gegeben wird, Stellung zu nehmen und auf die Einlassungen der Gegenseite zu antworten.

    (2) Die Ermittlungen werden vom Vorsitzenden oder von einem Mitglied des Disziplinarrates geführt. Für die Zwecke der Ermittlungen kann der Disziplinarrat die Aushändigung sämtlicher Unterlagen verlangen, die sich auf den anhängigen Disziplinarfall beziehen. Das Organ händigt die Unterlagen innerhalb der vom Disziplinarrat gegebenenfalls gesetzten Frist aus. Wird der Beamte aufgefordert, Unterlagen auszuhändigen und lehnt er dies ab, so wird die Ablehnung zu den Akten genommen.

Artikle 18
    Nach Prüfung der ihm vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen sowie der Ergebnisse der gegebenenfalls durchgeführten Ermittlungen gibt der Disziplinarrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, ob die Anschuldigungen begründet sind und welche Disziplinarstrafe die betreffenden Handlungen gegebenenfalls nach sich ziehen sollten. Diese Stellungnahme wird von allen Mitgliedern des Disziplinarrates unterzeichnet. Jedes Mitglied kann der Stellungnahme einen abweichenden Standpunkt beifügen. Die Stellungnahme wird der Anstellungsbehörde und dem Beamten innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berichts der Anstellungsbehörde zugeleitet, sofern diese Frist der Komplexität des Falls angemessen ist. Die Frist beträgt vier Monate, wenn der Disziplinarrat die Durchführung von Ermittlungen veranlasst hat, sofern dieser Zeitraum der Komplexität des Falls angemessen ist.
Artikle 19
    (1) Der Vorsitzende des Disziplinarrates nimmt — außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit — an der Beschlussfassung des Disziplinarrates nicht teil.

    (2) Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Disziplinarrates und bringt jedem Mitglied sämtliche Informationen und Unterlagen zur Kenntnis, die sich auf den Disziplinarfall beziehen.

Artikle 20
    Der Sekretär erstellt ein Protokoll über die Sitzungen des Disziplinarrates. Die Zeugen unterzeichnen die Niederschrift ihrer Aussage.
Artikle 21
    (1) Wird im Disziplinarverfahren auf eine der in Artikle 9 dieses Anhangs vorgesehenen Strafen erkannt, so hat der betreffende Beamte die im Laufe des Verfahrens vor dem Disziplinarrat durch seine Veranlassung entstandenen Kosten, insbesondere die Gebühren für einen von ihm ausgewählten Rechtsbeistand oder Verteidiger zu tragen.

    (2) In außergewöhnlichen Fällen, in denen diese Belastung für den betreffenden Beamten unangemessen wäre, kann die Anstellungsbehörde jedoch etwas anderes beschließen.

Artikle 22
    (1) Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrates erlässt die Anstellungsbehörde nach Anhörung des Beamten eine Verfügung gemäß den Artikle n 9 und 10 dieses Anhangs. Die Verfügung ist zu begründen.

    (2) Beschließt die Anstellungsbehörde, den Fall abzuschließen, ohne eine Disziplinarstrafe zu verhängen, so ist der betreffende Beamte unverzüglich schriftlich darüber zu unterrichten. Der Beamte kann beantragen, dass die Entscheidung in seine Personalakte aufgenommen wird.

Abschnitt 6 Vorläufige Dienstenthebung

Artikle 23

    (1) Hat die Anstellungsbehörde einem Beamten ein schweres Dienstvergehen, sei es eine Dienstpflichtverletzung oder eine rechtswidrige Handlung, zur Last zu legen, so kann sie den Beamten unverzüglich für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum vorläufig seines Dienstes entheben.

    (2) Außer in Ausnahmefällen erlässt die Anstellungsbehörde diese Verfügung nach Anhörung des betreffenden Beamten.

Artikle 24
    (1) In der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss bestimmt werden, ob der Beamte während der Dauer der Dienstenthebung seine vollen Bezüge behält oder ob ein in derselben Verfügung festzusetzender Teilbetrag einzubehalten ist. Die dem Beamten gezahlten Bezüge dürfen jedoch das in Anhang VIII Artikle 6 des Statuts vorgesehene Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.

    (2) Die Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten ist binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung, endgültig zu regeln. Ist nach Ablauf der sechs Monate eine Entscheidung nicht ergangen, so erhält der Beamte wieder seine vollen Dienstbezüge vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3.

    (3) Ist gegen den vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden und befindet er sich deshalb in Haft, so kann die Einbehaltung eines Teilbetrags seiner Bezüge über die Sechsmonatsfrist nach Absatz 2 hinaus aufrecht erhalten werden. In diesem Fall erhält der Beamte erst dann wieder seine vollen Bezüge, wenn das zuständige Gericht die Aufhebung der Haft verfügt hat.

    (4) Wird gegen den Beamten keine Disziplinarstrafe verhängt oder lediglich eine schriftliche Verwarnung, ein Verweis oder ein zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen verfügt, so werden ihm die gemäß Absatz 1 einbehaltenen Beträge zurückgezahlt; wird keine Disziplinarstrafe verhängt, so erfolgt die Rückzahlung zuzüglich der Zinsen und Zinseszinsen zu dem Satz nach Anhang XII Artikle 12.

Abschnitt 7 Gleichzeitige Strafverfolgung

Artikle 25

    Ist gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird seine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt, wenn das Urteil des zuständigen Gerichts rechtskräftig geworden ist.

Abschnitt 8 Schlussbestimmungen

Artikle 26

    In Fällen, in denen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung eine Untersuchung eingeleitet hat, werden Verfügungen gemäß den Artikle n 11, 14, 22 und 23 dieses Anhangs dem Amt zur Information mitgeteilt.

Artikle 27
    Ein Beamter, gegen den eine andere Disziplinarstrafe verhängt worden ist als die Entfernung aus dem Dienst, kann, wenn es sich um eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis handelt, nach drei Jahren, bei anderen Strafen nach sechs Jahren, den Antrag stellen, dass sämtliche die Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte entfernt werden. Die Anstellungsbehörde entscheidet darüber, ob diesem Antrag stattzugeben ist.

Artikle 28
    Kommen neue, hinreichend belegte Tatsachen ans Licht, kann die Anstellungsbehörde das Disziplinarverfahren von sich aus oder auf Antrag des betreffenden Beamten wiedereröffnen.

Artikle 29
    Konnte gemäß Artikle 1 Absatz 3 und Artikle 22 Absatz 2 dieses Anhangs keiner der Vorwürfe gegen den Beamten aufrecht erhalten werden, so kann dieser verlangen, durch eine angemessene Bekanntgabe der Entscheidung der Anstellungsbehörde einen Ausgleich für den entstandenen Schaden zu erlangen.

Artikle 30
    Unbeschadet des Artikle s 2 Absatz 3 erlässt die Anstellungsbehörde jedes Organs nach Anhörung der Personalvertretung Durchführungsbestimmungen zu diesem Anhang, wenn es dies für angezeigt hält.

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