Titel 1 Auswahl- und Ausleseverfahren für Beamte und sonstige Bedienstete des Europäischen Parlaments
Kapitel 1 - Beamte
Artikel 1 - Ernennung
Artikel 2 - Auswahlverfahren
Artikel 3 - Gültigkeit der Reservelisten
Kapitel 2 - Bedienstete auf Zeit
Artikel 4 - Auswahl der Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstaben a und b der BBSB für die Einstellung im Generalsekretariat
Artikel 5 - Auswahl der Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe c der BBSB im Hinblick auf die Einstellung bei den Fraktionen
Kapitel 3 - Vertragsbedienstete
Artikel 6 - Rolle des EPSO bei der Durchführung der Ausleseverfahren für Vertragsbedienstete
Artikel 7 - Paritätischer Ausschuss für die Auswahl von Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten (COSCON)
Artikel 8 - Ausleseverfahren für Vertragsbedienstete
Titel 2 Einstellung und Einstufung von Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments
Kapitel 4 - Beamte
Artikel 9 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 10 - Einstufung in die Besoldungsgruppe
Artikel 11 - Einstufung in die Dienstaltersstufe
Artikel 12 - Einstufung beim Wechsel des Anstellungsverhältnisses
Kapitel 5 - Bedienstete auf Zeit
Artikel 13 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 14 - Einstufung in die Besoldungsgruppe
Artikel 15 - Einstufung in die Dienstaltersstufe
Artikel 16 - In Einstufung in eine Dienstaltersstufe bei aufeinanderfolgenden Verträgen ohne Unterbrechung -
Artikel 17 - Einstufung in eine Dienstaltersstufe bei aufeinanderfolgenden Verträgen mit Unterbrechung -
Artikel 18 - Änderungen der Verträge für Bedienstete auf Zeit
Artikel 19 - Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Kapitel 6 - Vertragsbedienstete
Artikel 20 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 21 - Einstufung in die Funktionsgruppe
Artikel 22 - Einstufung der „3a-Vertragsbediensteten‟ in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe -
Artikel 23 - Einstufung der „3b-Vertragsbediensteten‟ in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe
Artikel 24 - Dauer der Verträge für „3a-Vertragsbedienstete“
Artikel 25 - Dauer der Verträge für „3b-Vertragsbedienstete“
Artikel 26 - Überprüfung der Besoldungsgruppe der „3b-Vertragsbediensteten“
Artikel 27 - Änderung der Verträge von Vertragsbediensteten
Artikel 28 - Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Artikel 29 - Vertragsbedienstete, die vor dem 1. Januar 2014 beim Europäischen Parlament tätig waren
Titel 3 Schlussbestimmungen
Artikel 30 - Rolle des Paritätischen Ausschusses
Artikel 31 - Chancengleichheit
Artikel 32 - Inkrafttreten
DER GENERALSEKRETÄR DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS,
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union (nachstehend als das „Statut‟ bezeichnet, insbesondere Titel III Kapitel 1, und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (nachstehend als „BBSB‟ bezeichnet), insbesondere Titel II Kapitel 1 und 3 sowie Titel IV Kapitel 1, 3, 4 und 5,
gestützt auf den Beschluss des Präsidiums vom 9. Dezember 2013 über die Übertragung der notwendigen Befugnisse zur Festlegung interner Regelungen sowie Durchführungsbestimmungen und -maßnahmen, die sich aus dem Statut und den BBSB ergeben und die Umsetzung der Reform betreffen, an den Generalsekretär,
gestützt auf den Beschluss des Präsidiums vom 13. Januar 2014 zur Bestimmung der Anstellungsbehörden,
unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates, der
Kommission, des Gerichtshofes, des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Einrichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Union (EPSO) und die diesem Beschluss beigefügte Erklärung des Präsidiums des Europäischen Parlaments, nach Konsultation des Statutsbeirats am 5. September 2014,
nach Konsultation des Juristischen Dienstes, des Datenschutzbeauftragten, der Personalvertretung und des Ausschusses für Chancengleichheit und Vielfalt, in
Erwägung
– der Einführung einer neuen Funktionsgruppe „AST/SC“ im Rahmen der Reform des Statuts sowie eines flexibleren Rahmens für die Einstellung von Vertragsbediensteten, insbesondere der Möglichkeit für die Organe, Vertragsbedienstete für einen Zeitraum von maximal sechs Jahren einzustellen, sowie der Möglichkeit, interne Auswahlverfahren durchzuführen, die Vertragsbediensteten offen stehen können,
– der Möglichkeit, die Regeln für die Auswahl- und Ausleseverfahren, die Einstellung und Einstufung in einem Dokument zusammenzufassen und dadurch einen einzigen rechtlichen Rahmen zu schaffen,
ERLÄSST FOLGENDE ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN:
Titel T1 Auswahl- und Ausleseverfahren für Beamte und sonstige Bedienstete des Europäischen Parlaments
Kapitel K1 - Beamte
Artikel 1 - Ernennung
Zum Beamten im Sinne von Artikel 1a des Statuts der Beamten kann vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts nur derjenige ernannt werden, dessen Name auf einer gültigen Reserveliste erscheint, die im Anschluss an ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen, Prüfungen oder von Befähigungsnachweisen und Prüfungen erstellt wurde.
Artikel 2 - Auswahlverfahren
1. Alljährlich wird in Abstimmung mit dem Personalrat für jede Funktionsgruppe eine mehrjährige Planung des Einstellungsbedarfs des Organs vorgenommen, auf deren Grundlage allgemeine und interne Auswahlverfahren für den Zugang zu jeder dieser Gruppen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Statuts durchgeführt werden. Die Einstellungsbehörde nennt in jeder Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens die Bedingungen für den Zugang entsprechend dem dienstlichen Interesse.
2. Bei jedem Auswahlverfahren oder sonstigen Einstellungsverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts legt die Einstellungsbehörde, außer für die Dienstposten der höheren Führungskräfte AD 16 und AD 15 (Generaldirektoren), AD 15 und AD 14 (Direktoren) nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses die Höchstzahl der erfolgreichen Bewerber fest. Diese Zahl wird in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens oder der Stellenausschreibung angegeben.
3. Die Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren erfolgt unter Beachtung des von den Organen der Europäischen Union einvernehmlich gefassten Beschlusses vom 25. Juli 2002 über die Einrichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO).
Vor einem Beschluss über die Durchführung eines allgemeinen Auswahlverfahrens gemäß Artikel 31 Absatz 3 des Statuts konsultiert der Generalsekretär den Personalrat.
4. Unbeschadet von Artikel 29 Absatz 4 des Statuts und in Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels finden regelmäßig interne Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen und Prüfungen, deren Art denjenigen der allgemeinen Auswahlverfahren vergleichbar ist, statt, um Reservelisten zu erstellen.
In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d letzter Absatz des Statuts und Artikel 82 Absatz 7 der BBSB kann die Einstellungsbehörde die Teilnahme von Vertragsbediensteten der Funktionsgruppen II, III und IV an internen Auswahlverfahren des Organs genehmigen.
Es gelten folgende Mindestbedingungen für den Zugang zu allen gemäß diesem Abschnitt durchgeführten internen Auswahlverfahren:
– Die Bewerber müssen bei Ablauf der Einreichungsfrist für die Bewerbungen als Beamter in einer der in Artikel 35 Buchstaben a, b, e oder f des Statuts aufgeführten dienstrechtlichen Stellungen oder als Bediensteter auf Zeit oder als Vertragsbediensteter im Dienst des Europäischen Parlaments stehen;
– die Bewerber müssen zu dem genannten Termin eine mindestens dreijährige Dienstzeit beim Europäischen Parlament als Beamter in einer oder mehreren der oben genannten dienstrechtlichen Stellungen und/oder als Bediensteter im Sinne von Titel II und Titel IV der BBSB nachweisen können.
Die Bewerbungen werden ohne Berücksichtigung der Besoldungsgruppe der Bewerber auf der Grundlage ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung geprüft.
Artikel 3 - Gültigkeit der Reservelisten
1. Die Gültigkeit der im Anschluss an allgemeine oder interne Auswahlverfahren des Europäischen Parlaments erstellten Reservelisten ist auf drei Jahre begrenzt. Die Einstellungsbehörde kann nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses diese Gültigkeit unter Berücksichtigung des Bedarfs des Organs verlängern.
2. Die Aufnahme des Namens eines Bewerbers in eine Reserveliste begründet keinen Anspruch auf Einstellung durch das Organ.
Kapitel K2 - Bedienstete auf Zeit
Artikel 4 - Auswahl der Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstaben a und b der BBSB für die Einstellung im Generalsekretariat
1. Unbeschadet der für die Beamten geltenden Bestimmungen werden die Bediensteten auf Zeit in zweckdienlicher Reihenfolge unter den erfolgreichen Bewerbern eines Auswahlverfahrens oder eines gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Einstellungsverfahrens ausgewählt.
2. Wenn auf diesen Listen keine erfolgreichen Bewerber verzeichnet sind, werden die Bediensteten auf Zeit eingestellt:
– im Fall der Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe a der BBSB nach einem Auswahlverfahren durch einen Ad-hoc-Ausschuss, dem ein vom Personalrat benanntes Mitglied angehört,
– im Fall der Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe b der BBSB nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses.
3. Abweichend von den vorstehenden Bedingungen können die Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe a der BBSB gemäß dem in Absatz 2 zweiter Spiegelstrich dieses Artikels vorgesehenen Verfahren eingestellt werden, wenn diese Einstellungen nur die vorläufige Besetzung von Planstellen bis zur
Besetzung dieser Stellen gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 erster Spiegelstrich dieses Artikels zum Ziel haben.
4. Bedienstete auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe b der BBSB können eingestellt werden zum Ausgleich von
– Teilzeit, Elternzeiten oder Urlaub aus familiären Gründen von Beamten und Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe a der BBSB mit einem unbefristeten Vertrag;
– Abordnungen von Beamten im dienstlichen Interesse.
Die Einstellung dieser Bediensteten wird nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 zweiter Spiegelstrich dieses Artikels für einen begrenzten Zeitraum vorgenommen, der die in Artikel 8 zweiter Unterabsatz der BBSB vorgesehene Höchstdauer nicht überschreiten darf. Der Paritätische Ausschuss wird über die Einzelheiten der Anwendung dieses Absatzes unterrichtet.
Artikel 5 - Auswahl der Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe c der BBSB im Hinblick auf die Einstellung bei den Fraktionen
1. Die einer Fraktion zugewiesenen Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe c der BBSB werden eingestellt:
– entweder im Rahmen der Bekanntgabe einer freien Stelle nach Absatz 2 dieses Artikels; wird die Bewerbung eines Beamten berücksichtigt, beantragt die Einstellungsbehörde seine Abordnung;
– oder nach der Veröffentlichung einer Stellenausschreibung gemäß
Absatz 3 dieses Artikels auf der Grundlage von Vorschlägen eines Ausleseausschusses, dem ein vom Personalrat benanntes Mitglied angehört. Dieser Ausschuss gewährleistet die Anwendung derselben Grundsätze, die auch für die Einstellung von Beamten gelten. Aufgrund dieser Vorschläge kann auch eine Einstellungsreserve gebildet werden.
2. Die Bekanntgabe freier Stellen nach Absatz 1 erster Spiegelstrich wird innerhalb des Organs und gegebenenfalls innerhalb der anderen Organe veröffentlicht. Das Organ kann auch einen erfolgreichen Bewerber aus der Einstellungsreserve gemäß Absatz 1 zweiter Spiegelstrich dieses Artikels berücksichtigen.
3. Die Stellenausschreibungen im Rahmen des Verfahrens gemäß Absatz 1 zweiter Spiegelstrich werden anhand von Kriterien erstellt, die von der betroffenen Fraktion unter Einhaltung der Bestimmungen des Statuts und im Einklang mit Artikel 12 der BBSB festgelegt werden. Sie werden innerhalb und außerhalb des Organs veröffentlicht, wobei die Kosten der Veröffentlichung zu Lasten der Fraktionen gehen.
4. Die im Kabinett des Präsidenten, bei den Vizepräsidenten und bei den Quästoren eingestellten Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe c der BBSB werden auf Antrag des gewählten Amtsträgers zur Unterstützung während seines Mandats eingestellt.
Kapitel K3 - Vertragsbedienstete
Artikel 6 - Rolle des EPSO bei der Durchführung der Ausleseverfahren für Vertragsbedienstete
1. Bei der Auswahl von Bewerbern für Stellen als Vertragsbedienstete gemäß Artikel 3a der BBSB kann das Europäische Parlament das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) um Hilfe bei einer oder mehreren der folgenden Aufgaben ersuchen:
– Veröffentlichung von Aufforderungen zur Interessenbekundung unter
Angabe der Mindestkriterien und der erforderlichen Befähigungen;
– Registrierung und Validierung der Bewerbungen in der zu diesem Zweck eingerichteten Datenbank;
– Durchführung der Prüfungen.
2. Die Kontrolle der für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Nachweise wird anlässlich der Einstellung durch die GD Personal vorgenommen.
Artikel 7 - Paritätischer Ausschuss für die Auswahl von Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten (COSCON)
1. Für die Auswahl der Bewerber für Stellen als Vertragsbedienstete gemäß Artikel 3b der BBSB wird ein Paritätischer Ausschuss eingesetzt, dem ein Vertreter der GD Personal als Vorsitzender, zwei von der Einstellungsbehörde benannte Mitglieder und zwei Stellvertreter, zwei vom Personalrat benannte Mitglieder und zwei Stellvertreter sowie ein vom Ausschuss für die Chancengleichheit von Männern und Frauen benannter Beobachter angehören.
2. Dieser Ausschuss hat Zugang zu den erforderlichen elektronischen Daten in der Datenbank, die von der GD Personal eingerichtet wurde und in der die beim Europäischen Parlament eingegangenen zulässigen Bewerbungen in einem streng auf die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Auswahl begrenzten Rahmen erfasst sind.
3. Die Modalitäten für die Tätigkeit des Ausschusses werden vom Generalsekretär nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses festgelegt.
Artikel 8 - Ausleseverfahren für Vertragsbedienstete
1. Die Vertragsbediensteten nach Artikel 3a und 3b der BBSB (nachstehend als „3a‟ und „3b‟ bezeichnet) werden ausgewählt:
– aus den Eignungslisten, die das Ergebnis eines vom EPSO
durchgeführten Ausleseverfahrens sind;
– aus den Eignungslisten, die das Ergebnis einer öffentlichen Aufforderung zur Interessenbekundung des Organs bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Interessenbekundung, an dem das Organ beteiligt ist, sind;
– ausschließlich im Fall der Fraktionen des Europäischen Parlaments aus den Eignungslisten, die das Ergebnis eines von ihnen im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel 82 der BBSB durchgeführten Ausleseverfahrens sind.
2. Die „3b‟-Vertragsbediensteten können ebenfalls aus den Eignungslisten ausgewählt werden, die das Ergebnis eines vom Europäischen Parlament nach Artikel 7 durchgeführten Ausleseverfahrens sind.
Titel T2 Einstellung und Einstufung von Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments
Kapitel K4 - Beamte
Artikel 9 - Allgemeine Bestimmungen
1. Die Bewerber für eine Beamtenstelle müssen die Bedingungen des Artikels 28 des Statuts erfüllen.
2. Der Zugang zu den Funktionsgruppen ist in Artikel 5 des Statuts festgelegt. Die damit verbundenen Bildungsabschlüsse sind im Anhang des vom EPSO veröffentlichten Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren aufgeführt.
3. Der zukünftige Beamte hat vor seiner Ernennung die Dokumente vorzulegen, aus denen die Erfüllung dieser Bedingungen hervorgeht, darunter Nachweise über seine Ausbildungsabschlüsse und seine Berufserfahrung. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er nicht ernannt werden.
4. Die Einstellung höherer Führungskräfte unterliegt vom Präsidium verabschiedeten Sonderbedingungen.
Artikel 10 - Einstufung in die Besoldungsgruppe
1. Bei seiner Einstellung wird der Beamte in die Besoldungsstufe eingestuft, die der in der Bekanntmachung der Ausschreibung oder der Stellenausschreibung genannten Funktionsgruppe entspricht.
2. Der Beamte der Funktionsgruppe AST, der das Verfahren nach Artikel 45a des Statuts erfolgreich durchlaufen hat und auf eine Stelle der Funktionsgruppe AD ernannt wurde, behält die Besoldungsgruppe, die er zum Zeitpunkt seiner Ernennung erreicht hat. Die Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe wird jedoch ab dem Wirksamwerden der Ernennung in die neue Funktionsgruppe AD gerechnet.
Artikel 11 - Einstufung in die Dienstaltersstufe
1. Der eingestellte Beamte wird gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Statuts in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.
2. Nach Artikel 32 Absatz 2 des Statuts stuft die Anstellungsbehörde den Beamten in die zweite Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe ein, wenn der Betroffene über eine einschlägige Berufserfahrung verfügt von mindestens
| AD 14 - AD 16 | | | 21 Jahren |
| AD 12 - AD 13 | AST 9 - AST 11 | | 18 Jahren |
| AD 9 - AD 11 | AST 5 - AST 8 | AST/SC 5 - SC 6 | 15 Jahren |
| AD 8 | AST 4 | AST/SC 4 | 12 Jahren |
| AD 7 | AST 3 | AST/SC 3 | 9 Jahren |
| AD 6 | AST 2 | AST/SC 2 | 6 Jahren |
| AD 5 | AST 1 | AST/SC 1 | 3 Jahren |
3. Für die Zwecke von Absatz 2 wird die einschlägige Berufserfahrung wie folgt berücksichtigt:
a) bei den Besoldungsgruppen AD 7 bis AD 16:
i. ab dem Erwerb eines Abschlusszeugnisses, das ein abgeschlossenes Universitätsstudium von mindestens vierjähriger Dauer bescheinigt; bei einem Abschlusszeugnis, das ein abgeschlossenes Universitätsstudium von dreijähriger Dauer bescheinigt, wird ein Jahr der erworbenen einschlägigen Berufserfahrung abgezogen; oder
ii. wenn es das dienstliche Interesse rechtfertigt:
– nach Erwerb einer einschlägigen Berufserfahrung von einem Jahr in
Vollzeit: diese Erfahrung wurde nach Erwerb eines Abschlusszeugnisses erlangt, das ein abgeschlossenes
Hochschulstudium von mindestens dreijähriger Dauer bescheinigt;
– oder nach Erwerb einer einschlägigen Berufserfahrung von einem Jahr in Vollzeit. Diese Erfahrung wurde nach Erwerb eines Sekundarschulabschlusses, der den Zugang zu einem Hochschulstudium ermöglicht, sowie eines Zeugnisses, das den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung bescheinigt, erlangt.
b) bei den Besoldungsgruppen AD 5 und AD 6:
i. ab dem Erwerb eines Abschlusszeugnisses, das ein abgeschlossenes Universitätsstudium von mindestens dreijähriger Dauer bescheinigt, oder
ii. wenn es das dienstliche Interesse rechtfertigt:
– ab dem Erwerb eines Abschlusszeugnisses, das ein abgeschlossenes Hochschulstudium von mindestens dreijähriger Dauer bescheinigt, oder
– ab dem Erwerb eines Zeugnisses, das den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung bescheinigt. Dieses Zeugnis wurde nach dem Erwerb eines Sekundarschulabschlusses erworben, der den Zugang zu einem Hochschulstudium ermöglicht.
c) bei den Besoldungsgruppen AST 1 bis 11 und AST/SC 1 bis 6:
i. ab dem Erwerb eines Abschlusszeugnisses, das ein abgeschlossenes Hochschulstudium von mindestens dreijähriger Dauer bescheinigt; bei einem Abschlusszeugnis, das ein abgeschlossenes Hochschulstudium von ein- oder zweijähriger Dauer bescheinigt, werden zwei bzw. ein Jahr von der erworbenen einschlägigen Berufserfahrung abgezogen; oder
ii. ab dem Erwerb eines Sekundarschulabschlusses, der den Zugang zu einem Hochschulstudium ermöglicht; in diesem Fall werden drei Jahre von der erworbenen einschlägigen Berufserfahrung abgezogen; oder
iii. wenn es das dienstliche Interesse rechtfertigt:
– ab dem Erwerb einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren. Diese Erfahrung wird nach Erwerb eines Zeugnisses erlangt, das eine dem Sekundarschulabschluss gleichwertige Berufsausbildung bescheinigt; oder
– ab dem Erwerb einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren; diese Erfahrung wird mit der Absolvierung der Pflichtschulzeit erlangt.
Die Anstellungsbehörde bewertet das dienstliche Interesse auf der Grundlage eines begründeten Vorschlags des Generaldirektors oder des Generalsekretärs der Fraktion.
4. Unter einschlägige Berufserfahrung fallen alle Tätigkeiten, die
– vergütet werden;
– mindestens dem erforderlichen Qualifikationsniveau für den Zugang zu der betreffenden Funktions- und Besoldungsgruppe entsprechen;
– in Bezug zu einem der Tätigkeitsgebiete des Parlaments stehen.
Damit eine Tätigkeit berücksichtigt werden kann, muss diese Tätigkeit durch Nachweise belegt werden, durch die die betroffenen Dienststellen über folgende Punkte Kenntnis erlangen:
– Beginn und Ende der Erfahrung;
– Zahl der pro Woche oder Monat geleisteten Stunden bzw. Arbeitszeit;
– ausgeübte Funktion und/oder Aufgabenbeschreibung.
5. Ein Zeitraum wird nur einmal berücksichtigt.
Eine einschlägige Berufstätigkeit in Teilzeit wird proportional zu ihrem tatsächlichen Zeitanteil angerechnet.
6. Der Beamte der Funktionsgruppe AST, der das Verfahren nach Artikel 45a des Statuts erfolgreich durchlaufen hat und auf eine Stelle der Funktionsgruppe AD ernannt wurde, behält die Dienstaltersstufe, die, und das darin erreichte Dienstalter, das er zum Zeitpunkt seiner Ernennung erreicht hat.
Artikel 12 - Einstufung beim Wechsel des Anstellungsverhältnisses
1. Der Bedienstete auf Zeit im Dienst des Europäischen Parlaments, der ohne Dienstunterbrechung zum Beamten ernannt wird,
a) hat bei einer Ernennung innerhalb derselben Besoldungsgruppe Anspruch auf die günstigere Dienstaltersstufe und das günstigere darin erreichte Dienstalter der beiden folgenden Möglichkeiten:
i. Einstufung gemäß Artikel 32 Absatz 3 des Statuts;
ii. Einstufung gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Statuts.
b) hat bei einer Ernennung in eine höhere Besoldungsgruppe Anspruch auf Einstufung in die Dienstaltersstufe gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 des Statuts. Sein Dienstalter in der Dienstaltersstufe wird ab dem Datum seiner Ernennung gerechnet.
c) hat bei einer Ernennung in eine niedrigere Besoldungsgruppe derselben oder einer niedrigeren Funktionsgruppe Anspruch auf die günstigste Dienstaltersstufe und das günstigste darin erreichte Dienstalter der drei folgenden Möglichkeiten:
i. Einstufung gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 des Statuts;
ii. Einstufung unter Beibehaltung der Dienstaltersstufe und des darin erreichten Dienstalters, die er als Bediensteter auf Zeit erworben hat;
iii. Einstufung in die Dienstaltersstufe und das darin erreichte Dienstalter, die sich aus der virtuellen Wiederherstellung seiner Laufbahn ergeben.
Seine Laufbahn wird in der Besoldungsgruppe wiederhergestellt, in der er als Beamter ernannt wurde, als wäre er in dieser Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt seiner Anstellung als Bediensteter auf Zeit angestellt worden, sofern
– er in derselben Funktionsgruppe ernannt wurde und seine Besoldungsgruppe als Bediensteter auf Zeit stets höher oder gleich der Besoldungsgruppe der Ernennung war oder
– die Ernennung in jedem Fall in einer niedrigeren Funktionsgruppe erfolgt.
Er wird dann in die Dienstaltersstufe eingestuft, die er erreicht hätte, wenn seine gesamte Laufbahn in dieser Besoldungsgruppe verlaufen wäre.
d) bei einer Ernennung in eine niedrigere Besoldungsgruppe einer höheren Funktionsgruppe erfolgt die Einstufung gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 des Statuts.
2. Der Vertragsbedienstete des Europäischen Parlaments, der ohne Dienstunterbrechung als Beamter ernannt wird,
a) hat Anspruch auf die günstigere Dienstaltersstufe und das günstigere darin erreichte Dienstalter der beiden folgenden Möglichkeiten:
i. Einstufung gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Statuts;
ii. Beibehaltung der Dienstaltersstufe und des darin erreichten Dienstalters, die vertraglich erworben wurden als
Vertragsbediensteter GF II, ernannt als Beamter der Funktionsgruppe AST/SC;
Vertragsbediensteter GF III, ernannt als Beamter der Funktionsgruppe AST;
Vertragsbediensteter GF IV, ernannt als Beamter der Funktionsgruppe AD.
b) hat bei einer Ernennung in eine höhere Funktionsgruppe entsprechend dem vorstehend genannten Äquivalenzverhältnis Anspruch auf die Dienstaltersstufe gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 des Statuts. Sein in der Dienstaltersstufe erreichtes Dienstalter wird ab dem Datum seiner Ernennung gerechnet;
c) hat bei einer Ernennung in eine niedrigere Funktionsgruppe entsprechend dem vorstehend genannten Äquivalenzverhältnis Anspruch auf die günstigste Dienstaltersstufe und das günstigste darin erreichte Dienstalter der drei folgenden Möglichkeiten:
i. Einstufung gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 des Statuts;
ii. Einstufung unter Beibehaltung der Dienstaltersstufe und des darin erreichten Dienstalters, die er als Vertragsbediensteter erworben hat;
iii. Einstufung in die Dienstaltersstufe und das darin erreichte Dienstalter, die sich aus der virtuellen Wiederherstellung seiner Laufbahn ergeben. Seine Laufbahn wird in der Besoldungsgruppe und der Funktionsgruppe wiederhergestellt, in der er als Beamter ernannt wurde, als wäre er in dieser Besoldungsgruppe und dieser Funktionsgruppe zum Zeitpunkt seiner Anstellung als Vertragsbediensteter angestellt worden. Im Rahmen der Wiederherstellung der Laufbahn werden nur folgende Zeiträume als Vertragsbediensteter berücksichtigt:
– Vertragszeiträume als Vertragsbediensteter in den Funktionsgruppen II, III und IV, wenn der Vertragsbedienstete GF III oder GF IV als Beamter der Funktionsgruppe AST/SC ernannt wird;
– Vertragszeiträume als Vertragsbediensteter GF III und IV, wenn der Vertragsbedienstete GF IV als Beamter der Funktionsgruppe AST ernannt wird.
Kapitel K5 - Bedienstete auf Zeit
Artikel 13 - Allgemeine Bestimmungen
1. Die Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe a der BBSB werden angestellt, um befristete Stellen im Generalsekretariat zu besetzen. Ihre Anstellung kann befristet oder unbefristet sein.
Die Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe b des BBSB werden befristet angestellt, um Dauerplanstellen zu besetzen, die zuvor öffentlich bekannt gegeben wurden. Im Sonderfall von Artikel 4 Absatz 4 wird die freie Stelle nicht öffentlich bekannt gegeben.
2. Die Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe c der BBSB werden angestellt und einer Fraktion, dem Kabinett des Präsidenten, den Vizepräsidenten oder den Quästoren zugewiesen. Ihre Anstellung erfolgt unbefristet.
3. Die Einstellung eines Beamten als Bediensteter auf Zeit ist zulässig, sofern er aus persönlichen Gründen beurlaubt wird.
4. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 8 der BBSB kann dieser Bedienstete in den Genuss der drei Vertragsarten für Bedienstete auf Zeit des Europäischen Parlaments (Artikel 2 Buchstabe a, b oder c) kommen.
5. Die Bewerber müssen die Bedingungen in Artikel 12 Absatz 2 der BBSB erfüllen.
6. Der Zugang zu den Funktionsgruppen wird in Artikel 5 des Statuts bestimmt. Der erforderliche Bildungsabschluss wird im Anhang des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren, der vom EPSO veröffentlicht wird, aufgeführt.
7. Solange der künftige Bedienstete auf Zeit die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen, einschließlich der Angaben zu seinen Ausbildungsabschlüssen und seiner Berufserfahrung, nicht einreicht, wird von seiner Einstellung abgesehen.
Artikel 14 - Einstufung in die Besoldungsgruppe
1. Bedienstete auf Zeit nach Artikel 2 Buchstaben a und c der BBSB werden in die Funktionsgruppe und die Besoldungsgruppe eingestuft, die in der Bekanntgabe der freien Stelle oder der Stellenausschreibung angegeben sind.
2. Bedienstete auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe b der BBSB, mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 4 Absatz 4, werden in die Funktionsgruppe und die Besoldungsgruppe eingestuft, die in dem vom EPSO veröffentlichten oder geplanten Auswahlverfahren die jeweilige Art von Stellen festgelegt wurden.
Sollte kein Auswahlverfahren als Referenz in Betracht kommen, erfolgt die Einstufung in der Eingangsbesoldungsgruppe der jeweiligen Funktionsgruppe. Die Einstellungsbehörde kann jedoch mittels einer begründeten Entscheidung in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Art der Aufgaben und der Arbeitsmarktlage in der Europäischen Union eine höhere Besoldungsgruppe festlegen.
Bedienstete auf Zeit nach Artikel 4 Absatz 4 werden immer in der
Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Funktionsgruppe eingestellt.
3. Bedienstete auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe c der BBSB, die dem Kabinett des Präsidenten, einem Vizepräsidenten oder einem Quästor zugewiesen werden, werden in die Funktionsgruppe und die Besoldungsgruppe, die im Stellenplan vorgesehen sind, eingestuft. Bei der Einstufung in die Besoldungsgruppe werden die einschlägigen Qualifikationen und die Berufserfahrung berücksichtigt.
Artikel 15 - Einstufung in die Dienstaltersstufe
Die Bestimmungen des Artikels 11 gelten sinngemäß für Bedienstete auf Zeit.
Artikel 16 - Einstufung in eine Dienstaltersstufe bei aufeinanderfolgenden Verträgen ohne Unterbrechung -
1. Wenn zwei Verträge für Bedienstete auf Zeit ohne Dienstunterbrechung innerhalb eines Organs aufeinanderfolgen, gilt Folgendes:
a) Wenn der neue Vertrag zu derselben Funktionsgruppe und derselben
Besoldungsgruppe gehört, besteht Anspruch auf die günstigere Dienstaltersstufe und das günstigere darin erreichte Dienstalter der beiden folgenden Möglichkeiten:
i. Einstufung gemäß Artikel 32 Absatz 3 des Statuts;
ii. Einstufung gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Statuts.
b) Wenn der neue Vertrag zu derselben Funktionsgruppe und einer höheren Besoldungsgruppe gehört, hat der Bedienstete Anspruch auf die
Dienstaltersstufe gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 des Statuts. Sein in der
Dienstaltersstufe erreichtes Dienstalter wird ab dem Datum des Inkrafttretens des neuen Vertrags gerechnet.
c) Wenn der neue Vertrag zu derselben Funktionsgruppe und einer niedrigeren Besoldungsgruppe gehört oder wenn der neue Vertrag zu einer niedrigeren Funktionsgruppe gehört , hat der Bedienstete Anspruch auf die günstigste Dienstaltersstufe und das günstigste darin erreichte Dienstalter der drei folgenden Möglichkeiten:
i. Einstufung gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 des Statuts;
ii. Einstufung unter Beibehaltung der erworbenen Dienstaltersstufe und des darin erreichten Dienstalters;
iii. Einstufung in die Dienstaltersstufe und das darin erreichte Dienstalter, die sich aus der Wiederherstellung seiner Laufbahn ergeben. Seine Laufbahn wird in der Besoldungsgruppe des neuen Vertrags wiederhergestellt, als wäre er in derselben Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt seiner ersten Einstellung als Bediensteter auf Zeit gewesen, sofern
– der neue Vertrag zu derselben Funktionsgruppe gehört und seine Besoldungsgruppe als Bediensteter auf Zeit stets höher oder gleich der aktuellen Besoldungsgruppe war;
– der neue Vertrag in jedem Fall zu einer niedrigeren Funktionsgruppe gehört.
Er wird dann in die Dienstaltersstufe eingestuft, die er erreicht hätte, wenn seine gesamte Laufbahn in dieser Besoldungsgruppe verlaufen wäre.
d) Wenn der neue Vertrag zu einer niedrigeren Besoldungsgruppe einer höheren Funktionsgruppe gehört, erfolgt die Einstufung gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 des Statuts.
2. Wenn ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit einem Vertrag als Vertragsbediensteter ohne Dienstunterbrechung innerhalb eines Organs folgt, gilt Folgendes:
a) Wenn der Vertrag als Bediensteter auf Zeit in einer Funktionsgruppe entsprechend dem folgenden Äquivalenzverhältnis zustande kommt:
Der Vertragsbedienstete GF II wird als Bediensteter auf Zeit in der
Funktionsgruppe AST/SC eingestellt,
der Vertragsbedienstete GF III wird als Bediensteter auf Zeit in der
Funktionsgruppe AST eingestellt,
der Vertragsbedienstete GF IV wird als Bediensteter auf Zeit in der Funktionsgruppe AD eingestellt,
hat er Anspruch auf die günstigere Dienstaltersstufe und das günstigere darin erreichte Dienstalter der beiden folgenden Möglichkeiten:
i. Einstufung gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Statuts,
ii. Beibehaltung der Dienstaltersstufe und des darin erreichten Dienstalters, die vertraglich erworben wurden.
b) Wenn entsprechend dem vorstehend genannten Äquivalenzverhältnis der Vertrag als Bediensteter auf Zeit in einer höheren Funktionsgruppe zustande kommt, wird dem Bediensteten die Dienstaltersstufe nach Artikel 32 Absätze 1 und 2 des Statuts zugewiesen. Das Dienstalter in der Dienstaltersstufe wird ab dem Wirksamwerden des Vertrags als Bediensteter auf Zeit gerechnet.
c) Wenn entsprechend dem vorstehend genannten Äquivalenzverhältnis der Vertrag als Bediensteter auf Zeit in einer niedrigeren Funktionsgruppe zustande kommt, hat der Bedienstete Anspruch auf die günstigere Dienstaltersstufe und das günstigere darin erreichte Dienstalter der beiden folgenden Möglichkeiten:
i. Einstufung gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 des Statuts,
ii. Einstufung mit Beibehaltung der Dienstaltersstufe und des darin erreichten Dienstalters, die als Vertragsbediensteter erworben wurden. iii. Einstufung in die Dienstaltersstufe und das darin erreichte Dienstalter, die sich aus der virtuellen Wiederherstellung seiner Laufbahn ergeben. Seine Laufbahn wird in der Besoldungsgruppe und Funktionsgruppe des Vertrags als Bediensteter auf Zeit so wiederhergestellt, als wäre er in dieser Besoldungsgruppe und Funktionsgruppe zum Zeitpunkt seiner Anstellung als Vertragsbediensteter angestellt worden. Im Rahmen der Wiederherstellung der Laufbahn werden nur folgende Zeiträume als Vertragsbediensteter berücksichtigt:
– Verträge als Vertragsbediensteter in den Funktionsgruppen II, III und IV, wenn der Vertragsbedienstete GF III oder GF IV als Bediensteter auf Zeit in der Funktionsgruppe AST/SC eingestellt wird,
– Verträge als Vertragsbediensteter GF III und GF IV, wenn der Vertragsbedienstete GF IV als Bediensteter auf Zeit in der Funktionsgruppe AST eingestellt wird.
Artikel 17 Einstufung in eine Dienstaltersstufe bei aufeinanderfolgenden Verträgen mit Unterbrechung -
Bei zwei aufeinanderfolgenden Verträgen als Bediensteter auf Zeit mit einer Unterbrechung findet Artikel 32 Absätze 1 und 2 des Statuts Anwendung.
Artikel 18 - Änderungen der Verträge für Bedienstete auf Zeit
1. Die Verträge der Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe b der BBSB, die ursprünglich aufgrund einer öffentlich bekannt gegebenen freien Stelle eingestellt wurden, können nur dann verlängert werden, wenn die bei ihrer Einstellung vorgesehenen Bedingungen unverändert geblieben sind, d. h. wenn kein erfolgreicher Teilnehmer an einem Auswahlverfahren oder einem Einstellungsverfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts eingestellt werden konnte.
2. Der Paritätische Ausschuss wird über sämtliche Verlängerungen der Verträge von Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstaben a und b der BBSB in Kenntnis gesetzt.
3. Etwaige Wechsel der Arbeitsstelle oder der dienstlichen Verwendung von Bediensteten auf Zeit sind Gegenstand eines Vertragszusatzes.
4. Der Paritätische Ausschuss gibt eine Stellungnahme zu den Zusätzen zum Vertrag eines Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe b der BBSB ab, wenn der Bedienstete auf Zeit die Arbeitsstelle mit oder ohne Änderung der dienstlichen Verwendung wechselt. Der Paritätische Ausschuss wird über die Zusätze zum Vertrag eines Bediensteten auf Zeit nach Artikel 4 Absatz 4 dieser Bestimmungen informiert, wenn der Bedienstete auf Zeit die Arbeitsstelle mit oder ohne Änderung der dienstlichen Verwendung wechselt.
Artikel 19 - Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
1. Es finden insbesondere die Artikel 47 bis 50a der BBSB Anwendung.
2. Bevor der Vertrag mit einem Bediensteten auf Zeit beendet wird, lädt die Einstellungsbehörde oder ihr Vertreter den betroffenen Bediensteten zu einem Gespräch in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments am Ort seiner dienstlichen Verwendung ein, wobei ihm ein oder mehrere Termine vorgeschlagen werden.
Der Bedienstete kann auf das Gespräch verzichten oder Gründe höherer Gewalt nennen, die ihn dazu veranlassen, darum zu bitten, dass das Gespräch über Videokonferenz erfolgt.
Während des Gesprächs unterrichtet die Einstellungsbehörde den Bediensteten über die Gründe dafür, dass erwogen wurde, seinen Vertrag zu beenden, und hört etwaige Anmerkungen des Bediensteten an, über die Protokoll geführt wird.
3. Der Bedienstete auf Zeit, der seinen Vertrag kündigen will, teilt der Einstellungsbehörde seine Entscheidung, den Vertrag zu beenden, schriftlich mit (vorzugsweise per Einschreiben mit Rückschein). Gleichzeitig setzt er seinen Vorgesetzten und das Referat Humanressourcen seiner Generaldirektion oder Fraktion von dieser Entscheidung in Kenntnis.
Die Kündigungsfrist beginnt mit dem auf den Eingang des genannten Schreibens bei der Einstellungsbehörde folgenden Tag.
Bei der Berechnung der Kündigungsfrist wird die letzte bei dem Organ geleistete ununterbrochene Dienstzeit aufgrund von Verträgen, die denselben
Statutsbestimmungen unterliegen (einschließlich Verlängerungen) berücksichtigt.
Vorbehaltlich der Zustimmung des Bediensteten auf Zeit, seines Vorgesetzten und der Einstellungsbehörde kann die Kündigungsfrist verkürzt werden. Die Kündigungsfrist muss jedoch mindestens einen Monat betragen.
4. Absatz 3 findet auch während der Wartezeit nach Artikel 14 der BBSB Anwendung.
Kapitel K6 - Vertragsbedienstete
Artikel 20 - Allgemeine Bestimmungen
1. „3a-Vertragsbedienstete‟ werden im Hinblick auf die Ausübung manueller oder administrativer Hilfstätigkeiten entsprechend der Funktionsgruppe I nach Artikel 80 Absatz 2 der BBSB eingestellt.
2. „3b-Vertragsbedienstete‟ werden im Hinblick darauf eingestellt,
a) andere Tätigkeiten auszuführen als die in Absatz 1 genannten,
b) bestimmte Personen zu ersetzen, die zu dem Zeitpunkt nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, und zwar
- einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppen
SC/AST und AST,
- ausnahmsweise einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe AD, der einen Dienstposten mit fachlich sehr spezialisierten Aufgaben innehat, ausgenommen Referatsleiter, Direktoren, Generaldirektoren und Personen mit gleichwertigen Funktionen.
3. Die Einstellung eines Beamten als „3b-Vertragsbediensteter‟ ist zulässig, sofern er aus persönlichen Gründen beurlaubt wird.
4. Die Bewerber müssen die Anforderungen nach Artikel 82 Absatz 3 der BBSB erfüllen.
5. Der Zugang zu den Funktionsgruppen ist in Artikel 82 Absatz 2 der BBSB festgelegt. Die damit verbundenen Bildungsabschlüsse sind im Anhang des vom EPSO veröffentlichten Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren aufgeführt.
6. Solange der künftige Vertragsbedienstete die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen, einschließlich der Angaben zu seinen Ausbildungsabschlüssen und seiner Berufserfahrung, nicht vorlegt, wird von seiner Einstellung abgesehen.
7. Der zukünftige Vertragsbedienstete kann nur in der Funktionsgruppe eingestellt werden, für die er ausgewählt wurde.
Artikel 21 - Einstufung in die Funktionsgruppe
1. Die Anstellung von „3a-Vertragsbediensteten‟ (Funktionsgruppe I) erfordert mindestens den Abschluss der Pflichtschulzeit.
2. Die Anstellung von „3b-Vertragsbediensteten‟ in den Funktionsgruppen II und III erfordert mindestens:
a) ein Abschlusszeugnis, das ein abgeschlossenes Hochschulstudium
belegt, oder
b) einen Sekundarschulabschluss, der den Zugang zu einem Hochschulstudium ermöglicht, sowie eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, die ab der Erlangung des vorgenannten Abschlusses gerechnet wird, oder
c) wenn es das dienstliche Interesse rechtfertigt,
i. eine durch ein Abschlusszeugnis belegte Berufsausbildung auf Sekundarschulniveau sowie eine anschließende, mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder
ii. den Abschluss der Pflichtschulzeit sowie eine anschließende mindestens sechsjährige einschlägige Berufserfahrung.
3. Die Anstellung von „3b-Vertragsbediensteten‟ in der Funktionsgruppe IV erfordert mindestens:
a) ein Abschlusszeugnis, das ein abgeschlossenes Universitätsstudium von mindestens dreijähriger Dauer belegt, oder
b) wenn es das dienstliche Interesse rechtfertigt, einen Sekundarschulabschluss, der den Zugang zu einem Hochschulstudium ermöglicht, mit einem Abschlusszeugnis, das entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung belegt.
4. Die Einstellungsbehörde beurteilt das dienstliche Interesse auf der Grundlage eines begründeten Vorschlags des Generaldirektors oder des Generalsekretärs der Fraktion.
5. Die Bestimmungen des Artikels 11 Absätze 4 und 5, in denen die einschlägige Berufserfahrung und die Art und Weise ihrer Anrechnung festgelegt sind, gelten sinngemäß für Vertragsbedienstete.
Artikel 22 - Einstufung der „3a-Vertragsbediensteten‟ in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe -
1. Die „3a-Vertragsbediensteten“ werden in der Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, eingestellt.
2. Gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 2 letzter Satz der BBSB kann die Einstellungsbehörde einen „3a-Vertragsbediensteten‟ in die zweite Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe einstufen, wenn zum Zeitpunkt der Anstellung die Dauer der erworbenen einschlägigen Berufserfahrung nach Abschluss der Pflichtschulzeit mindestens drei Jahre beträgt.
Artikel 23 - Einstufung der „3b-Vertragsbediensteten‟ in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe
1. Die „3b-Vertragsbediensteten“ werden aufgrund ihrer nach Erwerb der in Artikel 21 Absätze 2 und 3 genannten Qualifikationen zum Zeitpunkt der Anstellung erworbenen einschlägigen Berufserfahrungen wie folgt eingestuft:
| Funktionsgruppe | Besoldungsgruppe | Dauer |
| | der einschlägigen Berufserfahrung |
| II | 4 | bis 5 Jahre |
| 5 | 5 Jahre oder mehr, bis 10 Jahre |
| 6 | 10 Jahre oder mehr, bis 20 Jahre |
| 7 | 20 Jahre oder mehr |
| III. | 8 | bis 5 Jahre |
| 9 | 5 Jahre oder mehr, bis 10 Jahre |
| 10 | 10 Jahre oder mehr, bis 15 Jahre |
| 11 | 15 Jahre oder mehr, bis 20 Jahre |
| 12 | über 20 Jahre |
| IV | 13 | bis 4 Jahre |
| 14 | 4 Jahre oder mehr, bis 8 Jahre |
| 15 | 8 Jahre oder mehr, bis 12 Jahre |
| 16 | 12 Jahre oder mehr, bis 16 Jahre |
| 17 | 16 Jahre oder mehr, bis 20 Jahre |
| 18 | über 20 Jahre |
2. „3b-Vertragsbedienstete“ werden stets in die Dienstaltersstufe 1 ihrer Besoldungsgruppe eingestellt.
3. Die Bestimmungen des Artikels 11 Absätze 4 und 5, in denen die einschlägige Berufserfahrung sowie die Art und Weise ihrer Anrechnung festgelegt wird, finden sinngemäß auf Vertragsbedienstete Anwendung.
Artikel 24 - Dauer der Verträge für „3a-Vertragsbedienstete“
1. Der Vertrag für „3a-Vertragsbedienstete“ wird für mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre abgeschlossen.
2. Abweichend von Absatz 1 kann der Vertrag für eine Dauer von unter einem Jahr, nicht jedoch von weniger als drei Monaten abgeschlossen werden. Die beantragenden Dienststellen müssen in dem Fall der Einstellungsbehörde eine detaillierte Begründung vorlegen.
3. Die erste Verlängerung kann für eine Dauer zwischen einem und fünf Jahren abgeschlossen werden.
4. Abweichend von Absatz 3 kann die Verlängerung für eine Mindestdauer von drei Monaten abgeschlossen werden. Die beantragenden Dienststellen müssen in dem Fall der Einstellungsbehörde eine detaillierte Begründung vorlegen.
5. Bei der zweiten Verlängerung muss der Vertrag unbefristet verlängert werden.
Ein unbefristeter Vertrag darf nur dann abgeschlossen werden, wenn
– die Verträge ohne Unterbrechung aufeinanderfolgten oder mit einer
Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschreitet, und
– der von der Dienststelle, in der der Vertragsbedienstete eingesetzt wird, erstellte Abschlussbericht über die Probezeit befürwortend ausfällt.
6. Abweichend von Absatz 5 kann die Einstellungsbehörde entscheiden, dass erst bei der vierten Verlängerung ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen wird, vorausgesetzt, dass die Dauer des befristeten Vertrags zehn Jahre nicht überschreitet.
Artikel 25 - Dauer der Verträge für „3b-Vertragsbedienstete“
1. Die Verträge der „3b-Vertragsbediensteten“ werden für mindestens ein Jahr und höchstens sechs Jahre abgeschlossen.
2. Abweichend von Absatz 1 kann der Vertrag für eine Dauer von unter einem Jahr, nicht jedoch von weniger als drei Monaten abgeschlossen werden. Die beantragenden Dienststellen müssen in dem Fall der Einstellungsbehörde eine detaillierte Begründung vorlegen.
3. Der Vertrag kann für alle Funktionsgruppen mit Ausnahme der Funktionsgruppe I über eine Gesamtdauer von höchstens sechs Jahren wiederholt befristet abgeschlossen werden, gegebenenfalls unabhängig davon, wie viele Unterbrechungen es zwischen den Verträgen gegeben hat.
Artikel 26 - Überprüfung der Besoldungsgruppe der „3b-Vertragsbediensteten“
1. Die „3b-Vertragsbediensteten“ können im Rahmen einer Überprüfung ihrer Einstufung innerhalb ihrer Funktionsgruppe in die unmittelbar darüber liegende Besoldungsgruppe eingestuft werden.
2. Diese Überprüfung wird bei der Vertragsverlängerung durchgeführt, sofern die Vertragslaufzeit mindestens sechs Monate beträgt. Bei der erneuten Prüfung können Dokumente berücksichtigt werden, die der Bedienstete seit der Unterzeichnung seines vorhergehenden Vertrags oder der Vertragsverlängerung vorgelegt hat.
Artikel 27 - Änderung der Verträge von Vertragsbediensteten
1. Auf Antrag der einstellenden Generaldirektion oder Fraktion erfolgen Änderungen der Vertragsklauseln bezüglich
– der Besoldungsgruppe innerhalb derselben Funktionsgruppe,
– der Arbeitszeit,
– des Dienstortes
in einem schriftlichen Vertragszusatz.
2. Bei „3a-Vertragsbediensteten“ erfolgt jede Vertragsverlängerung durch eine Erneuerung, unter Beachtung von Artikel 24 und sofern keine Unterbrechungen gegeben waren.
3. Bei „3b-Vertragsbediensteten“ erfolgt jede Vertragsverlängerung durch eine Vertragserneuerung - in Übereinstimmung mit der in Artikel 25 festgelegten Vertragsdauer und sofern keine Unterbrechungen gegeben waren.
4. Die einstellende Generaldirektion oder Fraktion muss die Einstellungsbehörde frühzeitig über jegliche Änderung der Arbeitszeit oder des Dienstortes und jegliche Anträge auf Verlängerung in Kenntnis setzen, und zwar innerhalb einer Frist von mindestens zehn Arbeitstagen vor dem Datum der erforderlichen Wirksamkeit.
Artikel 28 - Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
1. In Einklang mit Artikel 119 der BBSB gelten die Artikel 47 bis 50a der BBSB analog.
2. Bevor der Vertrag mit einem Vertragsbediensteten beendet wird, lädt die Einstellungsbehörde oder ihr Vertreter den betroffenen Vertragsbediensteten zu einem Gespräch in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments am Ort seiner dienstlichen Verwendung ein, wobei ihm ein oder mehrere Termine vorgeschlagen werden.
Der Vertragsbedienstete kann auf das Gespräch verzichten oder Gründe höherer Gewalt nennen, die ihn dazu veranlassen, darum zu bitten, dass das Gespräch über Videokonferenz erfolgt.
Während des Gesprächs unterrichtet die Einstellungsbehörde den
Vertragsbediensteten über die Gründe dafür, dass erwogen wurde, seinen Vertrag zu beenden, und hört etwaige Anmerkungen des Vertragsbediensteten an, über die Protokoll geführt wird.
3. Der Vertragsbedienstete, der seinen Vertrag kündigen will, teilt der Einstellungsbehörde seine Entscheidung, den Vertrag zu beenden, schriftlich mit (vorzugsweise per Einschreiben mit Rückschein). Gleichzeitig setzt er seinen Vorgesetzten und das Referat Humanressourcen seiner Generaldirektion oder Fraktion von dieser Entscheidung in Kenntnis.
Die Kündigungsfrist beginnt mit dem auf den Eingang des genannten Schreibens bei der Einstellungsbehörde folgenden Tag.
Bei der Berechnung der Kündigungsfrist wird die letzte bei den Organen geleistete ununterbrochene Dienstzeit aufgrund von Verträgen, die denselben
Statutsbestimmungen unterliegen (einschließlich Verlängerungen) berücksichtigt
Vorbehaltlich der Zustimmung des Vertragsbediensteten, seines Vorgesetzten und der Einstellungsbehörde kann die Kündigungsfrist verkürzt werden. Die Kündigungsfrist muss jedoch mindestens einen Monat betragen.
4. Absatz 3 gilt auch während der in Artikel 84 der BBSB festgelegten Probezeit.
Artikel 29 - Vertragsbedienstete, die vor dem 1. Januar 2014 beim Europäischen Parlament tätig waren
1. In Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 88 Buchstabe b der BBSB darf die Gesamtdauer der Beschäftigung eines „3b-Vertragsbediensteten“ beim Europäischen Parlament sechs Jahre nicht überschreiten, unabhängig davon, in welchen Zeitraum die geleisteten Dienstjahre fallen.
2. Verträge von „3b-Vertragsbediensteten“, die vor dem 1. Januar 2014 weniger als drei Jahre für das Europäische Parlament tätig waren und am 1. Januar 2014 in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Europäischen Parlament standen, können nach Maßgabe der Einschränkungen in Artikel 88 Buchstabe b der BBSB verlängert werden. Eine Überprüfung der einschlägigen Berufserfahrung wird unter den in Artikel 26 vorgesehenen Bedingungen durchgeführt.
3. „3b-Vertragsbedienstete“, die vor dem 1. Januar 2014 drei Jahre für das Europäische Parlament tätig waren, können unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 88 Buchstabe b der BBSB erneut eingestellt werden.
Titel T3 Schlussbestimmungen
Artikel 30 - Rolle des Paritätischen Ausschusses
1. Alle Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieser allgemeinen Durchführungsbestimmungen werden dem Paritätischen Ausschuss unterbreitet.
2. Der Generalsekretär ergreift nach Stellungnahme des Ausschusses alle für die Umsetzung dieser allgemeinen Durchführungsbestimmungen notwendigen Maßnahmen.
Artikel 31 - Chancengleichheit
Die in diesen allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgesehene Zusammensetzung von Ausschüssen muss die Einhaltung des Grundsatzes sicherstellen, dass die Geschlechter gleichmäßig vertreten sind.
Artikel 32 - Inkrafttreten
Diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Durchführungsbestimmungen unterzeichnet wurden. Sie ersetzen:
• den Beschluss des Präsidiums vom 3. Mai 2004 betreffend die interne Regelung für die Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten;
• den Beschluss des Generalsekretärs vom 18. Mai 2004 über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Einstufung in
Dienstaltersstufen;
• den Beschluss des Generalsekretärs vom 19. November 2007 über die Durchführungsbestimmungen für die Einstellung und die Beschäftigungsbedingungen von Vertragsbediensteten und Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten im Europäischen Parlament und zur Klärung einiger spezifischer Bestimmungen betreffend die Rechte der Vertragsbediensteten und Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten.
Geschehen zu Luxemburg am 17.Oktober 2014
unterzeichnet Klaus WELLE
Generalsekretär
Anlage I -
Zur einschlägigen Berufserfahrung gehören:
a) Hochschul- und Universitätsstudium, einschließlich Promotion, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
– Das Studium wird durch ein Abschlusszeugnis belegt;
– die Studienabschlüsse sind höherwertig als das Abschlusszeugnis, das den Zugang zu der Funktionsgruppe und der Besoldungsgruppe ermöglicht hat.
Die Bewertung dieser Studien erfolgt wie folgt:
– Es wird nur die auf den Abschluss bezogene offizielle Regelstudienzeit berücksichtigt. Bei Hochschulabschlüssen wird die offizielle Regelstudienzeit des durch den jeweiligen Abschluss bescheinigten Studiums angerechnet, abzüglich des Teils dieser Regelstudienzeit, der für den Zugang zu der Funktionsgruppe und der Besoldungsgruppe berücksichtigt worden ist.
– Legt der Bedienstete mehrere Abschlüsse vor, erfolgt die Anrechnung auf der Grundlage des Abschlusses, der mit der längsten Regelstudienzeit verbunden ist. Zwei oder mehr Abschlüsse desselben Niveaus können nur einmal angerechnet werden.
Die Gesamtanrechnung des Hochschul- bzw. Universitätsstudiums, einschließlich der Promotion, wird auf drei Jahre begrenzt.
b) Berufsausbildungen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
– Die Berufsausbildung wird mit einem Abschlusszeugnis oder einer Erfolgsbescheinigung belegt;
– die Dauer dieser Berufsausbildung beträgt mindestens 700 Kursstunden pro Jahr.
Die Gesamtanrechnung der Berufsausbildung wird auf ein Jahr begrenzt.
c) Praktika, vergütet oder unvergütet, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
– Die Praktika wurden nicht im Rahmen des Studiums absolviert;
– die Dauer der Praktika beträgt mindestens fünf Monate in Vollzeit.
Die Gesamtanrechnung von Praktika wird auf ein Jahr begrenzt.
Bei Pflichtpraktika, die für die Ausübung eines Berufs erforderlich sind, wird nur die geforderte Mindestdauer berücksichtigt, unter der Voraussetzung, dass die Person tatsächlich das Recht erlangt hat, den Beruf auszuüben.
d) Obligatorischer Militär- oder Zivildienst mit seiner tatsächlichen Dauer. In diesem spezifischen Fall wird die Erfahrung unabhängig vom Erwerb des Abschlusses berücksichtigt, der den Zugang zu der Funktionsgruppe und der betreffenden Besoldungsgruppe ermöglicht.
e) Elternzeit unter der Bedingung, dass mindestens ein Teil davon im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Anspruch genommen wurde.
f) Freiwilligendienst, vorausgesetzt, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
– Der Dienst wird durch einen Vertrag, eine Vereinbarung oder eine gleichwertige, förmliche schriftliche Übereinkunft geregelt;
– die Dauer des Dienstes beträgt mindestens fünf Monate in Vollzeit.
Die gesamte Anrechnung der Erfahrung im Rahmen des Freiwilligendienstes ist auf ein Jahr beschränkt.