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Annexe

Annexe IV bis — Teilzeitarbeit

Reference
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29.2.1968
Derniere mise a jour
ABl. L 56 vom 4.3.2024
RéférenceSTATUT
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ANHANG IVa - Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung


Artikle 1
    Außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen hat der Beamte den Antrag auf Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung über den unmittelbaren Vorgesetzten einzureichen. Unbeschadet der in Artikle 15 und Artikle 55a Absatz 2 Buchstabe g genannten Fälle kann die Genehmigung für mindestens einen Monat bis höchstens drei Jahre erteilt werden. Die Genehmigung kann zu den selben Bedingungen verlängert werden. Der Beamte hat dazu mindestens zwei Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die Genehmigung erteilt worden war, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Die Teilzeitbeschäftigung darf nicht weniger als die Hälfte der regulären Arbeitszeit betragen. Eine Teilzeitbeschäftigung beginnt — außer in hinreichend begründeten Fällen — am ersten Tag eines Monats.
Artikle 2
    Die Anstellungsbehörde kann die Genehmigung auf Antrag des Beamten vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, zurückziehen. Der Zeitpunkt der Rücknahme der Genehmigung darf höchstens zwei Monate nach dem von dem Beamten vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen, bzw. vier Monate, wenn die Genehmigung für mehr als ein Jahr erteilt worden ist. In Ausnahmefällen und im dienstlichen Interesse kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, unter Einhaltung einer zweimonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen.
Artikle 3
    Der Beamte hat während des Zeitraums, für den ihm die Genehmigung zur Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, Anspruch auf den Teil seiner Dienstbezüge, der der geleisteten regulären Arbeitszeit entspricht. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, der Grundbetrag der Haushaltszulage und die Erziehungszulage werden jedoch weiterhin in voller Höhe ausgezahlt. Die Beiträge zur Krankheitsfürsorge werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Beamten berechnet. Die Beiträge zur Versorgung werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines teilzeitlich beschäftigten Beamten berechnet. Der Beamte kann beantragen, dass die Beiträge zur Versorgung unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Beamten im Einklang mit Artikle 83 berechnet werden. Die gemäß Anhang VIII Artikle 2, 3 und 5 des Statuts erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden proportional zu dem Prozentsatz der geleisteten Beiträge berechnet. Der Beamte darf während der Zeit seiner Teilzeitbeschäftigung keine Überstunden leisten und, abgesehen von einer Tätigkeit in Einklang mit Artikle 15 des Statuts, keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Artikle 4
    Abweichend von Artikle 3 Absatz 1 Satz 1 erhält ein Beamter, dem gemäß Artikle 55a Absatz 2 Buchstabe g des Statuts die Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung gestattet worden ist , ein gekürztes Grundgehalt, das dem höheren der folgenden Prozentsätze des Grundgehalts bei Vollzeitbeschäftigung entspricht:
      a) 60 % oder b) dem Prozentsatz nach Maßgabe der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Anhangs VIII Artikle 2, 3, 4, 5, 9 und 9a zu Beginn der Halbzeitbeschäftigung, zuzüglich 10 %. Der Beamte, auf den die Bestimmungen dieses Artikle s Anwendung finden, ist am Ende seiner Halbzeitbeschäftigung gehalten, entweder in den Ruhestand einzutreten oder die während seiner Halbzeitbeschäftigung bezogenen Beträge, die 50 % des Grundgehalts übersteigen, zurückzuzahlen.
Artikle 5
    Die Anstellungsbehörde kann die Einzelheiten für die Anwendung dieser Bestimmungen festlegen.

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