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Annexe

Annexe X — Drittländer

Reference
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29.2.1968
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ABl. L 56 vom 4.3.2024
RéférenceSTATUT
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ANHANG X - Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Union , die in einem Drittland Dienst tun

INHALTSVERZEICHNIS KAPITEL 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN (Artikle 1 bis 3 )   ( Artikle 1 2 3 )
        KAPITEL 2 PFLICHTEN (Artikle 4 bis 5 )   ( Artikle 4 5 )
        KAPITEL 3 ARBEITSBEDINGUNGEN (Artikle 6 bis 9 )   ( Artikle 6 7 8 9 9a )
        KAPITEL 4 BESOLDUNG UND SOZIALE RECHTE                 Abschnitt 1 DIENSTBEZÜGE, FAMILIENZULAGEN (Artikle 10 bis 16 )   ( Artikle 10 11 12 13 14 15 16 )
                Abschnitt 2 VORSCHRIFTEN ÜBER DIE KOSTENERSTATTUNG (Artikle 17 bis 23 )   ( Artikle 17 18 19 20 21 22 23 )
                Abschnitt 3 SOZIALE SICHERHEIT (Artikle 24 bis 25 )   ( Artikle 24 25 )


Chapitre
KAPITEL 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikle 1
    Dieser Anhang legt Sondervorschriften für Beamte der Europäischen Union fest, die in einem Drittland Dienst tun. Für eine solche dienstliche Verwendung dürfen nur Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Union eingestellt werden, wobei die Anstellungsbehörde die Ausnahmeregelung gemäß Artikle 28 Buchstabe a) des Statuts nicht anwenden kann. Allgemeine Durchführungsbestimmungen werden gemäß Artikle 110 des Statuts festgelegt.
Artikle 2
    Im Zuge der Mobilität werden die Beamten im dienstlichen Interesse regelmäßig von der Anstellungsbehörde versetzt, und zwar gegebenenfalls unabhängig davon, ob freie Planstellen zu besetzen sind. Die Anstellungsbehörde nimmt diese Versetzungen im Rahmen des so genannten „Mobilitätsverfahrens“ vor, für das sie nach Anhörung der Personalvertretung detaillierte Durchführungsvorschriften festlegt.
Artikle 3
    Im Rahmen dieses Mobilitätsverfahrens kann die Anstellungsbehörde beschließen, einen in einem Drittland diensttuenden Beamten vorübergehend wieder mit seiner Planstelle am Sitz des Organs oder an jedem anderen Dienstort in der Union zu verwenden; diese dienstliche Verwendung, der keine Stellenausschreibung vorausgeht, darf vier Jahre nicht überschreiten. In Abweichung von Artikle 1 Absatz 1 kann die Anstellungsbehörde aufgrund allgemeiner Durchführungsvoschriften beschließen, daß auf den Beamten während dieser vorübergehenden dienstlichen Verwendung weiterhin bestimmte Vorschriften dieses Anhangs — mit Ausnahme der Artikle 5, 10 und 12 — Anwendung finden.
Chapitre
KAPITEL 2 PFLICHTEN

Artikle 4

    Der Beamte ist verpflichtet, sein Amt an dem Ort auszuüben, der bei seiner Einstellung oder bei seiner aus dienstlichen Gründen in Anwendung des Mobilitätsverfahrens erfolgten Versetzung bestimmt wird.
Artikle 5
    (1) Stellt das Organ dem Beamten eine Wohnung zur Verfügung, die dem Niveau der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten sowie der Zahl der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen entspricht, so hat er diese zu beziehen.

    (2) Die Anwendungsmodalitäten für Absatz 1 werden nach Anhörung der Personalvertretung von der Anstellungsbehörde festgelegt. Die Anstellungsbehörde befindet nach Maßgabe der an jedem Dienstort herrschenden Lebensbedingungen auch über die Ausstattung mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen.

Chapitre
KAPITEL 3 ARBEITSBEDINGUNGEN

Artikle 6

    Dem Beamten steht für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von zwei Arbeitstagen je Dienstmonat zu. Ungeachtet Absatz 1 haben bereits am 1. Januar 2014 in ein Drittland entsandte Beamte Anspruch auf
      — drei Arbeitstage vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
      — zweieinhalb Arbeitstage vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015.

Artikle 7

    Im Jahr des Dienstantritts und im Jahr des Ausscheidens aus dem Dienst in einem Drittland besteht für den Bruchteil eines Jahres Anspruch auf Urlaub von zwei Arbeitstagen je vollen Dienstmonat, von zwei Arbeitstagen für den Bruchteil eines Monats bei mehr als 15 Tagen und von einem Arbeitstag bei bis zu 15 Tagen.

    Hat ein Beamter aus Gründen, die nicht auf den Dienst zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr 14 Arbeitstage nicht überschreiten.

Artikle 8
    Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten in Ausnahmefällen durch eine mit Gründen versehene Sonderverfügung einen Erholungsurlaub wegen besonders beschwerlicher Lebensbedingungen am Ort seiner dienstlichen Verwendung gewähren. Die Anstellungsbehörde bestimmt für jeden dieser Orte die Stadt bzw. die Städte, in der bzw. in denen dieser Urlaub genommen werden kann.

    Beamte, die an Fortbildungen gemäß Artikle 24a des Statuts teilnehmen und denen Erholungsurlaub gemäß Absatz 1 dieses Artikle s gewährt wurde, kombinieren ihre Fortbildungszeiten gegebenenfalls mit ihrem Erholungsurlaub.

Artikle 9
    (1) Der Beamte kann den Jahresurlaub nach Wunsch zusammenhängend oder in Abschnitten nehmen, wobei die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Der Urlaub muss jedoch mindestens einen Zeitabschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Wochen umfassen.

    (2) Der in Artikle 8 vorgesehene Erholungsurlaub darf fünfzehn Arbeitstage je Dienstjahr nicht überschreiten.

    Die Dauer des Erholungsurlaubs verlängert sich um Reisetage gemäß Anhang V Artikle 7 des Statuts.

Artikle 9a
    Während des Elternurlaubs gemäß Artikle 42a des Statuts und während des Urlaubs aus familiären Gründen gemäß Artikle 42b des Statuts finden die Artikle 5, 23 und 24 dieses Anhangs für einen Zeitraum von insgesamt höchstens sechs Monaten innerhalb eines jeden Zweijahreszeitraums der dienstlichen Verwendung in einem Drittland weiterhin Anwendung, und Artikle 15 dieses Anhangs findet für einen Zeitraum von insgesamt höchstens neun Monaten innerhalb eines jeden Zweijahreszeitraums der dienstlichen Verwendung in einem Drittland weiterhin Anwendung.
Chapitre
KAPITEL 4 BESOLDUNG UND SOZIALE RECHTE

Abschnitt 1 DIENSTBEZÜGE, FAMILIENZULAGEN

Artikle 10

    (1) Eine Zulage für die Lebensbedingungen wird nach Maßgabe des Ortes, an dem der Beamte dienstlich verwendet wird, als Prozentsatz eines Referenzbetrags festgesetzt. Dieser Referenzbetrag setzt sich zusammen aus dem Gesamtbetrag des Grundgehalts sowie der Auslandszulage, der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Abzug der nach dem Statut oder dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge.

    Wird der Beamte in einem Land dienstlich verwendet, in dem die Lebensbedingungen gegenüber den in der Europäischen Union üblichen Bedingungen als gleichwertig angesehen werden können, so wird eine solche Zulage nicht gezahlt.

    Im Fall sonstiger Dienstorte wird die Zulage für die Lebensbedingungen unter Berücksichtigung unter anderem folgender Parameter festgesetzt:

      — sanitäre Verhältnisse und Verhältnisse in den Krankenhäusern,
      — Sicherheit,
      — klimatische Bedingungen,
      — Grad der Isolierung,
      — sonstige örtliche Lebensbedingungen.

    Die für die einzelnen Dienstorte vorgesehene Zulage für die Lebensbedingungen wird jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme der Personalvertretung angepasst.

    Die Anstellungsbehörde kann beschließen, zusätzlich zur Zulage für die Lebensbedingungen eine Zusatzprämie zu gewähren, falls ein Beamter mehr als einmal an einen Dienstort mit schwierigen oder sehr schwierigen Bedingungen entsandt wurde. Diese Zusatzprämie darf 5 % des in Unterabsatz 1 genannten Referenzbetrags nicht übersteigen; die Anstellungsbehörde begründet ihre Einzelentscheidungen mit Blick auf die Gleichbehandlung in gebührender Weise und berücksichtigt dabei den Schwierigkeitsgrad der vorhergehenden Entsendung.

    (2) Gefährden die Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung die körperliche Unversehrtheit des Beamten, so wird ihm durch eine mit Gründen versehene Sonderverfügung der Anstellungsbehörde vorübergehend eine zusätzliche Zulage gezahlt. Diese wird als Prozentsatz des Referenzbetrags nach Absatz 1 Unterabsatz 1 festgesetzt,

      — sofern die Anstellungsbehörde ihrem Personal empfiehlt, sich nicht zusammen mit ihren Familien oder sonstigen unterhaltsberechtigten Personen an dem Dienstort niederzulassen, und diese dieser Empfehlung nachkommen;
      — sofern die Anstellungsbehörde beschließt, die Zahl ihres Personals an dem betreffenden Dienstort vorübergehend zu verringern.

    In hinreichend begründeten Fällen kann die Anstellungsbehörde auch bestimmen, dass bei bestimmten Entsendungen die Mitnahme von Familienangehörigen nicht möglich ist. Die genannte Zulage wird den Bediensteten gezahlt, die diese Bestimmung befolgen.

    (3) Nähere Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikle s werden von der Anstellungsbehörde festgelegt.

Artikle 11
    Die Dienstbezüge einschließlich der in Artikle 10 erwähnten Zulagen werden in Euro in der Europäischen Union ausgezahlt. Auf die Dienstbezüge und die Zulagen wird der für die Dienstbezüge der in Belgien diensttuenden Beamten geltende Berichtigungskoeffizient angewandt.
Artikle 12
    Auf Antrag des Beamten kann die Anstellungsbehörde beschließen, die Dienstbezüge ganz oder teilweise in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung auszuzahlen. In diesem Fall wird der für den Dienstort geltende Berichtigungsköeffizient auf die Dienstbezüge angewandt, die zu dem betreffenden Wechselkurs umzurechnen sind.

    Inordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde nach geeigneten Modalitäten zur Aufrechterhaltung der Kaufkraft die Dienstbezüge ganz oder teilweise in einer anderen Währung als der Währung des Dienstortes auszahlen.

Artikle 13
    Die Berichtigungskoeffizienten im Sinne von Artikle 12 werden einmal jährlich gemäß Anhang XI aktualisiert, damit die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung so weit wie irgend möglich gewahrt bleibt. Bei der Aktualisierung sind alle Berichtigungskoeffizienten als Referenzwerte zu betrachten. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Berichtigungskoeffizienten binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.

    Übersteigt die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Aktualisierung für das betreffende Land 5 %, so erfolgt eine zwischenzeitliche Anpassung dieses Koeffizienten entsprechend dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren.

Artikle 14
    Die Kommission unterbreitet dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung dieses Anhangs und insbesondere über die. Festsetzung des Satzes der Zulage für die Lebensbedingungen gemäß Artikle 10.
Artikle 15
    Der Beamte hat unter von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen Anspruch auf eine Erziehungszulage zur Deckung der durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten, die gegen Vorlage von Belegen gezahlt wird. Außer in Ausnahmefällen, über die die Anstellungsbehörde entscheidet, darf diese Zulage einen Höchstbetrag in dreifacher Höhe des doppelten Höchstbetrags der Erziehungszulage nicht überschreiten.
Artikle 16
    Dem Beamten zu erstattende Kosten werden auf mit einer Begründung versehenen Antrag des Beamten entweder in Euro, in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung oder in der Währung der Ausgabe gezahlt.

    Die Einrichtungs- bzw. Wiedereinrichtungsbeihilfe kann nach Wahl des Beamten entweder in Euro oder in der Währung des Ortes, an dem der Beamte Wohnung nimmt, ausgezahlt werden; im letztgenannten Fall findet der für diesen Ort festgesetzte Berichtigungskoeffizient auf die Einrichtungs- bzw. Wiedereinrichtungsbeihilfe, die zu dem entsprechenden Wechselkurs umgerechnet wird, Anwendung.

Abschnitt 2 VORSCHRIFTEN ÜBER DIE KOSTENERSTATTUNG

Artikle 17

    Einem Beamten, dem aufgrund von Artikle 5 oder Artikle 23 dieses Anhangs eine Wohnung zur Verfügung steht und der aus Gründen, die sich seinem Einfluß entziehen, gezwungen ist, am gleichen Dienstort eine andere Wohnung zu nehmen, werden durch eine mit Gründen versehene Sonderverfügung der Anstellungsbehörde gegen Vorlage von Belegen entsprechend der gültigen Umzugsregelung die für den Umzug der Möbel und der persönlichen Effekten verauslagten Beträge erstattet.

    In diesem Fall werden dem Beamten gegen Vorlage von Belegen die übrigen Kosten aufgrund dieses Wohnungswechsels bis zur Höhe von höchstens der Hafte der Einrichtungsbeihilfe erstattet.

Artikle 18
    Dem Beamten, der am Ort der dienstlichen Verwendung im Hotel untergebracht ist, da ihm die in Artikle 5 vorgesehene Wohnung noch nicht zugewiesen werden konnte oder ihm nicht mehr zur Verfügung gestellt wird, oder der aus Gründen, die sich seinem Einfluß entziehen, seine Wohnung nicht beziehen konnte, werden für sich und seine Familienangehörigen gegen Vorlage der Hotelrechnungen nach vorheriger Zustimmung der Anstellungsbehörde die Hotelkosten erstattet.

    Außerdem erhält der Beamte das in Anhang VII Artikle 10 vorgesehene, um 50 % herabgesetzte Tagegeld, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, über die die Anstellungsbehörde zu befinden hat.

    Kann die Unterbringung nicht in einem Hotel erfolgen, so hat der Beamte nach vorheriger Zustimmung der Anstellungsbehörde Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Mietkosten für eine vorläufige Wohnung.

Artikle 19
    Steht dem Beamten für Fahrten aus dienstlichen Gründen, die unmittelbar mit der Ausübung seiner Funktionen zusammenhängen ein Dienstwagen nicht zur Verfügung, so erhält er für die Benutzung seines privaten Kraftwagens ein Kilometergeld, dessen Höhe von der Anstellungsbehörde festgesetzt wird.
Artikle 20
    Der Beamte hat für sich und, soweit er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, für seinen Ehegatten und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Erstattung der anläßlich des Erholungsurlaubs entstandenen Kosten für die Reise vom Ort der dienstlichen Verwendung zum genehmigten Urlaubsort.

    Ist eine Eisenbahnverbindung nicht vorhanden oder nicht benutzbar, so wird die Reisekostenerstattung unabhängig von der Entfernung durch Sonderverfügung gegen Vorlage der Flugkarten vorgenommen.

Artikle 21
    Für den Beamten, der nach Artikle 20 des Statuts bei Dienstantritt oder bei einer Versetzung zur Verlegung seines Wohnsitzes verpflichtet ist, übernimmt das Organ unter den von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen nach Maßgabe der Wohnverhältnisse, die der Beamte am Dienstort vorfindet,
      a) bei Bereitstellung einer nicht möblierten Wohnung die Kosten für den Umzug seiner Möbel und persönlichen Effekten (ganz oder teilweise) von dem Ort, an dem sie sich tatsächlich befinden, zum Dienstort und für die Beförderung der persönlichen Effekten;
      b) bei Bereitstellung einer möblierten Wohnung die Kosten für die Beförderung der persönlichen Effekten und für das Möbellager zur Aufnahme seiner Möbel und persönlichen Effekten.

    Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Tod des Beamten werden die tatsächlich verauslagten Kosten für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe von dem Ort, an dem sie sich tatsächlich befindet, zu seinem Herkunftsort oder die tatsächlich verauslagten Kosten für die Beförderung der persönlichen Effekten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort nach Maßgabe der von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen vom Organ erstattet; diese Erstattungen schließen sich nicht gegenseitig aus.

    War der verstorbene Beamte unverheiratet, so werden diese Kosten seinen Rechtsnachfolgern erstattet.

Artikle 22
    Das vorläufige Wohnungsgeld und die Kosten für die Beförderung der persönlichen Effekten des Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Personen werden dem Beamten auf Probe vom Organ vorgestreckt.

    Wird der Betreffende nach Ablauf der Probezeit nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, so kann das Organ diese Beträge in Ausnahmefällen bis zur Hälfte auf der Grundlage der von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen zurückfordern.

Artikle 23
    Auf der Grundlage einer von der Anstellungsbehörde festzulegenden Länderliste erhält der Beamte, falls ihm von seinem Organ keine Wohnung zur Verfügung gestellt wird, entweder von der Anstellungsbehörde ein Wohnungsgeld oder dem Beamten werden die von ihm geleisteten Mietzahlungen erstattet.

    Das Wohnungsgeld wird bei Vorlage eines Mietvertrags gezahlt, es sei denn, die Anstellungsbehörde verzichtet auf diese Auflage aus hinreichenden Gründen in Verbindung mit Gepflogenheiten und örtlichen Bedingungen am Dienstort im betreffenden Drittland. Das Wohnungsgeld wird in erster Linie nach Maßgabe der von dem Beamten wahrgenommenen Aufgaben und in zweiter Linie nach Maßgabe der Zusammensetzung seiner unterhaltsberechtigten Familie berechnet.

    Die Miete wird erstattet, sofern die Wohnung von der Anstellungsbehörde ausdrücklich genehmigt wurde und in erster Linie den von dem Beamten wahrgenommenen Aufgaben und in zweiter Linie der Zusammensetzung seiner unterhaltsberechtigten Familie entspricht.

    Nähere Vorschriften zur Anwendung dieses Artikle s werden von der Anstellungsbehörde festgelegt. Das Wohnungsgeld darf in keinem Fall die dem Beamten entstandenen Kosten übersteigen.

Abschnitt 3 SOZIALE SICHERHEIT

Artikle 24

    Der Beamte, sein Ehegatte, seine Kinder und die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sind durch eine zusätzliche Krankenversicherung, die die Differenz zwischen den tatsächlich verauslagten Kosten und den Leistungen der Krankheitsfürsorge im Sinne des Artikle s 72 des Statuts — mit Ausnahme von Absatz 3 — deckt, gesichert.

    Die Hälfte der zur Deckung dieser Versicherung zu zahlenden Prämie wird von dem Berechtigten getragen, darf jedoch 0,6 v. H. seines Grundgehalts nicht übersteigen; der Restbetrag geht zu Lasten des Organs.

    Der Beamte, sein Ehegatte, seine Kinder und die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sind versichert gegen das Risiko der Rückführung in dringenden und äußerst dringenden Krankheitsfällen; die Prämie hierfür wird in voller Höhe vom Organ übernommen.

Artikle 25
    Der Ehegatte und die Kinder des Beamten sowie die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sind versichert gegen mögliche Unfälle in den Ländern außerhalb der Union , die in einem von der Anstellungsbehörde erstellten Verzeichnis aufgeführt sind.

    Die erforderliche Prämie wird zur Hälfte vom Beamten getragen, die andere Hälfte geht zu Lasten des Organs.

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