Außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen hat der Beamte den Antrag auf Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung über den unmittelbaren Vorgesetzten einzureichen.
Unbeschadet der in Artikle 15 und Artikle 55a Absatz 2 Buchstabe g genannten Fälle kann die Genehmigung für mindestens einen Monat bis höchstens drei Jahre erteilt werden.
Die Genehmigung kann zu den selben Bedingungen verlängert werden. Der Beamte hat dazu mindestens zwei Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die Genehmigung erteilt worden war, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Die Teilzeitbeschäftigung darf nicht weniger als die Hälfte der regulären Arbeitszeit betragen.
Eine Teilzeitbeschäftigung beginnt — außer in hinreichend begründeten Fällen — am ersten Tag eines Monats.