ANHANG XII - Anwendungsmodalitäten zu Artikle 83a des Statuts
INHALTSVERZEICHNIS
KAPITEL 1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE (Artikle 1 bis 2 ) (
Artikle 1 •
2 )
KAPITEL 2 BEWERTUNG DES VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GLEICHGEWICHTS (Artikle 3 bis 8 ) (
Artikle 3 •
4 •
5 •
6 •
7 •
8 )
KAPITEL 3 BERECHNUNGSVERFAHREN (Artikle 9 bis 12 ) (
Artikle 9 •
10 •
11 •
11a )
12 )
KAPITEL 4 DURCHFÜHRUNG (
Artikle 13 )
KAPITEL 5 REVISIONSKLAUSEL (
Artikle 14 )
Anwendungsmodalitäten zu Artikle 83a des Statuts
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(1) Zur Festsetzung des Beitrags der Beamten zur Versorgung nach Artikle 83 Absatz 2 des Statuts nimmt die Kommission alle fünf Jahre und erstmals 2004 eine versicherungsmathematische Bewertung des Gleichgewichts des Versorgungssystems nach Artikle 83a Absatz 3 des Statuts vor. Aus dieser Bewertung soll hervorgehen, ob der Beitrag der Beamten ausreicht, um ein Drittel der Kosten des Versorgungssystems abzudecken.
(2) Zur Vorbereitung der Prüfung nach Artikle 83a Absatz 4 des Statuts aktualisiert die Kommission diese versicherungsmathematische Bewertung jedes Jahr unter Berücksichtigung der Entwicklung der Teilnehmerpopulation im Sinne von Artikle 9 dieses Anhangs, des Zinssatzes im Sinne von Artikle 10 dieses Anhangs und der auf die Gehaltstabelle der Beamten anzuwendenden jährlichen Änderungsrate im Sinne von Artikle 11 dieses Anhangs.
(3) Die Bewertung und die Aktualisierungen werden in jedem Jahr n unter Bezugnahme auf die Population der am 31. Dezember des Vorjahres (n-1) im aktiven Dienst stehenden Teilnehmer am Versorgungssystem durchgeführt.
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(1) Eine etwaige Aktualisierung des Beitragssatzes wird gleichzeitig mit der jährlichen Aktualisierung der Bezüge nach Artikle 65 des Statuts am 1. Juli wirksam. Bei einer Aktualisierung wird der Beitragssatz um höchstens einen Prozentpunkt gegenüber dem Beitragssatz des Vorjahres herauf- oder herabgesetzt.
(2) Die Differenz zwischen der Aktualisierung des Beitragssatzes, wie sie sich aus der versicherungsmathematischen Berechnung ergeben hätte, und der Aktualisierung, die sich aus der Veränderung gemäß dem letzten Satz des Absatzes 1 ergibt, wird zu keinem Zeitpunkt nachverrechnet und folglich auch bei späteren versicherungsmathematischen Berechnungen nicht berücksichtigt. Der Beitragssatz, wie er sich aus der versicherungsmathematischen Berechnung ergeben hätte, wird in den Bewertungsbericht gemäß Artikle 1 dieses Anhangs aufgenommen.
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Bei der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung werden zur Bestimmung der Voraussetzungen für das Gleichgewicht des Versorgungssystems das Ruhegehalt im Sinne des Artikle s 77 des Statuts, das Invalidengeld im Sinne des Artikle s 78 des Statuts und die Hinterbliebenenversorgung im Sinne der Artikle 79 und 80 des Statuts als Kostenfaktoren des Systems berücksichtigt.
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(1) Das versicherungsmathematische Gleichgewicht wird auf der Grundlage der in diesem Kapitel dargestellten Berechnungsmethode bewertet.
(2) Nach dieser Methode stellt der versicherungsmathematische Gegenwert der bis zum Zeitpunkt der Berechnung erworbenen Versorgungsansprüche Verpflichtungen aus vergangener Dienstzeit dar; der versicherungsmathematische Gegenwert der Versorgungsansprüche, die in dem zum Zeitpunkt der Berechnung beginnenden Dienstjahr erworben werden, wird als „Dienstzeitaufwand“ bezeichnet.
(3) Es wird von der Annahme ausgegangen, dass der Ruhestand (außer bei Invalidität) stets zu einem festen Durchschnittsalter (r) angetreten wird. Das durchschnittliche Ruhestandeintrittsalter wird erst im Zuge der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung nach Artikle 1 dieses Anhangs aktualisiert und kann für verschiedene Personalkategorien unterschiedlich sein.
(4) Bei der Bestimmung der versicherungsmathematischen Gegenwerte wird wie folgt vorgegangen:
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a) Der Entwicklung des Grundgehalts der einzelnen Beamten zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung und dem angenommenen Ruhestandeintrittsalter wird Rechnung getragen.
b) Die bis zum Berechnungszeitpunkt erworbenen Versorgungsansprüche (Verpflichtungen aus vergangener Dienstzeit) werden nicht berücksichtigt.
(5) Alle einschlägigen Bestimmungen dieses Statuts (und insbesondere der Anhänge VIII und XIII) werden bei der versicherungsmathematischen Bewertung des Dienstzeitaufwands berücksichtigt.
(6) Bei der Bestimmung des realen Abzinsungssatzes und der jährlichen Änderungsrate, die auf die Gehaltstabellen für die Beamten der Union anzuwenden sind, wird eine Glättung vorgenommen. Die Glättung wird durch die Verwendung eines gleitenden Dreißigjahresschnitts für den Zinssatz und für die auf die Gehaltstabellen anzuwendende Änderungsrate bewirkt.
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(1) Die Beitragsformel beruht auf folgender Gleichung:
(2) Der Beitrag der Beamten zur Finanzierung des Versorgungssystems ist gleich einem Drittel des Verhältnisses zwischen dem Dienstzeitaufwand des laufenden Jahres (n) für alle Beamten im aktiven Dienst, die dem Versorgungssystem angeschlossen sind, und der Jahresgrundgehaltssumme für dieselbe Population an aktiven Teilnehmern am Versorgungssystem zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres (n-1).
(3) Der Dienstzeitaufwand ist die Summe aus
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a) dem Dienstzeitaufwand für das Ruhegehalt (näher dargestellt in Artikle 6 dieses Anhangs), d. h. dem versicherungsmathematischen Gegenwert der Ruhegehaltsansprüche, die im Laufe des Jahres n erworben werden, einschließlich des Wertes des Anteils an dem betreffenden Ruhegehalt, der nach dem Tod des Beamten im Ruhestand an den überlebenden Ehegatten und/oder unterhaltsberechtigte Kinder zu zahlen ist;
b) dem Dienstzeitaufwand für das Invalidengeld (näher dargestellt in Artikle 7 dieses Anhangs), d. h. dem versicherungsmathematischen Gegenwert der Versorgungsleistungen, die an die Beamten im aktiven Dienst zu zahlen sein werden, welche im Laufe des Jahres n voraussichtlich dienstunfähig werden; und
c) dem Dienstzeitaufwand für die Hinterbliebenenversorgung (näher dargestellt in Artikle 8 dieses Anhangs), d. h. dem versicherungsmathematischen Gegenwert der Versorgungsleistungen, die an die Hinterbliebenen der Beamten im aktiven Dienst zu zahlen sind, welche im Laufe des Jahres n voraussichtlich sterben.
(4) Die Bewertung des Dienstzeitaufwands für das laufende Jahr beruht auf den Versorgungsansprüchen und den entsprechenden Annuitäten, wie in den Artikle n 6 bis 8 dieses Anhangs näher dargestellt.
Diese Annuitäten ergeben nach Berücksichtigung des Zinssatzes, der auf die Gehaltstabelle anzuwendenden jährlichen Änderungsrate und der Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Beamte bei Erreichen des Ruhestandsalters noch am Leben ist, auf den Berechnungszeitpunkt bezogen den versicherungsmathematischen Gegenwert von 1 EUR pro Jahr.
(5) Den in Titel V Kapitel 2 des Statuts und in Anhang VIII des Statuts enthaltenen Angaben zum Existenzminimum wird Rechnung getragen.
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(1) Zur Berechnung des Wertes der Ruhegehälter werden die im Jahr n erworbenen Ruhegehaltsansprüche für jeden Beamten im aktiven Dienst berechnet, indem sein geschätztes Grundgehalt beim Eintritt in den Ruhestand mit dem auf ihn anzuwendenden Zuwachsfaktor multipliziert wird.
Machen die Versorgungsansprüche, die der Beamte seit seiner Einstellung (einschließlich übertragener Ansprüche) am 31. Dezember des Jahres n-1 erworben hat, 70 % oder mehr aus, so wird so verfahren, als habe der Beamte im Jahre n keine Versorgungsansprüche erworben.
(2) Das geschätzte Grundgehalt (PS für Projected basic Salary) beim Eintritt in den Ruhestand wird nach einer Formel berechnet, bei der vom Grundgehalt am 31. Dezember des Vorjahres ausgegangen wird und die auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate und die geschätzte jährliche Steigerungsrate aufgrund von Dienstalter und Beförderungen wie folgt berücksichtigt werden:
wobei: SAL = gegenwärtiges Gehalt GSG = geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate) ISP = geschätzte jährliche Steigerungsrate aufgrund von Dienstalter und Beförderungen m = Differenz zwischen dem geschätzten Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x). Da die Berechnungen in realen Größen (inflationsbereinigt) vorgenommen werden, sind die auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate und die jährliche Steigerungsrate aufgrund von Dienstalter und Beförderungen inflationsbereinigte Änderungsraten.
(3) Auf der Grundlage der Berechnung der von einem gegebenen Beamten erworbenen Versorgungsansprüche wird der versicherungsmathematische Gegenwert dieser Ansprüche (und der mit ihnen verbundenen Versorgungsleistungen an Hinterbliebene) berechnet, indem die im Jahr n erworbenen Versorgungsansprüche multipliziert werden mit der Summe aus
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a) einer aufgeschobenen nachschüssigen Annuität zum Alter x, aufgeschoben um m Jahre:
wobei: x = Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1 τ = Zinssatz kpx = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist m = Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x) GSG = geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate) ω = Obergrenze der Sterblichkeitstabelle und
b) einer aufgeschobenen nachschüssigen Hinterbliebenenrente zum Alter x und zum Alter y, wobei y das angenommene Alter des Ehegatten ist. Letztere Rente wird mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte verheiratet ist, und dem anzuwendenden Koeffizienten für Versorgungsleistungen an Hinterbliebene nach Maßgabe von Anhang VIII des Statuts multipliziert:
wobei: x = Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1 τ = Zinssatz kpx = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist kpy = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters y (Ehegatte des Beamten des Alters x) in k Jahren noch am Leben ist m = Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x) GSG = geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate) ω = Obergrenze der Sterblichkeitstabelle.
(4) Bei der Berechnung des Dienstzeitaufwands für das Ruhegehalt wird Folgendes berücksichtigt:
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a) der Beamten, die nach Erreichen des Ruhestandsalters noch im Dienst bleiben, gewährte Steigerungssatz;
b) der für Beamte, die vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausscheiden, geltende Abschlagsfaktor.
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(1) Zur Berechnung des Wertes der Invalidengelder wird zunächst ermittelt, in wie vielen Fällen im Laufe des Jahres n Anspruch auf Invalidengeld entsteht; hierzu wird auf die einzelnen Beamten im aktiven Dienst die Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Jahr dienstunfähig zu werden, angewandt. Diese Wahrscheinlichkeit wird dann mit dem Jahresbetrag an Invalidengeld multipliziert, auf das der Beamte Anspruch haben würde.
(2) Bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Invalidengelder, die erstmals im Jahr n zu zahlen sind, wird von folgenden Annuitäten ausgegangen:
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a) einer befristet zahlbaren nachschüssigen Annuität bei einem Alter x:
wobei:
x = Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1
τ = Zinssatz
kpx = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist
m = Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)
GSG = geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)
und
b) eine nachschüssige Hinterbliebenenannuität. Letztere Annuität wird mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte verheiratet ist, und dem anzuwendenden Koeffizienten für Versorgungsleistungen an Hinterbliebene multipliziert:
wobei:
x = Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1
y = Alter des Ehegatten des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1
τ = Zinssatz
kpx = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist
m = Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)
kpy = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters y (Ehegatte des Beamten des Alters x) in k Jahren noch am Leben ist
m = Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)
GSG = geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate).
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(1) Der Wert der Versorgungsleistungen, auf die die Hinterbliebenen im Laufe des Jahres n Anspruch erwerben, wird berechnet, indem auf jeden Beamten im aktiven Dienst die Wahrscheinlichkeit, dass er in dem betreffenden Jahre stirbt, angewandt und diese mit dem Jahresbetrag der Versorgungsleistungen multipliziert wird, auf die der hinterbliebene Ehegatte im laufenden Jahr Anspruch haben würde. Bei der Berechnung werden auch möglicherweise zahlbare Waisengelder berücksichtigt.
(2) Bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwertes der Versorgungsleistungen, auf die die Hinterbliebenen im Laufe des Jahres n Anspruch erwerben, wird eine nachschüssige Annuität verwendet. Letztere Annuität wird mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte verheiratet ist, multipliziert:
wobei: y = Alter des Ehegatten des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1 τ = Zinssatz kpy = Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters y (Ehegatte des Beamten des Alters x) in k Jahren noch am Leben ist GSG = geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate) ω = Obergrenze der Sterblichkeitstabelle.
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(1) Die demografischen Parameter für die versicherungsmathematische Bewertung basieren auf der Beobachtung der Population der dem Versorgungssystem angeschlossenen Personen, die das Personal im aktiven Dienst und die n umfasst. Die entsprechenden Daten werden jährlich von der Kommission erhoben; diese stützt sich dabei auf die Angaben der verschiedenen Organe und Agenturen, deren Bedienstete dem System angeschlossen sind.
Aus der Beobachtung dieses Personenkreises werden u. a. deren Struktur, das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter und die Invaliditätstafel abgeleitet.
(2) Bei der Sterbetafel wird von einer Population ausgegangen, deren spezifische Merkmale möglichst weitgehend der Population der Teilnehmer am Versorgungssystem entsprechen. Die Sterbetafel wird erst bei der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung nach Artikle 1 dieses Anhangs aktualisiert.
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(1) Den Zinssätzen, die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen heranzuziehen sind, liegen die durchschnittlichen jährlichen Zinssätze zugrunde, die für die langfristige Staatsschuld der Mitgliedstaaten festgestellt und von der Kommission veröffentlicht werden. Zur Berechnung des entsprechenden, für die versicherungsmathematischen Berechnungen erforderlichen inflationsbereinigten Zinssatzes wird ein geeigneter Verbraucherpreisindex verwendet.
(2) Der bei den versicherungsmathematischen Berechnungen effektiv zu verwendende Jahreszinssatz ist der Mittelwert, der sich aus den durchschnittlichen realen Zinssätzen der letzten 30 Jahre vor dem jeweiligen laufenden Jahr ergibt.
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(1) Der auf die Gehaltstabelle der Beamten anzuwendenden jährlichen Änderungsrate, die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen zu berücksichtigen ist, liegen die spezifischen Indikatoren nach Anhang XI Artikle 1 Absatz 4 des Statuts zugrunde.
(2) Die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen effektiv zu verwendende jährliche Änderungsrate ist der Mittelwert, der sich aus den inflationsbereinigten spezifischen Indikatoren für die Europäische Union der letzten 30 Jahre vor dem jeweils laufenden Jahr ergibt.
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Zum Zweck der Anwendung von Artikle 4 Absatz 6, Artikle 10 Absatz 2 und Artikle 11 Absatz 2 dieses Anhangs wird der bewegliche Durchschnitt bis 2020 anhand des nachstehenden Zeitrahmens berechnet:
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Im Jahr 2014 – 16 Jahre
Im Jahr 2015 – 18 Jahre
Im Jahr 2016 – 20 Jahre
Im Jahr 2017 – 22 Jahre
Im Jahr 2018 – 24 Jahre
Im Jahr 2019 – 26 Jahre
Im Jahr 2020 – 28 Jahre
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Als Zinssatz für die Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen nach Anhang VIII Artikle 4 und 8 gilt der in Artikle s 10 dieses Anhangs genannte effektiv zu verwendende Zinssatz; er wird erforderlichenfalls zum Zeitpunkt der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung aktualisiert.
Im Hinblick auf die Aktualisierung gilt der Zinssatz nach Anhang VIII Artikle 4 und 8 als Referenzsatz. Die Kommission veröffentlicht den aktualisierten effektiv zu verwendenden Zinssatz binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.
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(1) Eurostat ist für die technische Durchführung dieses Anhangs zuständig.
(2) Eurostat wird bei der versicherungsmathematischen Bewertung nach Artikle 1 dieses Anhangs von einem oder mehreren unabhängigen qualifizierten Experten unterstützt. Eurostat liefert den betreffenden Experten unter anderem die Parameter nach den Artikle n 9 bis 11 dieses Anhangs.
(3) Eurostat legt jedes Jahr am 1. September einen Bericht über die Bewertungen und Aktualisierungen nach Artikle 1 dieses Anhangs vor.
(4) Sollten sich bei der Durchführung dieses Anhangs methodische Fragen stellen, so werden diese von Eurostat in Zusammenarbeit mit den nationalen Experten der zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten und dem oder den unabhängigen qualifizierten Experten behandelt. Hierzu beruft Eurostat wenigstens einmal pro Jahr eine Sitzung dieser Personengruppe ein. Sollte Eurostat dies für erforderlich halten, so kann das Amt jedoch auch häufiger eine Sitzung einberufen.
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(1) Die Kommission legt 2022 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. In dem Bericht werden die Haushaltsauswirkungen dieses Anhangs berücksichtigt und das versicherungsmathematische Gleichgewicht des Versorgungssystems bewertet. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieses Anhangs vor.
(2) 2018 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht über die Anwendung dieses Anhangs vor.
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