Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes — Europäisches Parlament
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Statut & BSB — Dokumentation

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

Référence
RAA
Décision
Règlement (CEE, Euratom, CECA) n° 259/68 du Conseil du 29.2.68
Publication
2014 = Regulation 1023/2013 EP-Conseil 22 Octobre 2013 OJ L 287 29.10.2013
Application
1er janvier 2014 Adaptation des Salaires = 1.7. 2017
Remarque
Adaptation des Salaires : 1er juillet 2025
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INHALTSVERZEICHNIS TITEL I (Artikle 1 bis 7a )   ( Artikle 1 2 3a 3b 4 5 5a 6 7 7a )
TITEL II BEDIENSTETE AUF ZEIT
        KAPITEL 1 Allgemeine Vorschriften (Artikle 8 bis 10 )   ( Artikle 8 9 9a Artikle 10 )
        KAPITEL 2 Rechte und Pflichten    ( Artikle 11 )
        KAPITEL 3 Einstellungsbedingungen (Artikle 12 bis 15 )   ( Artikle 12 13 14 15 )
        KAPITEL 4 Arbeitsbedingungen (Artikle 16 bis 18 )   ( Artikle 16 17 18 )
        KAPITEL 5 Bezüge und soziale Sicherheit (Artikle 19 bis 27 )   ( Artikle 19 20 21 22 23 24 25 26 27 )
        KAPITEL 6 Soziale Sicherheit
                Abschnitt A SICHERUNG BEI KRANKHEIT UND UNFÄLLEN, SOZIALLEISTUNGEN (Artikle 28 bis 30 )   ( Artikle 28 28a 29 30 )
                Abschnitt B SICHERUNG IM INVALIDITÄTS- UND TODESFALL (Artikle 31 bis 38a )   ( Artikle 31 32 33 35 36 37 38 38a )
                Abschnitt C RUHEGEHALT UND ABGANGSGELD (Artikle 39 bis 40 )   ( Artikle 39 40 )
                Abschnitt D FINANZIERUNG DER REGELUNG ZUR SICHERUNG BEI INVALIDITÄT UND TOD SOWIE DER VERSORGUNGSORDNUNG (Artikle 41 bis 42 )   ( Artikle 41 42 )
                Abschnitt E FESTSTELLUNG DER VERSORGUNGSANSPRÜCHE DER BEDIENSTETEN AUF ZEIT    ( Artikle 43 )
                Abschnitt F ZAHLUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE    ( Artikle 44 )
                Abschnitt G FORDERUNGSÜBERGANG AUF DIE UNION    ( Artikle 44a )
        KAPITEL 7 Rückforderung zuviel gezahlter Beträge    ( Artikle 45 )
        KAPITEL 8 Beschwerdeweg und Rechtsschutz    ( Artikle 46 )
Titel VII des Statuts betreffend den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz gilt entsprechend.         KAPITEL 9 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Artikle 47 bis 50a )   ( Artikle 47 48 48a 49 50 50a )
        KAPITEL 10 Besondere Vorschriften für Bedienstete auf Zeit im Sinne des Artikle s 2 Buchstabe e) (Artikle 50b bis 50c )   ( Artikle 50b 50c )
        KAPITEL 11 Sonderbestimmungen für Bedienstete auf Zeit gemäss Artikle 2 Buchstabe f (Artikle 51 bis 56 )   ( Artikle 51 52 53 54 55 56 )
TITEL IV VERTRAGSBEDIENSTETE
        KAPITEL 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN (Artikle 79 bis 80 )   ( Artikle 79 80 )
        KAPITEL 2 RECHTE UND PFLICHTEN    ( Artikle 81 )
        KAPITEL 3 EINSTELLUNGSBEDINGUNGEN (Artikle82 bis 83 )   ( Artikle 82 83 84 )
        KAPITEL 4 SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE IM SINNE DES ARTIKLE S 3A (Artikle 85 bis 87 )   ( Artikle 85 86 87 )
        KAPITEL 5 SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE IM SINNE DES ARTIKLE S 3B (Artikle 88 bis 90 )   ( Artikle 88 89 90 )
        KAPITEL 6 ARBEITSBEDINGUNGEN    ( Artikle 91 )
        KAPITEL 7 BEZÜGE UND KOSTENERSTATTUNG (Artikle 92 bis 94 )   ( Artikle 92 93 94 )
        KAPITEL 8 SOZIALLEISTUNGEN
                Abschnitt A Sicherung bei Krankheit und Unfällen, Sozialleistungen (Artikle 95 bis 98 )   ( Artikle 95 96 97 98 )
                Abschnitt B Sicherung im Invaliditäts- und Todesfall (Artikle 99 bis 108 )   ( Artikle 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 )
                Abschnitt C Ruhegehalt und Abgangsgeld (Artikle 109 bis 110 )   ( Artikle 109 110 )
                Abschnitt D Finanzierung der Versorgungsregelungen (Artikle 111 bis 112 )   ( Artikle 111 112 )
                Abschnitt E Feststellung der Versorgungsansprüche der Vertragsbediensteten    ( Artikle 113 )
                Abschnitt F Zahlung der Versorgungsbezüge    ( Artikle 114 )
                Abschnitt G Forderungsübergang auf die Union    ( Artikle 115 )
        KAPITEL 9 RÜCKFORDERUNG ZU VIEL GEZAHLTER BETRÄGE    ( Artikle 116 )
        KAPITEL 10 BESCHWERDEWEG UND RECHTSSCHUTZ    ( Artikle 117 )
        KAPITEL 11 SONDER- UND AUSNAHMEBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE IN DRITTLÄNDERN    ( Artikle 118 )
        KAPITEL 12 BEENDIGUNG DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES    ( Artikle 119 )
TITEL VÖRTLICHE BEDIENSTETE (Artikle 120 bis 122 )   ( Artikle 120 121 122 )
TITEL VI SONDERBERATER (Artikle 123 bis 124 )   ( Artikle 123 124 )
TITEL VII PARLAMENTARISCHE ASSISTENTEN
        KAPITEL 1 Allgemeine Vorschriften (Artikle 125 bis 126 )   ( Artikle 125 126 )
        KAPITEL 2 Rechte und Pflichten    ( Artikle 127 )
        KAPITEL 3 Einstellungsbedingungen (Artikle 128 bis 130 )   ( Artikle 128 129 130 )
        KAPITEL 4 Arbeitsbedingungen    ( Artikle 131 )
        KAPITEL 5 Bezüge und Kostenerstattung (Artikle 132 bis 134 )   ( Artikle 132 132a 133 134 )
        KAPITEL 6 Sozialleistungen (Artikle 135 bis 136 )   ( Artikle 135 136 )
        KAPITEL 7 Rückforderung zuviel gezahlter Beträge    ( Artikle 137 )
        KAPITEL 8 Beschwerdeweg und Rechtsschutz    ( Artikle 138 )
        KAPITEL 9 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses    ( Artikle 139 )
TITEL VIII ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN Artikle 140 )
TITEL IX SCHLUSSVORSCHRIFTEN (Artikle 141 bis 142a )   ( Artikle 141 ) 142 Artikle 142a )


TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikle 1
    Diese Beschäftigungsbedingungen gelten für jeden Bediensteten, der von der Union durch Vertrag eingestellt wird. Dieser Bedienstete ist:
    — Bediensteter auf Zeit,
    — Vertragsbediensteter,
    — Örtlicher Bediensteter,
    — Sonderberater,
    — akkreditierter parlamentarischer Assistent. Wird in diesen Beschäftigungsbedingungen auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht.
Artikle 2
    Bediensteter auf Zeit im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist:
      a) der Bedienstete, der zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt und von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden ist;
      b) der Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle eingestellt wird, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist;
      c) der Bedienstete, der zur Wahrnehmung von Aufgaben bei einer Person, die ein im Vertrag über die Europäische Union oder im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenes Amt innehat, oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Union , dem gewählten Vorsitzenden einer Fraktion des Europäischen Parlaments oder des Ausschusses der Regionen bzw. einer Gruppe des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses eingestellt und nicht unter den Beamten der Union ausgewählt wird;
      d) Der Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierten Dauerplanstelle eingestellt wird, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Haushaltsplan für das betreffende Organ beigefügt ist;
      e) der von einem diplomatischen Dienst eines Mitgliedstaats abgeordnete Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle beim EAD eingestellt wird;
      f) der Bedienstete, der zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für eine Agentur gemäß Artikle 1a Absatz 2 des Statuts beigefügten Stellenplan aufgeführt und von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden ist, ausgenommen Leiter von Agenturen und stellvertretende Leiter von Agenturen entsprechend dem Unionsrechtsakt zur Einrichtung der Agentur und Beamte, die in dienstlichem Interesse zu einer Agentur abgeordnet sind.
Artikle 3a
    (1) „Vertragsbediensteter“ im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung eingestellt wird, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist, und zwar
      a) in einem Organ, um dort manuelle Tätigkeiten oder unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten zu verrichten;
      b) in den Agenturen im Sinne von Artikle 1a Absatz 2 des Statuts;
      c) in sonstigen Einrichtungen in der Europäischen Union, die nach Stellungnahme des Statutsbeirats durch einen spezifischen Rechtsakt eines oder mehrerer Organe gegründet wurden und in denen der Einsatz solcher Bediensteter zulässig ist;
      d) in Vertretungen und Delegationen der Unionsorgane ;
      e) in sonstigen Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union.

    Bedienstete, die in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung in Delegationen der Union eingestellt werden, können im Rahmen des in den Artikle n 2 und 3 des Anhangs X zum Statut genannten Mobilitätsverfahrens vorübergehend am Sitz des Organs verwendet werden. (2) Die Kommission legt der Haushaltsbehörde auf der Grundlage der Informationen aller Organe alljährlich einen Bericht über die Beschäftigung von Vertragsbediensteten vor, aus dem hervorgeht, ob die Anzahl der Vertragsbediensteten insgesamt 75 % des Personals der Agenturen, der sonstigen Einrichtungen in der Europäischen Union, der Vertretungen und Delegationen der Unionsorgane bzw. der sonstigen Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union nicht überschreitet. Falls diese Obergrenze nicht beachtet worden ist, so schlägt die Kommission den Agenturen, den sonstigen Einrichtungen in der Europäischen Union, den Vertretungen und Delegationen der Unionsorgane bzw. den sonstigen Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union vor, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
Artikle 3b
    „Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten“ im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der im Rahmen der zeitlichen Begrenzung gemäß Artikle 88 in einer der Funktionsgruppen gemäß Artikle 89 bei einem Organ angestellt ist,
      a) um in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung andere als die in Artikle 3a Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tätigkeiten auszuüben, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist,
      b) um — nach Prüfung der Möglichkeiten einer vorübergehenden Stellenbesetzung durch Beamte des Organs — eine der folgenden Personen zu vertreten, wenn diese ihre Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben kann:
        i) einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppen AST/SC und AST,
        ii) ausnahmsweise einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe AD, der einen Dienstposten mit fachlich sehr spezialisierten Aufgaben innehat, ausgenommen Referatsleiter, Direktoren, Generaldirektoren und Personen mit gleichwertigen Funktionen.

    Mit Ausnahme der in Artikle 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fälle ist in den Fällen, in denen Artikle 3a Anwendung findet, ein Einsatz von Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten ausgeschlossen.
Artikle 4
    „Örtlicher Bediensteter“ im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der in Dienstorten, die außerhalb der Länder der Europäischen Union liegen, entsprechend den örtlichen Gepflogenheiten zur Verrichtung von manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten eingestellt wird, für die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan eine Planstelle nicht aufgeführt ist, und der seine Bezüge aus Mitteln erhält, die zu diesem Zweck im Einzelplan des Haushaltsplans pauschal bereitgestellt werden. Als örtlicher Bediensteter gilt ebenfalls, wer an Dienstorten außerhalb der Europäischen Union zur Verrichtung anderer als der oben genannten Tätigkeiten eingestellt wird, die im dienstlichen Interesse weder einem Beamten noch einem anderen der in Artikle 1 genannten Bediensteten übertragen werden können.
Artikle 5
    Sonderberater im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der wegen seiner außergewöhnlichen Qualifikationen und ungeachtet anderweitiger beruflicher Tätigkeiten eingestellt wird, um einem der Organe der Union seine Dienste regelmäßig oder während bestimmter Zeitabschnitte zur Verfügung zu stellen, und der seine Bezüge aus Mitteln erhält, die dafür in dem Einzelplan des Haushaltsplans seines Organs pauschal bereitgestellt werden.
Artikle 5a
    „Akkreditierte parlamentarische Assistenten“ im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen sind von einem oder mehreren Mitgliedern ausgewählte Personen, die mittels eines direkten Vertrags mit dem Europäischen Parlament eingestellt werden, um an einem seiner drei Arbeitsorte einem oder mehreren Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Europäischen Parlaments unter deren Leitung und Aufsicht und in einer Beziehung gegenseitigen Vertrauens, das aus der in Artikle 21 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ( 16 ) genannten Wahlfreiheit folgt, unmittelbare Unterstützung zu leisten.
Artikle 6
    Jedes Organ bestimmt, wer ermächtigt ist, Dienstverträge mit den in Artikle 1 genannten Bediensteten zu schließen. Artikle 1a Absatz 2, Artikle 1b und Artikle 2 Absatz 2 des Statuts gelten entsprechend.
Artikle 7
    Ein Bediensteter, der durch Vertrag auf mehr als ein Jahr oder auf unbestimmte Dauer eingestellt ist, hat das aktive und passive Wahlrecht für die in Artikle 9 des Statuts vorgesehene Personalvertretung. Das aktive Wahlrecht hat auch ein Bediensteter, der durch Vertrag auf weniger als ein Jahr eingestellt ist, sofern er seit mindestens sechs Monaten beschäftigt wird. Der in Artikle 9 des Statuts vorgesehene Paritätische Ausschuß kann von dem Organ oder von der Personalvertretung zu allen Fragen allgemeiner Art gehört werden, die die in Artikle 1 genannten Bediensteten betreffen.
Artikle 7a
    Artikle 24b des Statuts gilt für Bedienstete im Sinne des Artikle s 1.
TITEL II BEDIENSTETE AUF ZEIT
Chapitre
KAPITEL 1 Allgemeine Vorschriften
Artikle 8
    Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikle 2 Buchstabe a oder f genannten Bediensteten auf Zeit kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer begründet werden. Der Vertrag des auf bestimmte Dauer eingestellten Bediensteten kann höchstens einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden. Jede weitere Verlängerung dieses Beschäftigungsverhältnisses gilt auf unbestimmte Dauer. Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikle 2 Buchstaben b) oder d) genannten Bediensteten auf Zeit darf für höchstens vier Jahre begründet werden; der Bedienstete kann auch für einen kürzeren Zeitraum eingestellt werden. Das Beschäftigungsverhältnis darf nur einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden, und zwar sofern im ursprünglichen Vertrag die Möglichkeit einer Verlängerung vorgesehen ist sowie nach Maßgabe dieses Vertrags. Nach Ablauf dieser Zeit darf der Betreffende nicht mehr als Bediensteter auf Zeit beschäftigt werden. Nach Ablauf seines Vertrages kann der Bedienstete nur dann weiterhin in einer Dauerplanstelle bei dem Organ verwendet werden, wenn er gemäß dem Statut zum Beamten ernannt wird. Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikle 2 Buchstabe c) genannten Bediensteten auf Zeit darf nur auf unbestimmte Dauer begründet werden.
Artikle 9
    Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit darf nur nach den Vorschriften dieses Titels und nur zur Besetzung einer freien Planstelle begründet werden, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt ist.
Artikle 9a
    Die Kommission legt alljährlich einen Bericht über den Einsatz von Bediensteten auf Zeit vor, aus dem die Anzahl dieser Bediensteten, Niveau und Art der Dienstposten, die geografische Verteilung und die Haushaltsmittel je Funktionsgruppe hervorgehen.
Artikle 10
    (1) Artikle 1d und 1e, Artikle 5 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikle 7 des Statuts gelten entsprechend. (2) In dem Vertrag eines Bediensteten auf Zeit ist anzugeben, in welcher Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe er eingestellt wird. (3) Wird ein Bediensteter auf Zeit auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe als der Besoldungsgruppe verwendet, in der er eingestellt worden ist, so ist ein Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag zu schließen. (5) Die Artikle 95, 96 und 99 des Statuts gelten für Bedienstete auf Zeit entsprechend. Titel VIIIb des Statuts gilt entsprechend für Bedienstete auf Zeit, die in einem Drittland Dienst tun.
Chapitre
KAPITEL 2 Rechte und Pflichten
Artikle 11
    Die Artikle 11 bis 26a des Statuts über die Rechte und Pflichten der Beamten gelten entsprechend. Für den Bediensteten auf Zeit mit einem Vertrag auf bestimmte Dauer wird jedoch die Dauer des in Artikle 15 Absatz 2 vorgesehenen Urlaubs aus persönlichen Gründen auf die noch verbleibende Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beschränkt. Die Verfügung nach Artikle 22 des Statuts, den Ersatz eines Schadens zu verlangen, der der Union durch schwerwiegendes persönliches Verschulden des Bediensteten entstanden ist, wird von der in Artikle 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle unter Beachtung der für den Fall der Entlassung wegen schwerer Verfehlung vorgesehenen Verfahrensvorschriften getroffen. Die Verfügungen, die einen Bediensteten auf Zeit betreffen, werden gemäß Artikle 25 Absatz 3 des Statuts veröffentlicht.
Chapitre
KAPITEL 3 Einstellungsbedingungen
Artikle 12
    (1) Bei der Einstellung von Bediensteten auf Zeit ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Personen zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen. Die Bediensteten auf Zeit werden ohne Rücksicht auf Rasse, politische, philosophische und religiöse Überzeugung, Geschlecht und sexuelle Orientierung und ungeachtet ihres Personenstands und ihrer familiären Verhältnisse ausgewählt. Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines Mitgliedstaats vorbehalten werden. Gleichwohl kann jedes Organ gemäß dem Grundsatz der Gleichheit aller Unionsbürger geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn bei Zeitbediensteten eine bedeutende geografische Unausgewogenheit bezüglich der Staatsangehörigkeit festgestellt wird, die nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist. Diese geeigneten Maßnahmen müssen gerechtfertigt sein und dürfen nicht zu anderen Einstellungskriterien als den auf der Eignung begründeten führen. Vor Annahme solcher geeigneter Maßnahmen erlässt die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz gemäß Artikle 110 des Statuts. Nach einem Zeitraum von drei Jahren, der mit dem 1. Januar 2014 beginnt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes vor. Um die Einstellung auf möglichst breiter geografischer Grundlage zu erleichtern, bemühen sich die Organe, mehrsprachige und multikulturelle Schulbildung für die Kinder ihres Personals zu fördern. (2) Als Bediensteter auf Zeit darf nur eingestellt werden, wer
      a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Union ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle absehen;
      b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;
      c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt;
      d) die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt;
      e) nachweist, daß er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Union in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.

    (3) Das Europäische Amt für Personalauswahl (im Folgenden „das Amt“) leistet einzelnen Organen auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Auswahl von Zeitbediensteten, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und die Durchführung der Auswahlverfahren. Das Amt stellt die Transparenz der Verfahren zur Auswahl von Zeitbediensteten sicher, die nach Maßgabe von Artikle 2 Buchstaben a), b) und d) eingestellt werden. (4) Auf Ersuchen eines Organs stellt das Amt bei Verfahren zur Auswahl von Zeitbediensteten sicher, dass dieselben Maßstäbe wie bei der Auswahl von Beamten angewandt werden. (5) Die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikle 110 des Statuts allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Einstellungsverfahren für Zeitbedienstete.
Artikle 13
    Vor der Einstellung wird der Bedienstete auf Zeit durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewißheit erhält, daß der Bewerber die Voraussetzungen des Artikle s 12 Absatz 2 Buchstabe d) erfüllt. Artikle 33 Absatz 2 des Statuts gilt entsprechend.
Artikle 14
    (1) Ein Bediensteter auf Zeit hat eine neunmonatige Probezeit abzuleisten. Ist der Bedienstete auf Zeit während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikle 58 des Statuts oder Unfall mindestens einen Monat ohne Unterbrechung daran gehindert, seine Tätigkeit auszuüben, kann die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern. Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens fünfzehn Monate betragen. (2) Wenn die Leistungen des Bediensteten auf Zeit eindeutig unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt vor Ablauf der Probezeit erstellt werden. Der Bericht wird dem Betroffenen übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Den Bericht und die Bemerkungen werden vom unmittelbaren Vorgesetzten des Bediensteten auf Zeit unverzüglich der in Artikle 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle übermittelt. Die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, den Bediensteten auf Zeit vor Ablauf der Probezeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zu entlassen oder den Bediensteten auf Zeit für die verbleibende Probezeit einer anderen Dienststelle zuzuweisen. (3) Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Bediensteten auf Zeit zur Wahrnehmung der mit seiner Stelle verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Bediensteten auf Zeit übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Empfiehlt der Bericht die Entlassung des Bediensteten auf Zeit oder – im Ausnahmefall – eine Verlängerung der Probezeit gemäß Absatz 1, werden der Bericht und die Bemerkungen vom unmittelbaren Vorgesetzten des Bediensteten auf Zeit unverzüglich der in Artikle 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle übermittelt. Ein Bediensteter auf Zeit, dessen Arbeit oder Verhalten sich nicht als für eine Beschäftigung auf seinem Dienstposten ausreichend erwiesen haben, wird entlassen. Die endgültige Entscheidung wird auf der Grundlage des in diesem Absatz genannten Berichts sowie auf der Grundlage von der in Artikle 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle bekannten Gesichtspunkten in Bezug auf das Verhalten des Bediensteten vor dem Hintergrund des Titels II des Statuts getroffen. (4) Der entlassene Bedienstete auf Zeit erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit.
Artikle 15
    (1) Die Ersteinstufung eines Bediensteten auf Zeit richtet sich nach Artikle 32 des Statuts. Der Bedienstete auf Zeit, dessen Einstufung nach den von der in Artikle 6 Absatz 1 genannten Behörde beschlossenen Einstufungskriterien festgelegt worden ist, behält das Dienstalter in der Dienstaltersstufe, das er als Bediensteter auf Zeit erworben hat, wenn er unmittelbar nach Beendigung des vorausgegangenen Dienstverhältnisses auf Zeit in derselben Besoldungsgruppe als Bediensteter auf Zeit eingestellt wird. Wird der Bedienstete gemäß Artikle 10 Absatz 3 auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe verwendet, so wird er nach Artikle 46 des Statuts eingestuft. (2) Die Vorschriften über die Beurteilung in Artikle 43 des Statuts gelten entsprechend.
Chapitre
KAPITEL 4 Arbeitsbedingungen
Artikle 16
    Artikle 42a, 42b und 55 bis 61 des Statuts über Urlaub, Arbeitszeit, Überstunden, Schichtarbeit, Bereitschaft am Arbeitsplatz oder in der eigenen Wohnung und Feiertage gelten sinngemäß. Sonderurlaub und Elternurlaub sowie Urlaub aus familiären Gründen dürfen nicht über die Laufzeit des Vertrags hinaus andauern. Darüber hinaus finden Artikle 41, 42, 45 und 46 des Statuts auf die Bediensteten auf Zeit gemäß Artikle 29 des Anhangs XIII des Statuts unabhängig von ihrem Einstellungsdatum sinngemäß Anwendung. Der bezahlte Krankheitsurlaub nach Artikle 59 des Statuts übersteigt jedoch nicht drei Monate oder die Dauer der von dem Bediensteten abgeleisteten Dienstzeit, sofern diese länger ist. Dieser Urlaub kann nicht über die Laufzeit des Vertrags des Bediensteten hinaus andauern. Nach Ablauf der genannten Fristen erhält der Bedienstete, dessen Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird, obwohl er seine Tätigkeit noch nicht wiederaufnehmen kann, unbezahlten Urlaub. Hat sich der Bedienstete jedoch eine Berufskrankheit zugezogen oder hat er bei Ausübung seines Amtes einen Unfall erlitten, so erhält er während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin seine Dienstbezüge in voller Höhe, bis er ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikle 33 erhält.
Artikle 17
    In Ausnahmefällen kann dem Bediensteten auf Zeit auf Antrag ein unbezahlter Urlaub aus zwingenden persönlichen Gründen gewährt werden. Artikle 12b des Statuts bleibt während des unbezahlten Urlaubs aus persönlichen Gründen anwendbar. Die Zustimmung gemäß Artikle 12b wird Bediensteten auf Zeit nicht gewährt, wenn dessen Zweck die Aufnahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen beruflichen Tätigkeit ist, zu der Lobbying oder Beratung in Bezug auf ihr Organ gehört oder die zur Existenz oder Möglichkeit eines Konflikts mit den legitimen Interessen des Organs führen könnte. Die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle setzt die Dauer des Urlaubs fest, der nicht mehr als ein Viertel der vom Bediensteten bereits abgeleisteten Dienstzeit betragen und nicht höher sein darf als
    — drei Monate, wenn der Bedienstete weniger als vier Jahre Dienstzeit abgeleistet hat,
    — zwölf Monate in allen anderen Fällen. Die Dauer des Absatz 1 genannten Urlaubs wird für die Zwecke von Artikle 44 Absatz 1 des Statuts nicht angerechnet. Während des unbezahlten Urlaubs ist die in Artikle 28 vorgesehene Sicherung bei Krankheit und Unfällen unterbrochen. Ein Bediensteter auf Zeit, der nicht erwerbstätig ist, kann, nachdem er spätestens in dem auf den Beginn des unbezahlten Urlaubs folgenden Monat einen entsprechenden Antrag gestellt hat, weiter den Schutz gegen die in Artikle 28 genannten Risiken beanspruchen, sofern er die in diesem Artikle vorgesehenen Beiträge während der Dauer des Urlaubs zur Hälfte trägt; die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Bediensteten berechnet. Weist ein Bediensteter auf Zeit, auf den Artikle 2 Buchstabe c oder d Anwendung findet, nach, dass er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während der Dauer seines unbezahlten Urlaubs erwerben, sofern er einen Beitrag entrichtet, der dreimal so hoch ist wie der in Artikle 41 vorgesehene Satz; die Beiträge werden nach dem der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe des Bediensteten auf Zeit entsprechenden Grundgehalt berechnet. Frauen, deren Mutterschaftsurlaub vor Ende ihres Vertrags beginnt, haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld.
Artikle 18
    Der Bedienstete auf Zeit, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogen wird, an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst einberufen wird, wird aus Gründen des nationalen Dienstes beurlaubt; bei Bediensteten auf Zeit, die aufgrund eines Vertrages auf bestimmte Dauer eingestellt sind, darf die Dauer der Aussetzung des Vertrages keinesfalls die Vertragsdauer überschreiten Dem Bediensteten auf Zeit, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogen wird, werden keine Dienstbezüge gewährt; die Vorschriften über das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen finden jedoch weiterhin auf ihn Anwendung. Auch die Vorschriften über das Ruhegehalt gelten für ihn weiter, wenn er nach Beendigung der Wehrdienstverpflichtung nachträglich seine Versorgungsbeiträge entrichtet. Ein Bediensteter auf Zeit, der an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst (außer Grundwehrdienst) einberufen wird, erhält für diese Zeit seine Dienstbezüge; diese werden jedoch um den an ihn gezahlten Wehrsold gekürzt.
Chapitre
KAPITEL 5 Bezüge und soziale Sicherheit
Artikle 19
    Die Bezüge des Bediensteten auf Zeit umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.
Artikle 20
    (1) Die Artikle 63, 64, 65 und 65a des Statuts über die Währung, in welcher die Bezüge festgesetzt werden, sowie die Bedingungen für die Aktualisierung dieser Bezüge gelten entsprechend. (2) Die Artikle 66, 67, 69 und 70 des Statuts über die Grundgehälter, die Familienzulagen, die Auslandszulage und die Zahlungen im Todesfall gelten entsprechend. (3) Die Bestimmungen in Artikle 66a des Statuts über die Solidaritätsabgabe gelten für Zeitbedienstete entsprechend. (4) Artikle 44 des Statuts gilt sinngemäß für Bedienstete auf Zeit.
Artikle 21
    Anhang VII Artikle 1, 2, 3 und 4 des Statuts betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienzulagen und der Auslandszulage gelten entsprechend.
Artikle 22
    Vorbehaltlich der Artikle 23 bis 26 hat der Bedienstete auf Zeit unter den in Anhang VII Artikle 5 bis 15 des Statuts festgelegten Bedingungen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm beim Dienstantritt, bei einer Versetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst sowie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes entstanden sind.
Artikle 23
    Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer von mindestens zwölf Monaten eingestellt sind oder von denen — wenn mit ihnen ein Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen ist — die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle annimmt, daß sie eine gleich lange Dienstzeit erreichen werden, haben Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten nach Anhang VII Artikle 9 des Statuts.
Artikle 24
    (1) Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer von mindestens einem Jahr eingestellt sind oder von denen — wenn mit ihnen ein Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist — die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle annimmt, daß sie eine gleich lange Dienstzeit erreichen werden, haben Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe nach Anhang VII Artikle 5 des Statuts, deren Höhe für eine voraussichtliche Dienstzeit von
    — einem Jahr oder darüber, jedoch von weniger als zwei Jahren 1/3 des in Anhang VII Artikle 5 des Statuts festgelegten Satzes beträgt. — zwei Jahren oder darüber, jedoch von weniger als drei Jahren 2/3 — drei Jahren oder darüber 3/3 (2) Die in Anhang VII Artikle 6 des Statuts vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe wird Bediensteten gewährt, die vier Jahre Dienst abgeleistet haben. Bedienstete, die mehr als ein Jahr, aber weniger als vier Jahre Dienst abgeleistet haben, erhalten eine anteilige Wiedereinrichtungsbeihilfe entsprechend der Dauer der abgeleisteten Dienstzeit; Jahresbruchteile bleiben unberücksichtigt. (3) Die in Absatz 1 vorgesehene Einrichtungsbeihilfe und die in Absatz 2 vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe dürfen nicht niedriger sein als:
    [] EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,
    [] EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage. Haben beide Ehegatten als Beamte oder sonstige Bedienstete der Union Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe oder die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so wird diese nur dem Ehegatten gewährt, der das höhere Grundgehalt bezieht.
Artikle 25
    Die Vorschriften über das Tagegeld in Anhang VII Artikle 10 des Statuts gelten entsprechend. Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer von weniger als zwölf Monaten eingestellt werden oder die nach Meinung der in Artikle 6 erster Absatz bezeichneten Stelle eine gleich lange Dienstzeit erreichen werden, erhalten das Tagegeld während der gesamten Dauer des Vertrages, jedoch höchstens ein Jahr lang, wenn mit ihnen ein Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen worden ist und sie nachweisen, daß sie nicht weiter an ihrem bisherigen Wohnsitz wohnen können.
Artikle 26
    Die in Anhang VII Artikle 8 des Statuts getroffene Regelung der Erstattung der jährlichen Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort findet nur auf Bedienstete auf Zeit Anwendung, die mindestens neun Monate Dienst abgeleistet haben.
Artikle 27
    Anhang VII Artikle 16 und 17 des Statuts betreffend die Zahlung der Bezüge gelten entsprechend.
Chapitre
KAPITEL 6 Soziale Sicherheit
Abschnitt A SICHERUNG BEI KRANKHEIT UND UNFÄLLEN, SOZIALLEISTUNGEN
Artikle 28
    Die Artikle 72 und 73 des Statuts über die Sicherung bei Krankheit und Unfällen finden entsprechend Anwendung für Bedienstete auf Zeit während ihrer Dienstzeit, während des Krankheitsurlaubs und während des in Artikle 11 sowie in Artikle 17 vorgesehenen unbezahlten Urlaubs zu den dort vorgesehenen Bedingungen; Artikle 72 des Statuts über die Sicherung bei Krankheit gilt entsprechend für Bedienstete auf Zeit, die ein Invalidengeld beziehen sowie für Empfänger von Hinterbliebenenbezügen. Artikle 72 gilt auch für die in Artikle 39 Absatz 2 genannten Bediensteten, die ein Ruhegehalt beziehen. Wird jedoch bei der ärztlichen Untersuchung, der sich der Bedienstete nach Artikle 13 unterziehen muß, festgestellt, daß er krank oder gebrechlich ist, so kann die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, daß entstehende Kosten von der Erstattung nach Artikle 72 des Statuts ausgeschlossen werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt. Weist der Bedienstete auf Zeit nach, daß er von keiner anderen gesetzlichen Krankenversicherung eine Erstattung der Krankheitskosten erhalten kann, so kann er spätestens innerhalb des auf den Ablauf seines Vertrages folgenden Monats für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Ablauf seines Vertrages beantragen, weiter durch die Krankheitsfürsorge nach Absatz 1 gesichert zu werden. Der Beitrag nach Artikle 72 Absatz 1 des Statuts wird nach den letzten Grundbezügen des Bediensteten berechnet und von diesem zur Hälfte getragen. Durch eine Verfügung, die von der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde nach Einholung eines Gutachtens des Vertrauensarztes des Organs getroffen wird, finden die Frist von einem Monat für die Einreichung des Antrags sowie die im vorstehenden Absatz vorgesehene Begrenzung auf sechs Monate keine Anwendung, wenn der Betreffende an einer schweren oder langdauernden Krankheit leidet, die er sich während seines Beschäftigungsverhältnisses zugezogen und dem Organ vor Ablauf des im vorstehenden Absatz vorgesehenen Zeitraums von sechs Monaten gemeldet hat, und sofern er sich der durch das Organ veranlaßten ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Artikle 28a
    (1) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Europäischen Union arbeitslos ist und
    — der von der Europäischen Union kein Ruhegehalt und kein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht,
    — dessen Ausscheiden aus dem Dienst nicht auf eine Entlassung auf Antrag oder Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen folgt,
    — der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten zurückgelegt hat,
    — und der in einem Mitgliedstaat der Union seinen Wohnsitz hat,
    erhält unter den nachstehend festgelegten Bedingungen ein monatliches Arbeitslosengeld. Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer einzelstaatlichen Versicherung, so ist er verpflichtet, dies dem Organ, dem er angehörte, anzugeben; dies setzt umgehend die Kommission davon in Kenntnis. In diesem Fall wird der Betrag dieses Arbeitslosengeldes von dem nach Absatz 3 gezahlten abgezogen. (2) Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muß der ehemalige Bedienstete auf Zeit
      a) auf Antrag beim Arbeitsamt des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeitssuchender gemeldet werden,
      b) die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfüllen, die dem Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften auferlegt sind,
      c) dem Organ, dem er angehörte, jeden Monat eine Bescheinigung des zuständigen einzelstaatlichen Arbeitsamtes vorlegen, aus der hervorgeht, ob er den Auflagen und Bedingungen nach Buchstaben a) und b) nachgekommen ist oder nicht; das Organ übermittelt die Bescheinigung umgehend der Kommission.

    Die Leistung kann von der Union auch dann gewährt oder beibehalten werden, wenn die unter Buchstabe b) genannten einzelstaatlichen Auflagen nicht erfüllt sind, und zwar im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstunfähigkeit oder einer diesen gleichgestellten Situation oder wenn die zuständige einzelstaatliche Behörde den ehemaligen Bediensteten auf Zeit von der Erfüllung dieser Auflagen befreit. Die Kommission legt nach Stellungnahme eines Sachverständigenausschusses die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Bestimmungen fest. (3) Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Grundgehalt, das der Bedienstete auf Zeit zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezog. Es wird festgesetzt auf
      a) 60 % des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten,
      b) 45 % des Grundgehalts vom 13. bis 24. Monat,
      c) 30 % des Grundgehalts vom 25. bis 36. Monat.

    Abgesehen von den ersten sechs Monaten, in denen die nachstehend festgelegte Untergrenze, nicht aber die Obergrenze gilt, dürfen die auf diese Weise bestimmten Beträge nicht weniger als [] EUR und nicht mehr als [] EUR betragen. Diese Mindest- und Höchstbeträge werden in gleicher Weise wie die Gehaltstabelle in Artikle 66 des Statuts gemäß Artikle 65 des Statuts aktualisiert . (4) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten von dem Tage an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit. Erfüllt der ehemalige Bedienstete auf Zeit jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, wenn der ehemalige Bedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfüllt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben. (5) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der Arbeitslosengeld bezieht, hat Anspruch auf die in Artikle 67 des Statuts vorgesehenen Familienzulagen. Die Haushaltszulage wird gemäß Artikle 1 des Anhangs VII des Statuts auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes berechnet. Der Betreffende muß gleichartige Zulagen, die von anderer Seite für ihn selbst oder seinen Ehegatten gezahlt werden, angeben; diese Zulagen werden von den auf der Grundlage dieses Artikle s zu zahlenden Zulagen abgezogen. Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der Arbeitslosengeld bezieht, hat unter den Voraussetzungen des Artikle s 72 des Statuts Anspruch auf die Sicherung im Krankheitsfall, ohne beitragspflichtig zu sein. (6) Arbeitslosengeld und Familienzulagen werden von der Kommission in Euro gezahlt. Es wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt. (7) Der Bedienstete auf Zeit trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von [] EUR auf [Règlement délégué (UE) 2025/101 de la Commission du 27 novembre 2024 (Modif M160) [Old 0,81 %]] 1.12.2024 : 0,51 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die in Artikle 64 des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zu Lasten des Organs gehen, an einen Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Diesem Fonds sind alle Unionsorgane angeschlossen; sie überweisen der Kommission ihre Beiträge monatlich, und zwar spätestens acht Tage nach der Auszahlung der Dienstbezüge. Alle Zahlungen aufgrund dieses Artikle s werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union angewiesen und ausgeführt. (8) Auf das Arbeitslosengeld, das dem arbeitslosen ehemaligen Bediensteten auf Zeit gezahlt wird, findet die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften Anwendung. (9) Im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Rechtsvorschriften tragen die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen einzelstaatlichen Stellen sowie die Kommission für eine effiziente Zusammenarbeit Sorge, damit dieser Artikle ordnungsgemäß angewandt wird. (10) Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Artikle sind Gegenstand einer Regelung, die unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 letzter Unterabsatz von den in Artikle 6 Absatz 1 bezeichneten Stellen der Organe nach Stellungnahme des Statutsbeirats im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wird. Die Kommission legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Arbeitslosenversicherungssystems vor. Unabhängig von diesem Bericht kann die Kommission die in Absatz 7 dieses Artikle s vorgesehenen Beiträge im Wege delegierter Rechtsakten gemäß den Artikle n 111 und 112 des Statuts anpassen, wenn dies für das Gleichgewicht des Systems erforderlich ist.
Artikle 29
    Artikle 74 des Statuts betreffend die Geburtszulage und Artikle 75 des Statuts betreffend die Übernahme der in diesem Artikle genannten Kosten durch das Organ gelten entsprechend.
Artikle 30
    Artikle 76 des Statuts betreffend die Gewährung von Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüssen gilt entsprechend für den Bediensteten auf Zeit während der Dauer seines Vertrages und auch nach dessen Ablauf, wenn der Bedienstete infolge einer während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses aufgetretenen schweren oder längeren Krankheit oder Behinderung oder wegen eines in dieser Zeit erlittenen Unfalls arbeitsunfähig ist und nachweist, daß er keinem anderen System der sozialen Sicherheit angehört.
Abschnitt B SICHERUNG IM INVALIDITÄTS- UND TODESFALL
Artikle 31
    Der Bedienstete auf Zeit wird unter den nachstehenden Bedingungen während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall gesichert. Die Leistungen und Garantien auf Grund dieses Abschnitts ruhen, wenn die Zahlung der Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Grund dieser Beschäftigungsbedingungen vorübergehend eingestellt ist.
Artikle 32
    Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung des Bediensteten festgestellt, daß er krank oder gebrechlich ist, so kann die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, daß die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach dem Eintritt in den Dienst des Organs wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt. Der Bedienstete kann diese Verfügung vor dem in Artikle 9 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Invaliditätsausschuß anfechten.
Artikle 33
    (1) Bei vorläufigem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienst des Organs aufgrund einer als vollständig eingestuften Dienstunfähigkeit erhält der Bedienstete für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ein Invalidengeld, dessen Höhe nachstehend festgelegt wird. Artikle 52 des Statuts findet auf Empfänger von Invalidengeld entsprechend Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 66 Jahren in Ruhestand, ohne den Höchstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, so gelten die allgemeinen Ruhegehaltsbestimmungen. Das Ruhegehalt richtet sich nach den Dienstbezügen für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in denen sich der Bedienstete bei der Invalidisierung befand. Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Bediensteten auf Zeit festgesetzt. Es darf jedoch nicht unter dem Existenzminimum gemäß Anhang VIII Artikle 6 des Statuts liegen. Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgungsordnung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengelds berechnet werden. Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Bedienstete auf Zeit sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. In diesem Fall wird der Beitrag zur Versorgung aus dem Haushalt des letzten Arbeitgebers gezahlt. Ist die Dienstunfähigkeit vom Bediensteten auf Zeit vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die nach Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass der Bedienstete auf Zeit lediglich das Abgangsgeld nach Artikle 39 erhält. Der Empfänger von Invalidengeld hat nach Maßgabe von Anhang VII des Statuts Anspruch auf die Familienzulagen gemäß Artikle 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Invalidengeld berechnet. (2) Die Dienstunfähigkeit wird vom Invaliditätsausschuss (Artikle 9 des Statuts) festgestellt. (3) Das in Anhang VIII Artikle 40 des Statuts bezeichnete Organ kann den Empfänger von Invalidengeld regelmäßig untersuchen lassen, um festzustellen, ob er die Voraussetzungen für den Bezug weiterhin erfüllt. Stellt der Invaliditätsausschuss fest, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so nimmt der Bedienstete seinen Dienst in dem Organ wieder auf, sofern sein Vertrag nicht abgelaufen ist. Kann der Bedienstete auf Zeit jedoch nicht wieder in den Dienst der Union aufgenommen werden, so kann sein Vertrag aufgelöst werden, wobei eine Vergütung in Höhe der Bezüge gezahlt wird, die er während der Kündigungsfrist bezogen hätte, sowie gegebenenfalls in Höhe der in Artikle 47 für den Fall der Kündigung vorgesehenen Vergütung. Außerdem findet Artikle 39 Anwendung.
Artikle 34
    Beim Tod eines Bediensteten erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente nach Artikle 35 bis 38. Beim Tod eines ehemaligen Bediensteten, der ein Invalidengeld bezogen hat, oder beim Tod eines ehemaligen Bediensteten im Sinne des Artikle s 2 Buchstaben a, c, d, e oder f, der ein Ruhegehalt bezogen hat oder vor dem Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Ruhegehaltszahlung bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente nach Maßgabe dieses Anhangs. Ist ein Bediensteter oder ein ehemaliger Bediensteter, der ein Ruhegehalt nach der Dienstzeit oder ein Invalidengeld bezieht, oder ein ehemaliger Bediensteter, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, seit länger als einem Jahr unbekannten Aufenthalts, so gelten die Vorschriften der Kapitel 5 und 6 des Anhangs VIII des Statuts über die vorläufigen Versorgungsbezüge sinngemäß für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen.
Artikle 35
    Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entsteht mit dem ersten Tag des Monats nach dem Sterbemonat oder gegebenenfalls mit dem ersten Tag des Monats nach dem Zeitabschnitt, für den der überlebende Ehegatte , die Waisen oder die Unterhaltsberechtigten des verstorbenen Bediensteten dessen Bezüge in Anwendung von Artikle 70 des Statuts erhalten haben.
Artikle 36
    Der überlebende Ehegatte eines Bediensteten erhält unter den in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts festgelegten Voraussetzungen eine Hinterbliebenenversorgung , deren Betrag nicht niedriger sein darf als 35 v. H. des Grundgehalts, das der Bedienstete zuletzt bezogen hatte, jedoch nicht weniger als das Existenzminimum nach Anhang VIII Artikle 6 des Statuts; Beim Tode eines Bediensteten im Sinne von Artikle 2 Buchstabe a, c, d, e oder f erhöht sich die Hinterbliebenenversorgung auf 60 v. H. des Ruhegehalts, das der Bedienstete bezogen hätte, wenn er ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters vor seinem Tode darauf Anspruch gehabt hätte. Die Empfängerin einer Hinterbliebenenversorgung hat unter den. in Anhang VII des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne des Artikle s 67 des Statuts. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat jedoch die doppelte Höhe der Zulage nach Artikle 67 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts.
Artikle 37
    Stirbt ein Bediensteter oder Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so haben die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt geltenden Kinder unter den in Artikle 80 des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Waisengeld. Das Gleiche gilt bei Tod oder Wiederverheiratung eines Ehegatten, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat. Stirbt ein Bediensteter oder Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, ohne dass die Voraussetzungen des ersten Absatzes erfüllt sind, so findet Artikle 80 Absatz 3 des Statuts Anwendung. Stirbt ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikle 2 Buchstabe a, c, d, e oder f , der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht , so haben die im Sinne von Anhang VII Artikle 2 des Statuts unterhaltsberechtigten Kinder nach Maßgabe der vorstehenden Absätze Anspruch auf ein Waisengeld. Bei Personen, die unterhaltsberechtigten Kindern gemäß Anhang VII Artikle 2 Absatz 4 des Statuts gleichgestellt sind, darf das Waisengeld die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen. Im Falle einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld. Die Waise hat Anspruch auf die Erziehungszulage gemäß Anhang VII Artikle 3 des Statuts.
Artikle 38
    Im Falle der Scheidung oder beim Vorhandensein mehrerer Gruppen von Hinterbliebenen, die eine Hinterbliebenenrente beanspruchen können, wird diese nach Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts aufgeteilt.
Artikle 38a
    Die Vorschriften über die Höchstbeträge und die Aufteilung in Artikle 81a des Statuts gelten entsprechend.
Abschnitt C RUHEGEHALT UND ABGANGSGELD
Artikle 39
    (1) Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikle 2 Anspruch auf Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf ein Abgangsgeld nach Maßgabe des Titels V Kapitel 3 des Statuts und des Anhangs VIII des Statuts. Hat der Bedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, werden seine Ruhegehaltsansprüche anteilig zum Betrag der gemäß Artikle 42 geleisteten Zahlungen gekürzt. (2) Anhang VIII Artikle 11 Absätze 2 und 3 des Statuts findet auf Bedienstete im Sinne des Artikle s 2 dieser Beschäftigungsbedingungen entsprechend Anwendung. (3) Der Bedienstete, der ein Ruhegehalt bezieht, hat Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikle 67 des Statuts. Der prozentuale Teil der Haushaltszulage wird nach dem Ruhegehalt berechnet.
Artikle 40
    Wird ein Bediensteter zum Beamten der Union ernannt, so wird ihm das in Artikle 39 Absatz 1 vorgesehene Abgangsgeld nicht gezahlt. Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird die als Bediensteter auf Zeit bei der Union abgeleistete Dienstzeit unter den in Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen berücksichtigt. Die Ruhegehaltsansprüche eines Bediensteten, der von der in Artikle 42 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, werden für den diesen Abzügen entsprechenden Zeitraum anteilig gekürzt. Absatz 3 gilt nicht für den Bediensteten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus dem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von [] beantragt hat; dieser Zinssatz kann nach dem Verfahren des Anhangs XII Artikle 12 des Statuts geändert werden.
Abschnitt D FINANZIERUNG DER REGELUNG ZUR SICHERUNG BEI INVALIDITÄT UND TOD SOWIE DER VERSORGUNGSORDNUNG
Artikle 41
    Für die Finanzierung der in den Abschnitten B und C vorgesehenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit gelten Artikle 83 und Artikle 83a des Statuts sowie die Artikle 36 und 38 des Anhangs VIII des Statuts entsprechend.
Artikle 42
    Der Bedienstete kann beantragen, dass die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle Zahlungen leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung seiner Versorgungsansprüche in seinem Herkunftsland entrichten muss; die diesbezüglichen Einzelheiten legt diese Stelle fest. Diese Zahlungen dürfen den doppelten Wert des in Artikle 83 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Prozentsatzes nicht übersteigen und gehen zu Lasten des Haushalts der Union .
Abschnitt E FESTSTELLUNG DER VERSORGUNGSANSPRÜCHE DER BEDIENSTETEN AUF ZEIT
Artikle 43
    Die Artikle 40 bis 44 des Anhangs VIII des Statuts gelten entsprechend.
Abschnitt F ZAHLUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE
    Artikle 44
      Artikle 81 a und Artikle 82 des Statuts und Artikle 45 des Anhangs VIII des Statuts über die Zahlung der Versorgungsbezüge gelten entsprechend. Beträge, die ein Bediensteter der Union zu dem Zeitpunkt schuldet, in dem der Betreffende auf Bezüge nach der vorliegenden Versorgungsordnung Anspruch hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen; Einzelheiten bestimmt das in Artikle 45 des Anhangs VIII des Statuts bezeichnete Organ. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden.
    Abschnitt G FORDERUNGSÜBERGANG AUF DIE UNION
    Artikle 44a
      Artikle 85a des Statuts über den Forderungsübergang auf die Union gilt entsprechend.
    Chapitre
    KAPITEL 7 Rückforderung zuviel gezahlter Beträge
    Artikle 45
      Die Vorschriften über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge in Artikle 85 des Statuts gelten entsprechend.
    Chapitre
    KAPITEL 8 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
    Artikle 46
      TITel VII des Statuts betreffend den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz gilt entsprechend.
    Chapitre
    KAPITEL 9 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
    Artikle 47
      Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit endet, außer im Fall des Todes,
        a) am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das 66. Lebensjahr vollendet hat, oder gegebenenfalls zu dem nach Artikle 52 Absätze 2 und 3 festgelegten Zeitpunkt, oder
        b) bei Verträgen auf bestimmte Dauer:
          i) zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt;
          ii) nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der Bedienstete oder das Organ den Vertrag vor Ablauf kündigen kann. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Bei Bediensteten auf Zeit, deren Beschäftigungsverhältnis verlängert worden ist, darf die Kündigungsfrist nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, während eines Mutterschaftsurlaubs oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser Krankheitsurlaub einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet, beginnen. Außerdem wird die Kündigungsfrist während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt. Kündigt das Organ den Vertrag, so hat der Bedienstete Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre;
          iii) wenn der Bedienstete die in Artikle 12 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikle vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe b Ziffer ii; oder
        c) bei Verträgen auf unbestimmte Dauer:
          i) nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist; die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr betragen; sie beträgt mindestens drei Monate und höchstens zehn Monate. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, während eines Mutterschaftsurlaubs oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser Krankheitsurlaub einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet, beginnen. Außerdem wird die Kündigungsfrist während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt;
          ii) wenn der Bedienstete die in Artikle 12 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikle vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Ziffer i.
    Artikle 48
      Das Beschäftigungsverhältnis auf bestimmte Dauer und das Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer können durch das Organ fristlos gekündigt werden
        a) während oder nach Ablauf der Probezeit unter den in Artikle 14 genannten Voraussetzungen;
        b) wenn der Bedienstete seine Tätigkeit nach Ablauf eines nach Artikle 16 gewährten bezahlten Krankheitsurlaubs nicht wiederaufnehmen kann. In diesem Fall erhält der Bedienstete eine Vergütung in Höhe seines Grundgehalts und seiner Familienzulagen für zwei Tage je Monat abgeleisteter Dienstzeit.
    Artikle 48a
      Während einer Wahlperiode kann Artikle 50 des Statuts sinngemäß auf höchstens fünf leitende Bedienstete auf Zeit von Fraktionen im Europäischen Parlament Anwendung finden, die sich in der Besoldungsgruppe AD 15 oder AD 16 befinden, sofern sie das 55. Lebensjahr vollendet, bei den Organen 20 Dienstjahre geleistet und in ihrer letzten Besoldungsgruppe mindestens 2,5 Dienstjahre geleistet haben.
    Artikle 49
      (1) Das Beschäftigungsverhältnis kann nach Abschluß des Disziplinarverfahrens gemäß Anhang IX des Statuts, der entsprechend gilt, aus disziplinarischen Gründen fristlos gekündigt werden, wenn der Bedienstete auf Zeit vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten gröblich verletzt. Die mit Gründen versehene Verfügung wird von der in Artikle 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle erlassen. Dem Bediensteten ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Vor Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Bedienstete nach Maßgabe des Anhangs IX Artikle 23 und 24 des Statuts, der entsprechend gilt, vorläufig seines Dienstes enthoben werden. (2) Bei Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Artikle 1 kann die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen:
        a) daß das in Artikle 39 vorgesehene Abgangsgeld auf die Erstattung des in Artikle 83 des Statuts festgelegten Beitrags zuzüglich Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 v. H. beschränkt wird,
        b) daß dem Bediensteten der Anspruch auf die in Artikle 24 Absatz 2 vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe ganz oder teilweise aberkannt wird.
    Artikle 50
      (1) Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit ist durch das Organ fristlos zu kündigen, sobald die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle feststellt:
        a) daß der Bedienstete bei seiner Einstellung vorsätzlich falsche Angaben hinsichtlich seiner beruflichen Fähigkeiten oder der in Artikle 12 Absatz 2 genannten Voraussetzungen gemacht hat und
        b) daß diese falschen Angaben für die Einstellung des Bediensteten maßgebend waren.

      (2) In diesem Fall wird die Kündigung von der in Artikle 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle nach Anhörung des Bediensteten und nach Abschluß des Disziplinarverfahrens nach Anhang IX des Statuts, der entsprechend gilt, ausgesprochen. Vor Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Bedienstete nach Maßgabe des Anhangs IX Artikle 23 und 24 des Statuts, der entsprechend gilt, vorläufig seines Dienstes enthoben werden. Artikle 49 Absatz 2 findet Anwendung.
    Artikle 50a
      Unabhängig von den Vorschriften der Artikle 49 und 50 kann gegen Bedienstete auf Zeit oder ehemalige Bedienstete auf Zeit, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch diese Beschäftigungsbedingungen auferlegten Pflichten verletzten, nach Maßgabe des Titels VI des Statuts und gegebenenfalls des Anhangs IX des Statuts, die entsprechend gelten, eine Disziplinarstrafe verhängt werden.
    Chapitre
    KAPITEL 10 Besondere Vorschriften für Bedienstete auf Zeit im Sinne des Artikle s 2 Buchstabe e)
    Artikle 50b
      (1) Bedienstete aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die nach dem in Artikle 98 Absatz 1 des Statuts festgelegten Verfahren ausgewählt wurden und von ihren nationalen diplomatischen Diensten abgeordnet sind, werden als Bedienstete auf Zeit nach Artikle 2 Buchstabe e) eingestellt. (2) Sie können für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren eingestellt werden. Das Beschäftigungsverhältnis darf um höchstens vier Jahre verlängert werden. Der Gesamtzeitraum der Anstellung sollte insgesamt acht Jahre nicht überschreiten. In Ausnahmefällen und im Interesse des Dienstes kann das Beschäftigungsverhältnis am Ende des achten Jahres jedoch um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Jeder Mitgliedstaat garantiert den Bediensteten seines Landes, die Bedienstete auf Zeit im EAD sind, nach den einschlägigen Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts die sofortige Wiederverwendung am Ende ihres Dienstes beim EAD. (3) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Geltendmachung jeglichen Schadensersatzes gemäß Artikle 22 des Statuts gegenüber den in Artikle 2 Buchstabe e dieser Beschäftigungsbedingungen genannten EAD-Bediensteten auf Zeit.
    Artikle 50c
      (1) Die Artikle 37, 38 und 39 des Statuts gelten sinngemäß. Die Abordnung darf nicht über die Vertragslaufzeit hinaus andauern.
    Chapitre
    KAPITEL 11 Sonderbestimmungen für Bedienstete auf Zeit gemäss Artikle 2 Buchstabe f
    Artikle 51
      Artikle 37, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe b, und Artikle 38 des Statuts gelten sinngemäß für Bedienstete auf Zeit gemäß Artikle 2 Buchstabe f.
    Artikle 52
      Abweichend von Artikle 17 Absatz 3 kann Bediensteten gemäß Artikle 2 Buchstabe f mit einem Vertrag auf unbestimmte Dauer unabhängig von ihrem Dienstalter unbezahlter Urlaub gewährt werden, der nicht mehr als ein Jahr betragen darf. Die Gesamtdauer eines solchen Urlaubs darf während der gesamten Laufbahn des Bediensteten 12 Jahre nicht überschreiten. Die Stelle des Bediensteten auf Zeit kann anderweitig besetzt werden. Nach Ablauf seines Urlaubs ist der Bedienstete auf Zeit in die erste in seiner Funktionsgruppe frei werdende Stelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Stelle ab, hat er weiterhin Anspruch auf Wiedereinweisung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt; lehnt er ein zweites Mal ab, so kann das Organ ihm fristlos kündigen. Bis zu seiner tatsächlichen Wiedereinweisung oder seiner Abordnung dauert der unbezahlte Urlaub aus persönlichen Gründen an.
    Artikle 53
      Bedienstete auf Zeit gemäß Artikle 2 Buchstabe f werden auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens eingestellt, das von einer oder mehreren Agenturen durchgeführt wird. Das Europäische Amt für Personalauswahl leistet der betreffenden Agentur bzw. den betreffenden Agenturen auf deren Ersuchen Hilfestellung, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und in Form der Durchführung der Auswahlverfahren. Das Europäische Amt für Personalauswahl stellt die Transparenz der Auswahlverfahren sicher. Im Fall eines externen Auswahlverfahrens werden Bedienstete auf Zeit gemäß Artikle 2 Buchstabe f nur in den Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 2, AST 1 bis AST 4 oder AD 5 bis AD 8 eingestellt. Gleichwohl kann die Agentur gegebenenfalls in hinreichend begründeten Fällen bei Stellen mit entsprechender Verantwortung und innerhalb der Grenzen des genehmigten Stellenplans eine Einstellung in den Besoldungsgruppen AD 9, AD 10, AD 11 oder, in Ausnahmefällen, in der Besoldungsgruppe AD 12 genehmigen. Die Gesamtzahl der Einstellungen in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 12 bei einer Agentur darf 20 % der Gesamtzahl aller Einstellungen, die über einen gleitenden Zeitraum von fünf Jahren in der Funktionsgruppe AD vorgenommen werden, nicht übersteigen.
    Artikle 54
      Bei Bediensteten auf Zeit gemäß Artikle 2 Buchstabe f erfolgt eine Einstufung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe ausschließlich nach Abwägung der jeweiligen Verdienste der Zeitbediensteten und ihrer Beurteilungen auf Grund einer Auslese unter den Bediensteten, die eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben. Artikle 45 Absatz 1 letzter Satz und Artikle 45 Absatz 2 des Statuts gelten sinngemäß. Die für Beamte in Anhang I Abschnitt B des Statuts festgelegten Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen dürfen nicht überschritten werden. Gemäß Artikle 110 des Statuts erlässt jede Agentur allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikle .
    Artikle 55
      Wird ein Bediensteter auf Zeit gemäß Artikle 2 Buchstabe f im Zuge einer internen Stellenausschreibung innerhalb seiner Funktionsgruppe versetzt, so kann er nicht in eine niedrigere Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe als bei seinem früheren Posten eingestuft werden, sofern seine Besoldungsgruppe einer der in der Stellenausschreibung genannten Besoldungsgruppen entspricht. Dieselbe Bestimmung gilt sinngemäß, wenn der Bedienstete auf Zeit einen neuen Vertrag mit einer Agentur unmittelbar nach Ablauf eines vorhergehenden Vertrags für Bedienstete auf Zeit mit einer anderen Agentur schließt.
    Artikle 56
      Gemäß Artikle 110 Absatz 2 des Statuts erlässt jede Agentur allgemeine Durchführungsbestimmungen über die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Bediensteten auf Zeit gemäß Artikle 2 Buchstabe f."
    TITEL IV VERTRAGSBEDIENSTETE
    Chapitre
    KAPITEL 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
    Artikle 79
      (1) Vertragsbedienstete werden aus Mitteln bezahlt, die zu diesem Zweck in dem Einzelplan des Gesamthaushaltsplans für das betreffende Organ eingesetzt sind. (2) Die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle erlässt nach Maßgabe von Artikle 110 des Statuts erforderlichenfalls allgemeine Durchführungsbestimmungen zum Einsatz von Vertragsbediensteten. (3) Die Kommission legt alljährlich einen Bericht über den Einsatz von Vertragsbediensteten vor, aus dem die Anzahl dieser Bediensteten, Niveau und Art der Dienstposten, die geografische Verteilung und die Haushaltsmittel je Funktionsgruppe hervorgehen. (4) Die Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen, die Vertragsbedienstete beschäftigen, legen alljährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens Richtzahlen über den voraussichtlichen Einsatz von Vertragsbediensteten nach Funktionsgruppen vor.
    Artikle 80
      (1) Vertragsbedienstete werden nach den jeweiligen Aufgabenbereichen in vier Funktionsgruppen eingeteilt. Die einzelnen Funktionsgruppen werden in Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen unterteilt. (2) Die Grundtätigkeiten und die entsprechenden Funktionsgruppen sind in der nachstehenden Übersicht einander zugeordnet: Funktionsgruppe Besoldungsgruppen Funktionen IV 13 bis 18 Verwaltungs- oder Beratungstätigkeiten, Tätigkeiten im sprachlichen Bereich und gleichwertige technische Aufgaben unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit III 8 bis 12 Ausführende Tätigkeiten, Abfassung von Texten, Buchhaltung und sonstige gleichwertige technische Aufgaben unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit II 4 bis 7 Sekretariats- und Bürotätigkeiten und sonstige gleichwertige Aufgaben unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit I 1 bis 3 Manuelle Tätigkeiten und unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit (3) Die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle jedes Organs, jeder Agentur oder jeder in Artikle 3a genannten Einrichtung kann ausgehend von dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats eine Beschreibung des Aufgabenbereichs für jede Grundtätigkeit erstellen. (4) Die Artikle 1d und 1e des Statuts gelten sinngemäß. (5) Die Artikle 95, 96 und 99 des Statuts gelten sinngemäß.
    Chapitre
    KAPITEL 2 RECHTE UND PFLICHTEN
    Artikle 81
      Artikle 11 gilt entsprechend.
    Chapitre
    KAPITEL 3 EINSTELLUNGSBEDINGUNGEN
    Artikle 82
      (1) Vertragsbedienstete sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ohne Rücksicht auf Rasse oder ethnische Herkunft, politische, philosophische oder religiöse Überzeugung, Alter, Behinderung, Geschlecht oder sexuelle Ausrichtung und ungeachtet ihres Personenstands oder ihrer familiären Verhältnisse auszuwählen. (2) Für die Einstellung als Vertragsbediensteter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
        a) Funktionsgruppe I: Abschluss der Pflichtschule;
        b) Funktionsgruppen II und III:
          i) postsekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, oder
          ii) Sekundarschulabschluss, der den Zugang zu einer postsekundären Ausbildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder
          iii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung;
        c) Funktionsgruppe IV:
          i) abgeschlossenes Hochschulstudium, bescheinigt durch ein Diplom, von mindestens dreijähriger Dauer oder
          ii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.

      (3) Als Vertragsbediensteter darf nur eingestellt werden, wer
        a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle absehen;
        b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;
        c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt;
        d) die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche körperliche Eignung besitzt und
        e) nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Union in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.

      (4) Bei dem ersten Vertrag kann die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle davon absehen, vom Bewerber die Vorlage von Belegen darüber zu verlangen, dass er die in den Absätzen 2 und 3 Buchstaben a), b) und c) genannten Voraussetzungen erfüllt, wenn das Beschäftigungsverhältnis drei Monate nicht überschreiten soll. (5) Das Europäische Amt für Personalauswahl leistet den einzelnen Organen auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Auswahl von Vertragsbediensteten, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und die Durchführung der Auswahlverfahren. Das Amt stellt die Transparenz der Verfahren zur Auswahl der Vertragsbediensteten sicher. (6) Die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle erlässt nach Maßgabe von Artikle 110 des Statuts erforderlichenfalls allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Einstellung von Vertragsbediensteten. (7) Vertragsbediensteten in den Funktionsgruppen II, III und IV kann die Genehmigung zur Teilnahme an internen Auswahlverfahren erst erteilt werden, nachdem sie in dem Organ drei Dienstjahre geleistet haben. Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe II haben Zugang zu Auswahlverfahren nur für die Besoldungsgruppen SC 1 bis 2, Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe III nur für die Besoldungsgruppen AST 1 bis 2 und Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV nur für die Besoldungsgruppen AST 1 bis 4 oder die Besoldungsgruppen AD 5 bis 6. Die Gesamtzahl der Kandidaten, die Vertragsbedienstete sind und als Bewerber auf freie Planstellen in einer dieser Besoldungsgruppen ernannt werden, darf in keinem Fall 5 % der Gesamtzahl aller Ernennungen in diese Funktionsgruppen, die pro Jahr gemäß Artikle 30 Absatz 2 des Statuts erfolgen, übersteigen.
    Artikle 83
      Vor der Einstellung wird der Vertragsbedienstete durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewissheit erhält, dass der Bewerber die Voraussetzungen des Artikle s 82 Absatz 3 Buchstabe d) erfüllt. Artikle 33 des Statuts gilt entsprechend.
    Artikle 84
      (1) Ein Vertragsbediensteter, dessen Vertrag für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen wird, muss, wenn er der Funktionsgruppe I angehört, während der ersten sechs Monate bzw., wenn er einer anderen Funktionsgruppe angehört, während der ersten neun Monate seiner Dienstzeit eine Probezeit ableisten. Ist der Vertragsbedienstete während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub gemäß Artikle 58 des Statuts oder Unfall mindestens einen Monat daran gehindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern. Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens 15 Monate betragen. (2) Wenn die Leistungen des Vertragsbediensteten eindeutig unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt vor Ablauf der Probezeit erstellt werden. Der Bericht wird dem Betreffenden übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Den Bericht und die Bemerkungen werden vom unmittelbaren Vorgesetzten des Vertragsbediensteten unverzüglich der in Artikle 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle. Die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, den Bediensteten auf Zeit vor Ablauf der Probezeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zu entlassen oder den Vertragsbediensteten für die verbleibende Dauer der Probezeit einer anderen Dienststelle zuzuweisen. (3) Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Vertragsbediensteten zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Vertragsbediensteten übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Empfiehlt der Bericht die Entlassung des Vertragsbediensteten oder – im Ausnahmefall – eine Verlängerung der Probezeit gemäß Absatz 1, so übermittelt der unmittelbare Vorgesetzter des Vertragsbediensteten den Bericht und die Bemerkungen unverzüglich der in Artikle 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle. Der Vertragsbedienstete, dessen Arbeit oder Verhalten sich nicht als für eine Beschäftigung auf seinem Dienstposten ausreichend erwiesen haben, wird entlassen. Die endgültige Entscheidung wird auf der Grundlage des Berichts gemäß Absatz 3 und anhand von der in Artikle 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle bekannten Gesichtspunkten in Bezug auf das Verhalten des Vertragsbediensteten vor dem Hintergrund von Titel II des Statuts getroffen. (4) Der entlassene Vertragsbedienstete erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit.
    Chapitre
    KAPITEL 4 SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE IM SINNE DES ARTIKLE S 3A
    Artikle 85
      (1) Arbeitsverträge mit Vertragsbediensteten im Sinne des Artikle s 3a werden auf bestimmte Dauer für mindestens drei Monate und höchstens fünf Jahre geschlossen. Sie können nur einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden, und zwar um höchstens fünf Jahre. Die Dauer des ersten Vertrags und der ersten Verlängerung muss in der Funktionsgruppe I mindestens sechs Monate und in den übrigen Funktionsgruppen mindestens neun Monate betragen. Jede weitere Verlängerung erfolgt auf unbestimmte Dauer. Beschäftigungszeiten, die im Rahmen eines Vertrags als Vertragsbediensteter im Sinne des Artikle s 3b abgeleistet wurden, werden beim Abschluss oder bei der Verlängerung eines Vertrags gemäß diesem Artikle nicht berücksichtigt. (2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Satz kann die Anstellungsbehörde beschließen, dass erst die vierte Verlängerung eines Vertrags mit einem Bediensteten der Funktionsgruppe I auf unbestimmte Dauer erfolgt, sofern die Gesamtdauer der Anstellung auf bestimmte Dauer zehn Jahre nicht übersteigt. (3) Vertragsbedienstete in Funktionsgruppe IV müssen vor einer Verlängerung ihres Vertrags auf unbestimmte Zeit nachweisen, dass sie in der Lage sind, in einer dritten der in Artikle 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union genannten Sprachen zu arbeiten. Die gemeinsamen Vorschriften für den Zugang zur Ausbildung und die Modalitäten für die in Artikle 45 Absatz 2 des Statuts genannte Überprüfung sind entsprechend anzuwenden. (4) Vertragsbedienstete müssen vor einer Verlängerung ihres Vertrags auf unbestimmte Zeit eine Probezeit gemäß Artikle 84 absolviert haben.
    Artikle 86
      (1) Vertragsbedienstete im Sinne des Artikle s 3a können nur in folgenden Besoldungsgruppen eingestellt werden:
        i) in Funktionsgruppe IV in den Besoldungsgruppen 13, 14, und 16;
        ii) in Funktionsgruppe III in den Besoldungsgruppen 8, 9 und 10;
        iii) in Funktionsgruppe II in den Besoldungsgruppen 4 und 5;
        iv) in Funktionsgruppe I in der Besoldungsgruppe 1.

      Bei der Einstufung von Vertragsbediensteten im Sinne des Artikle s 3a in die einzelnen Funktionsgruppen werden die Qualifikationen und die Berufserfahrung der einzelnen Bediensteten berücksichtigt. Zwecks Deckung eines besonderen Bedarfs der Organe kann auch den Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt in der Union Rechnung getragen werden. Bei der Einstellung werden diese Vertragsbediensteten in die jeweils erste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe eingewiesen. Artikle 32 Absatz 2 des Statuts gilt jedoch für in der Besoldungsgruppe 1 eingestellte Vertragsbedienstete sinngemäß. Zu diesem Absatz werden nach Artikle 110 des Statuts allgemeine Durchführungsbestimmungen erlassen. (2) Wird ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikle s 3a innerhalb einer Funktionsgruppe versetzt, so kann er nicht in eine niedrigere Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe als bei seinem früheren Posten eingestuft werden. Wird ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikle s 3a in eine höhere Funktionsgruppe versetzt, so wird er in eine Besoldungsgruppe und eine Dienstaltersstufe eingewiesen, in der er mindestens die gleichen Bezüge erhält wie bei seinem früheren Vertrag. Das gilt auch, wenn der Bedienstete einen neuen Vertrag mit einem Organ oder einer Einrichtung unmittelbar nach Ablauf eines vorhergehenden Vertrags mit einem anderen Organ oder einer anderen Einrichtung schließt.
    Artikle 87
      (1) Die Bestimmungen von Artikle 43 Absatz 1 des Statuts über die Beurteilung gelten für Vertragsbedienstete im Sinne des Artikle s 3a, die für mindestens ein Jahr eingestellt wurden, entsprechend. (2) Ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikle s 3a mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf. (3) Die Einweisung eines Vertragsbediensteten im Sinne des Artikle s 3a in eine höhere Besoldungsgruppe der gleichen Funktionsgruppe erfolgt durch Verfügung der in Artikle 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle. Die Einweisung wird durch Ernennung des Vertragsbediensteten in die erste Dienstaltersstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe vorgenommen. Diese Einweisung erfolgt ausschließlich nach Abwägung der jeweiligen Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Vertragsbediensteten im Sinne des Artikle s 3a und ihrer Beurteilungen auf Grund einer Auslese unter den Vertragsbediensteten, die für mindestens drei Jahre eingestellt wurden und bereits eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben. Artikle 45 Absatz 1 letzter Satz des Statuts gilt entsprechend. (4) Ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikle s 3a kann nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen Verfahren zur Personalauswahl in eine höhere Funktionsgruppe wechseln.
    Chapitre
    KAPITEL 5 SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE IM SINNE DES ARTIKLE S 3B
    Artikle 88
      Im Falle eines Vertragsbediensteten im Sinne des Artikle s 3b
        a) wird der Vertrag auf bestimmte Dauer geschlossen; er kann verlängert werden;
        b) darf die gesamte Beschäftigungszeit in einem Organ — einschließlich der Zeit einer möglichen Verlängerung des Vertrages — sechs Jahre nicht übersteigen.

      Beschäftigungszeiten, die im Rahmen eines Vertrags als Vertragsbediensteter im Sinne des Artikle s 3a abgeleistet wurden, werden beim Abschluss oder bei der Verlängerung eines Vertrags nach diesem Artikle nicht berücksichtigt.
    Artikle 89
      (1) Vertragsbedienstete im Sinne des Artikle s 3b können in jede Besoldungsgruppe der Funktionsgruppen II, III und IV nach Artikle 80 eingestellt werden, wobei die Qualifikationen und die Berufserfahrung der einzelnen Bediensteten berücksichtigt werden. Zwecks Deckung eines besonderen Bedarfs der Organe kann auch den Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt in der Union Rechnung getragen werden. Bei der Einstellung werden die Vertragsbediensteten in die jeweils erste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe eingewiesen. (2) Ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikle s 3b mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf.
    Artikle 90
      Abweichend von den Bestimmungen dieses Titels unterliegen Konferenzdolmetscher, die vom Europäischen Parlament bzw. von der Kommission im Namen der Organe und Einrichtungen der Union beschäftigt werden, den Bedingungen der Übereinkunft vom 28. Juli 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Gerichtshof im Namen der Organe einerseits und den Berufsverbänden andererseits. Bis zum 31. Dezember 2006 werden Änderungen dieser Übereinkunft, die infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 ( 17 ) des Rates notwendig werden, nach dem Verfahren des Artikle s 78 angenommen. Nach dem 31. Dezember 2006 werden Änderungen der Übereinkunft im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Organen angenommen.
    Chapitre
    KAPITEL 6 ARBEITSBEDINGUNGEN
    Artikle 91
      Die Artikle 16 bis 18 gelten sinngemäß. Artikle 55 Absatz 4 Satz 2 des Statuts gilt für Vertragsbedienstete nicht sinngemäß. Vertragsbedienstete in den Funktionsgruppen III und IV haben keinen Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten oder vergütet werden. Vertragsbedienstete in den Funktionsgruppen I und II haben nach Maßgabe des Anhangs VI des Statuts Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, haben sie Anspruch auf eine Vergütung.
    Chapitre
    KAPITEL 7 BEZÜGE UND KOSTENERSTATTUNG
    Artikle 92
      Die Artikle 19 bis 27 gelten vorbehaltlich der Änderungen gemäß den Artikle n 90 und 94 entsprechend.
    Artikle 93
      Die Grundgehälter werden nach folgender Tabelle festgesetzt: []
    Artikle 94
      Abweichend von Artikle 24 Absatz 3 dürfen die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikle 24 Absatz 1 und die Wiedereinrichtungsbeihilfe gemäß Artikle 24 Absatz 2 nicht niedriger sein als:
      [] EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,
      [] EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.
    Chapitre
    KAPITEL 8 SOZIALLEISTUNGEN
    Abschnitt A Sicherung bei Krankheit und Unfällen, Sozialleistungen
    Artikle 95
      Artikle 28 gilt entsprechend. Jedoch findet Artikle 72 Absätze 2 und 2a des Statuts nicht auf Vertragsbedienstete Anwendung, die bis zum Erreichen des Ruhestandsalters im Dienst der Union bleiben, es sei denn, sie waren mehr als drei Jahre lang Vertragsbedienstete.
    Artikle 96
      (1) Der ehemalige Vertragsbedienstete, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bei einem Organ der Union arbeitslos ist und
        a) der von der Union kein Ruhegehalt und kein Invalidengeld bezieht,
        b) der nicht aufgrund einer Entlassung oder Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden ist,
        c) der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten abgeleistet hat und
        d) der in einem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat,
      erhält unter den nachstehend festgelegten Voraussetzungen ein monatliches Arbeitslosengeld. Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer einzelstaatlichen Versicherung, so ist er verpflichtet, dies dem Organ, dem er angehörte, anzugeben; dieses Organ setzt umgehend die Kommission davon in Kenntnis. In diesem Fall wird der entsprechende Betrag von dem nach Absatz 3 gezahlten Arbeitslosengeld abgezogen. (2) Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der ehemalige Vertragsbedienstete
        a) auf eigenen Antrag beim Arbeitsamt des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeitsuchender gemeldet sein;
        b) die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfüllen, die dem Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften auferlegt sind;
        c) dem Organ, dem er angehörte, jeden Monat eine Bescheinigung der zuständigen einzelstaatlichen Behörde vorlegen, aus der hervorgeht, ob er den Auflagen und Bedingungen nach den Buchstaben a) und b) nachgekommen ist; das Organ übermittelt die Bescheinigung umgehend der Kommission.

      Das Arbeitslosengeld kann von der Union auch dann gewährt oder weitergezahlt werden, wenn die unter Buchstabe b) genannten einzelstaatlichen Auflagen nicht erfüllt sind, und zwar im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Invalidität oder einer gleichartigen Situation oder wenn die zuständige einzelstaatliche Behörde den ehemaligen Vertragsbediensteten von der Erfüllung dieser Auflagen befreit. Die Kommission legt nach Stellungnahme eines Sachverständigenausschusses die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Bestimmungen fest. (3) Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Grundgehalt, das der Vertragsbedienstete zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezog. Es wird festgesetzt auf
        a) 60 % des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten,
        b) 45 % des Grundgehalts vom 13. bis zum 24. Monat,
        c) 30 % des Grundgehalts vom 25. bis zum 36. Monat.

      Abgesehen von den ersten sechs Monaten, in denen die nachstehend festgelegte Untergrenze, nicht aber die Obergrenze gilt, dürfen die auf diese Weise bestimmten Beträge nicht weniger als [] EUR und nicht mehr als [] EUR betragen. Diese Mindest- und Höchstbeträge werden in gleicher Weise wie die Gehaltstabelle in Artikle 66 des Statuts gemäß Artikle 65 des Statuts aktualisiert . (4) Der ehemalige Vertragsbedienstete erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten von dem Tage an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit. Erfüllt der ehemalige Vertragsbedienstete jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, wenn der ehemalige Vertragsbedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfüllt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben. (5) Der ehemalige Vertragsbedienstete, der Arbeitslosengeld bezieht, hat Anspruch auf die in Artikle 67 des Statuts vorgesehenen Familienzulagen. Die Haushaltszulage wird gemäß Anhang VII Artikle 1 des Statuts auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes berechnet. Der Betreffende muss gleichartige Zulagen, die ihm oder seinem Ehegatten von anderer Seite gewährt werden, angeben; diese Zulagen werden von den auf der Grundlage dieses Artikle s zu zahlenden Zulagen abgezogen. Der ehemalige Vertragsbedienstete, der Arbeitslosengeld bezieht, hat unter den Voraussetzungen des Artikles 72 des Statuts Anspruch auf Sicherung im Krankheitsfall, ohne beitragspflichtig zu sein. (6) Arbeitslosengeld und Familienzulagen werden von der Kommission Euro gezahlt. Es wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt. (7) Der Vertragsbedienstete trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von [] EUR auf [Règlement délégué (UE) 2025/101 de la Commission du 27 novembre 2024 (Modif M160) [Old 0,81 %]] 1.12.2024 : 0,51 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die in Artikle 64 des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zu Lasten des Organs gehen, an einen Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Diesem Fonds sind alle Unionsorgane angeschlossen; sie überweisen der Kommission ihre Beiträge monatlich, und zwar spätestens acht Tage nach Auszahlung der Dienstbezüge. Alle Zahlungen aufgrund dieses Artikle s werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union angewiesen und ausgeführt. (8) Auf das Arbeitslosengeld, das dem arbeitslosen ehemaligen Vertragsbediensteten gezahlt wird, findet die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 Anwendung. (9) Unter Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften tragen die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen einzelstaatlichen Stellen sowie die Kommission für eine effiziente Zusammenarbeit Sorge, damit dieser Artikle ordnungsgemäß angewandt wird. (10) Die auf der Grundlage von Artikle 28a Absatz 10 erlassenen Durchführungsmodalitäten finden ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 3 auf diesen Artikle Anwendung. (11) Die Kommission legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Arbeitslosenversicherungssystems vor. Unabhängig von diesem Bericht kann die Kommission die in Absatz 7 vorgesehenen Beiträge im Wege delegierter Rechtsakte im Einklang mit den Artikle n 111 und 112 des Statuts anpassen, wenn dies für das Gleichgewicht des Systems erforderlich ist.
    Artikle 97
      Die Bestimmungen von Artikle 74 des Statuts über die Geburtenzulage und von Artikle 75 des Statuts über die Übernahme der in diesem Artikle genannten Kosten durch das Organ gelten entsprechend.
    Artikle 98
      Die Bestimmungen von Artikle 76 des Statuts über die Gewährung von Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüssen gelten entsprechend für den Vertragsbediensteten während der Dauer seines Vertrages oder nach dessen Ablauf, wenn der Bedienstete infolge einer während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses aufgetretenen schweren oder längeren Krankheit oder Behinderung oder wegen eines in dieser Zeit erlittenen Unfalls arbeitsunfähig ist und nachweist, dass diese Krankheit oder dieser Unfall nicht von einer anderen Versicherung gedeckt ist.
    Abschnitt B Sicherung im Invaliditäts- und Todesfall
    Artikle 99
      Der Vertragsbedienstete wird unter den nachstehenden Bedingungen während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall gesichert. Die Leistungen und Garantien auf Grund dieses Abschnitts ruhen, wenn die Zahlung der Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Grund dieser Beschäftigungsbedingungen vorübergehend eingestellt ist.
    Artikle 100
      Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung des Bediensteten festgestellt, dass er krank oder gebrechlich ist, so kann die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach seinem Eintritt in den Dienst des Organs wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen der Krankheit oder des Gebrechens handelt. Der Vertragsbedienstete kann gegen diese Verfügung vor dem in Artikle 9 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts vorgesehenen Invaliditätsausschuss Einspruch erheben.
    Artikle 101
      (1) Bei vorläufigem Ausscheiden des Vertragsbediensteten aus dem Dienst des Organs aufgrund einer als vollständig eingestuften Dienstunfähigkeit erhält er für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ein Invalidengeld, dessen Höhe nachstehend festgelegt wird. Artikle 52 des Statuts findet auf Empfänger von Invalidengeld entsprechend Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 66 Jahren in den Ruhestand, ohne den Höchstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, so gelten die allgemeinen Bestimmungen für das Ruhegehalt. Das Ruhegehalt richtet sich nach den Dienstbezügen für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in denen sich der Vertragsbedienstete bei der Invalidisierung befand. (2) Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Vertragsbediensteten festgesetzt. Es darf jedoch den Betrag des Grundgehalts eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1 nicht unterschreiten. Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengeldes berechnet werden. (3) Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Vertragsbedienstete sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Betrags des Grundgehalts eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1. In diesem Fall wird der Beitrag zur Versorgung aus dem Haushalt des letzten Arbeitgebers gezahlt. (4) Ist die Dienstunfähigkeit vom Vertragsbediensteten vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die nach Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass er lediglich das Abgangsgeld nach Artikle 109 erhält. (5) Der Empfänger von Invalidengeld hat nach Maßgabe von Anhang VII des Statuts Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikle 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Invalidengeld berechnet.
    Artikle 102
      (1) Die Dienstunfähigkeit wird vom Invaliditätsausschuss (Artikle 9 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts) festgestellt. (2) Der Anspruch auf Invalidengeld wird am Tage nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemäß Artikle 47 und 48, die entsprechend gelten, wirksam. (3) Das in Anhang VIII Artikle 40 des Statuts bezeichnete Organ kann den Empfänger von Invalidengeld regelmäßig untersuchen lassen, um festzustellen, ob er die Voraussetzungen für den Bezug weiterhin erfüllt. Stellt der Invaliditätsausschuss fest, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so nimmt der Bedienstete den Dienst in dem Organ wieder auf, sofern sein Vertrag nicht abgelaufen ist. Kann der Vertragsbedienstete jedoch nicht wieder in den Dienst der Union aufgenommen werden, so kann sein Vertrag aufgelöst werden, wobei eine Vergütung in Höhe der Bezüge gezahlt wird, die er während der Kündigungsfrist bezogen hätte, sowie gegebenenfalls in Höhe der in Artikle 47 für den Fall der Kündigung vorgesehenen Vergütung. Außerdem findet Artikle 109 Anwendung.
    Artikle 103
      (1) Beim Tode eines Vertragsbediensteten erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Artikle 104 bis 107. (2) Beim Tod eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Invalidengeld bezieht, oder beim Tod eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Ruhegehalt bezieht oder vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Zahlung des Ruhegehalts bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieses Anhangs. (3) Ist ein Vertragsbediensteter oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der ein Invalidengeld oder ein Ruhegehalt bezieht, oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Zahlung des Ruhegehalts bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so gelten die Vorschriften des Anhangs VIII Kapitel 5 und 6 des Statuts über die vorläufigen Versorgungsbezüge sinngemäß für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen.
    Artikle 104
      Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem ersten Tag des Monats nach dem Sterbemonat oder gegebenenfalls mit dem ersten Tag des Monats nach dem Zeitabschnitt, für den der überlebende Ehegatte, die Waisen oder die Unterhaltsberechtigten des verstorbenen Vertragsbediensteten dessen Bezüge in Anwendung von Artikle 70 des Statuts erhalten haben.
    Artikle 105
      Der überlebende Ehegatte eines Vertragsbediensteten erhält unter den in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts festgelegten Voraussetzungen eine Hinterbliebenenversorgung, deren Betrag nicht niedriger sein darf als 35 % des Grundgehalts, das der Vertragsbedienstete zuletzt bezogen hatte, und nicht niedriger als das Grundgehalt eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1. Beim Tode eines Vertragsbediensteten erhöht sich die Hinterbliebenenversorgung auf höchstens 60 % des Ruhegehalts, das der Bedienstete bezogen hätte, wenn er ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters vor seinem Tode darauf Anspruch gehabt hätte. Der Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung hat unter den in Anhang VII des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne des Artikle s 67 des Statuts. Dabei ist die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder jedoch doppelt so hoch wie die Zulage nach Artikle 67 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts.
    Artikle 106
      (1) Stirbt ein Vertragsbediensteter oder der Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Invalidengeldes, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so haben die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt geltenden Kinder unter den in Artikle 80 des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Waisengeld. (2) Dieser Anspruch gilt auch für Kinder, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen, bei Tod oder Wiederverheiratung eines Ehegatten, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat. (3) Stirbt ein Vertragsbediensteter oder der Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Invalidengeldes, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, so gilt Artikle 80 Absatz 3 des Statuts. (4) Beim Tode eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht , haben die unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne von Anhang VII Artikle 2 des Statuts unter den Voraussetzungen der vorstehenden Absätze Anspruch auf Waisengeld. (5) Bei Personen, die gemäß Anhang VII Artikle 2 Absatz 4 des Statuts unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind, darf das Waisengeld die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt jedoch, wenn nach den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ein Dritter für den Unterhalt zuständig sind. (6) Im Falle einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld. (7) Die Waise hat Anspruch auf die Erziehungszulage gemäß Anhang VII Artikle 3 des Statuts.
    Artikle 107
      Im Falle der Scheidung oder beim Vorhandensein mehrerer Gruppen von Hinterbliebenen, die eine Hinterbliebenenversorgung beanspruchen können, wird diese nach Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts aufgeteilt.
    Artikle 108
      Die Vorschriften über die Höchstbeträge und die Aufteilung in Artikle 81a des Statuts gelten entsprechend.
    Abschnitt C Ruhegehalt und Abgangsgeld
    Artikle 109
      (1) Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf Zahlung des Abgangsgeldes zu den Bedingungen gemäß Titel V Kapitel 3 des Statuts und gemäß Anhang VIII des Statuts. Hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, so decken seine Ruhegehaltsansprüche nicht die Zeiträume ab, in denen Beiträge gemäß Artikle 112 dieser Beschäftigungsbedingungen gezahlt wurden. (2) Anhang VIII Artikle 11 Absätze 2 und 3 des Statuts findet auf Vertragsbedienstete entsprechend Anwendung. (3) Der Empfänger eines Ruhegehalts hat — sofern er mehr als drei Jahre als Vertragsbediensteter beschäftigt war — Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikle 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Ruhegehalt berechnet.
    Artikle 110
      (1) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten oder zum Bediensteten auf Zeit der Union ernannt, so wird ihm das in Artikle 109 Absatz 1 vorgesehene Abgangsgeld nicht gezahlt. Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird die bei der Union abgeleistete Dienstzeit des Vertragsbediensteten unter den in Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen berücksichtigt. (2) Die Ruhegehaltsansprüche eines Vertragsbediensteten werden — sofern das Organ von der in Artikle 112 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat — für den diesen Abzügen entsprechenden Zeitraum anteilig gekürzt. (3) Absatz 2 gilt nicht für den Vertragsbediensteten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus dem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zu dem Zinssatz von [] jährlich beantragt hat; dieser Zinssatz kann nach dem Verfahren des Anhangs XII Artikle 12 des Statuts überprüft werden.
    Abschnitt D Finanzierung der Versorgungsregelungen
    Artikle 111
      Für die Finanzierung der in den Abschnitten B und C vorgesehenen sozialen Sicherung gelten die Artikle 83 und 83a sowie Anhang VIII Artikle 36 und 38 des Statuts entsprechend.
    Artikle 112
      Der Vertragsbedienstete kann beantragen, dass das Organ die Zahlungen leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Ruhegehaltsansprüchen sowie von Ansprüchen aus einer Arbeitslosen-, Arbeitsunfähigkeits-, Hinterbliebenen- und Krankenversicherung in dem Land entrichten muss, in dem er zuletzt versichert war; die Einzelheiten hierfür legt das Organ fest. Während der Dauer dieser Beiträge erhält der Vertragsbedienstete keine Leistungen aus dem Krankenversicherungssystem der Union . Außerdem wird der Vertragsbedienstete während der Dauer dieser Beiträge nicht von den Regelungen der Union zur Sicherung bei Invalidität und Tod erfasst, und er erwirbt während dieses Zeitraums auch keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung und der Versorgungsordnung der Union . Der Zeitraum, in dem solche Zahlungen für einen Vertragsbediensteten geleistet werden, darf sechs Monate nicht übersteigen. Das Organ kann jedoch beschließen, diesen Zeitraum auf ein Jahr auszudehnen. Die Zahlungen zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen dürfen den doppelten Wert des in Artikle 83 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Prozentsatzes nicht übersteigen.
    Abschnitt E Feststellung der Versorgungsansprüche der Vertragsbediensteten
    Artikle 113
      Die Bestimmungen des Anhangs VIII Artikle 40 bis 44 des Statuts gelten entsprechend.
    Abschnitt F Zahlung der Versorgungsbezüge
    Artikle 114
      (1) Die Artikle 81a und 82 sowie Anhang VIII Artikle 45 des Statuts über die Zahlung der Versorgungsbezüge gelten entsprechend. (2) Beträge, die ein Vertragsbediensteter der Union zu dem Zeitpunkt schuldet, an dem er Anspruch auf Bezüge nach dieser Versorgungsordnung hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen; Einzelheiten bestimmt das in Anhang VIII Artikle 45 des Statuts bezeichnete Organ. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden.
    Abschnitt G Forderungsübergang auf die Union
    Artikle 115
      Artikle 85a des Statuts über den Forderungsübergang auf die Union gilt entsprechend.
    Chapitre
    KAPITEL 9 RÜCKFORDERUNG ZU VIEL GEZAHLTER BETRÄGE
    Artikle 116
      Artikle 85 des Statuts über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge gilt entsprechend.
    Chapitre
    KAPITEL 10 BESCHWERDEWEG UND RECHTSSCHUTZ
    Artikle 117
      Die Bestimmungen des Titels VII des Statuts über den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz gelten entsprechend.
    Chapitre
    KAPITEL 11 SONDER- UND AUSNAHMEBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE IN DRITTLÄNDERN
    Artikle 118
      Anhang X des Statuts gilt sinngemäß für in Drittländern tätige Vertragsbedienstete. Artikle 21 des genannten Anhangs gilt jedoch nur, wenn die Dauer des Vertrags mindestens ein Jahr beträgt.
    Chapitre
    KAPITEL 12 BEENDIGUNG DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES
    Artikle 119
      Die Artikle 47 bis 50a gelten entsprechend für Vertragsbedienstete. Wird ein Disziplinarverfahren gegen einen Vertragsbediensteten eingeleitet, so tritt der in Anhang IX des Statuts und in Artikle 49 dieser Beschäftigungsbedingungen genannte Disziplinarrat mit zwei weiteren Bediensteten, die derselben Funktionsgruppe und derselben Besoldungsgruppe wie der betreffende Vertragsbedienstete angehören, zusammen. Diese beiden Bediensteten werden im Rahmen eines Ad-hoc-Verfahrens benannt, das von der in Artikle 6 Absatz 1 dieser Beschäftigungsbedingungen genannten Stelle und dem Statusbeirat einvernehmlich festgelegt wird.
    TITEL VÖRTLICHE BEDIENSTETE Artikle 120
      Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Titels werden die Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten, insbesondere:
        a) die Einzelheiten für ihre Einstellung und ihre Entlassung
        b) die Urlaubsregelung und
        c) die Bezüge
      von der in Artikle 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle auf der Grundlage der Vorschriften und Gepflogenheiten festgelegt, die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten bestehen.
    Artikle 121
      Das Organ übernimmt die Soziallasten, die nach den am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten geltenden Vorschriften auf den Arbeitgeber entfallen, es sei denn, das Sitzabkommen sieht etwas anderes vor. Das Organ richtet ein eigenständiges oder komplementäres System der sozialen Sicherheit für die Länder ein, in denen eine Absicherung durch ein System vor Ort nicht existiert oder unzureichend ist.
    Artikle 122
      Streitigkeiten zwischen einem Organ und einem in einem Drittland tätigen örtlichen Bediensteten werden unter den Bedingungen, die in der im Vertrag des Bediensteten enthaltenen Schiedsgerichtsklausel festgelegt sind, einer Schiedsinstanz unterbreitet.
    TITEL VI SONDERBERATER Artikle 123
      (1) Die Bezüge eines Sonderberaters werden zwischen diesem und der in Artikle 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle unmittelbar vereinbart. Die Dauer des mit einem Sonderberater abgeschlossenen Vertrages darf zwei Jahre nicht überschreiten. Der Vertrag kann verlängert werden. (2) Beabsichtigt ein Organ die Einstellung eines Sonderberaters oder die Verlängerung seines Vertrages, so teilt es dies dem für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ unter Angabe der Höhe der für den Sonderberater in Aussicht genommenen Bezüge mit. Vor dem endgültigen Abschluß des Vertrages findet über diese Bezüge ein Meinungsaustausch mit dem für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ statt, wenn einer seiner Mitglieder oder das betreffende Organ dies innerhalb eines Monats nach der Benachrichtigung verlangt.
    Artikle 124
      Die Bestimmungen der Artikle 1c, 1d, 11, 11a, 12, 12a, 16 Absatz 1, 17, 17a, 19, 22, 22a, 22b, 23 und 25 Absatz 2 des Statuts über die Rechte und Pflichten des Beamten sowie der Artikle 90 und 91 des Statuts über den Beschwerdeweg gelten entsprechend.
    TITEL VII PARLAMENTARISCHE ASSISTENTEN
    Chapitre
    KAPITEL 1 Allgemeine Vorschriften
    Artikle 125
      (1) Das Europäische Parlament erlässt Durchführungsbestimmungen durch internen Beschluss für die Zwecke der Anwendung dieses Titels. (2) Die akkreditierten parlamentarischen Assistenten besetzen keine Planstelle, die in dem Stellenplan enthalten ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das Europäische Parlament beigefügt ist. Ihre Bezüge werden im Rahmen der geeigneten Haushaltslinie finanziert, und sie erhalten diese aus den Mitteln, die im Einzelplan des Haushaltsplans für das Europäische Parlament bereitgestellt werden.
    Artikle 126
      (1) Der akkreditierte parlamentarische Assistent wird gemäß den in Artikle 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen nach Besoldungsgruppen aufgrund der Angaben eingestuft, die das bzw. die Mitglieder übermitteln, die der Assistent bei ihren parlamentarischen Tätigkeiten unterstützt. Für akkreditierte parlamentarische Assistenten der in Artikle 133 festgelegten Besoldungsgruppen 14 bis 19 wird verlangt, dass sie mindestens über einen Hochschulabschluss oder über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügen. (2) Artikle 1e des Statuts, der soziale Maßnahmen und die Arbeitsbedingungen zum Gegenstand hat, gilt entsprechend, unter der Voraussetzung, dass solche Maßnahmen mit dem besonderen Charakter der Aufgaben und Zuständigkeiten der akkreditierten parlamentarischen Assistenten vereinbar sind. Abweichend von Artikle 7 werden die Vorkehrungen im Zusammenhang mit der autonomen Vertretung akkreditierter parlamentarischer Assistenten durch die in Artikle 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen getroffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine förmliche Verbindung zwischen der nach dem Statut vorgesehenen Personalvertretung und der autonomen Vertretung der Assistenten herzustellen ist.
    Chapitre
    KAPITEL 2 Rechte und Pflichten
    Artikle 127
      Die Artikle 11 bis 26a des Statuts gelten entsprechend. Unter strikter Berücksichtigung insbesondere des spezifischen Charakters der Funktionen und Pflichten akkreditierter parlamentarischer Assistenten und des gegenseitigen Vertrauens, das die Beschäftigungsbeziehung zwischen ihnen und dem Mitglied bzw. den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die sie unterstützen, kennzeichnen muss, tragen die Durchführungsbestimmungen, die sich auf diesen Bereich beziehen und die nach Artikle 125 Absatz 1 angenommen werden, dem spezifischen Charakter der Beschäftigungsbeziehung zwischen dem Mitglied und dem akkreditierten parlamentarischen Assistenten Rechnung.
    Chapitre
    KAPITEL 3 Einstellungsbedingungen
    Artikle 128
      (1) Artikle 1d des Statuts gilt entsprechend, wobei die Beziehung gegenseitigen Vertrauens zwischen dem Mitglied des Europäischen Parlaments und seinem/seinen akkreditierten parlamentarischen Assistenten zu berücksichtigen ist und außer Frage steht, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments ihre Wahl von akkreditierten parlamentarischen Assistenten auch auf politische Affinität stützen können. (2) Ein akkreditierter parlamentarischer Assistent wird von dem oder den Mitgliedern des Europäischen Parlaments ausgewählt, die er unterstützen soll. Unbeschadet zusätzlicher Anforderungen, die möglicherweise in den in Artikle 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, darf er nur unter der Bedingung eingestellt werden, dass er
        a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Union ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle absehen;
        b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;
        c) den für die Ausübung seiner Tätigkeit zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt;
        d) die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche körperliche Eignung besitzt;
        e) gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Union in dem für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Umfang besitzt;
        f) einen der folgenden Abschlüsse vorweisen kann:
          i) postsekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom; oder
          ii) sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder,
          iii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung.
      Artikle 129
      (1) Ein akkreditierter parlamentarischer Assistent wird vom Ärztlichen Dienst des Europäischen Parlaments untersucht, damit das Europäische Parlament feststellen kann, dass er die Anforderungen nach Artikle 128 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt. (2) Hat die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 ein negatives ärztliches Gutachten zur Folge, so kann der Bewerber innerhalb von 20 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung seitens des Organs beantragen, dass sein Fall einem Ärzteausschuss aus drei Ärzten, die die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle unter den Vertrauensärzten der Organe auswählt, zur Stellungnahme unterbreitet wird. Der Vertrauensarzt, der das erste negative Gutachten abgegeben hat, wird von dem Ärzteausschuss gehört. Der Bewerber kann dem Ärzteausschuss das Gutachten eines von ihm gewählten Arztes vorlegen. Werden die Schlussfolgerungen der in Absatz 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung durch den Ärzteausschuss bestätigt, so sind die Honorare und Nebenkosten zur Hälfte vom Bewerber zu tragen.
    Artikle 130
      (1) Die Verträge der akkreditierten parlamentarischen Assistenten werden für einen festen Zeitraum abgeschlossen und enthalten Angaben darüber, in welche Besoldungsgruppe der Assistent eingestuft wird. Ein Vertrag kann nicht mehr als zweimal während einer Wahlperiode verlängert werden. Sofern dies im Vertrag selbst nicht anderweitig geregelt ist, endet der Vertrag unbeschadet von Artikle 139 Absatz 1 Buchstabe c am Ende der Wahlperiode des Parlaments, während der er geschlossen wurde. (2) Die in Artikle 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen enthalten einen transparenten Rahmen für die Einstufung, wobei Artikle 128 Absatz 2 Buchstabe f zu berücksichtigen ist. (3) Schließt ein akkreditierter parlamentarischer Assistent einen neuen Vertrag ab, wird ein neuer Beschluss über die Einstufung in eine Besoldungsgruppe gefasst.
    Chapitre
    KAPITEL 4 Arbeitsbedingungen
    Artikle 131
      (1) Der akkreditierte parlamentarische Assistent wird eingestellt, um in Teil- oder Vollzeitbeschäftigung Aufgaben auszuüben. (2) Das Mitglied legt die wöchentliche Arbeitszeit eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten fest, die jedoch normalerweise 42 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf. (3) Der akkreditierte parlamentarische Assistent darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Artikle 56 Absatz 1 des Statuts gilt entsprechend. Die in Artikle 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen können entsprechende Regelungen enthalten. (4) Akkreditierte parlamentarische Assistenten haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten oder vergütet werden. (5) Die Artikle 42a, 42b, 55a und 57 bis 61 des Statuts betreffend Urlaub, Arbeitszeit und Feiertage sowie Artikle 16 Absätze 2 und 4 und Artikle 18 der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen gelten entsprechend. Sonderurlaub, Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen dürfen nicht über die Laufzeit des Vertrags hinaus andauern.
    Chapitre
    KAPITEL 5 Bezüge und Kostenerstattung
    Artikle 132
      Sofern dies in den Artikle n 133 und 134 nicht anderweitig vorgesehen ist, gelten Artikle 19, Artikle 20 Absätze 1 bis 3 und Artikle 21 der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen sowie Artikle 16 von Anhang VII des Statuts betreffend die Modalitäten für Bezüge und Kostenerstattung entsprechend. Die Modalitäten für die Erstattung der Dienstreisekosten werden in den in Artikle 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen festgelegt.
    Artikle 132a
      Akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die nachweislich ihren Wohnsitz verlegen mussten, kann gemäß den in Artikle 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen und auf ausdrückliches Verlangen des/der von ihnen unterstützten Mitglieds/Mitglieder nur einmalig aus der Zulage des betreffenden Mitglieds für parlamentarische Unterstützung entweder eine Einrichtungsbeihilfe oder eine Wiedereinrichtungsbeihilfe gezahlt werden. Der Betrag der Beihilfe darf ein Monatsgrundgehalt des Assistenten nicht übersteigen.
    Artikle 133
      Die Grundgehälter werden nach folgender Tabelle festgesetzt:
      []
    Artikle 134
      Abweichend von Artikle 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz von Anhang VII des Statuts beträgt die Auslandszulage mindestens [] EUR .
    Chapitre
    KAPITEL 6 Sozialleistungen
    Artikle 135
      Sofern dies in Artikle 136 nicht anderweitig vorgesehen ist, gelten die Artikle 95 bis 115 betreffend die soziale Sicherheit entsprechend.
    Artikle 136
      (1) Abweichend von Artikle 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 und unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikle s dürfen die gemäß dieser Bestimmung berechneten Beträge nicht niedriger als [] EUR und nicht höher als [] EUR sein. (2) Abweichend von den Artikle n 77 und 80 des Statuts sowie den Artikle n 101 und 105 der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen entsprechen die Mindestbeträge, die für die Berechnung der Ruhegehälter und des Invalidengeldes zugrunde gelegt werden, dem Grundgehalt eines in die Besoldungsgruppe 1 eingestuften akkreditierten parlamentarischen Assistenten. (3) Artikle 112 gilt nur für Verträge, die für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr abgeschlossen werden.
    Chapitre
    KAPITEL 7 Rückforderung zuviel gezahlter Beträge
    Artikle 137
      Artikle 85 des Statuts über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge gilt entsprechend.
    Chapitre
    KAPITEL 8 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
    Artikle 138
      Die Bestimmungen von Titel VII des Statuts über den Beschwerdeweg und Rechtsschutz gelten entsprechend. Die in Artikle 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen können zusätzliche Regelungen über die internen Verfahren enthalten.
    Chapitre
    KAPITEL 9 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
    Artikle 139
      (1) Das Beschäftigungsverhältnis des akkreditierten parlamentarischen Assistenten endet, außer im Falle des Todes:
        a) zu dem im Vertrag gemäß Artikle 130 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt;
        b) am Ende des Monats, in dem der akkreditierte parlamentarische Assistent das 66. Lebensjahr vollendet hat, oder in Ausnahmefällen zu dem nach Artikle 52 Unterabsatz 2 und 3 des Statuts festgelegten Zeitpunkt;
        c) im Falle eines Assistenten, der zur Unterstützung lediglich eines Mitglieds des Europäischen Parlaments gemäß Artikle 128 Absatz 2 eingestellt wurde, am Ende des Monats, in dem das Mandat dieses Mitglieds endet, entweder durch Tod oder Rücktritt oder aus einem anderen Grund;
        d) unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Vertrauen die Grundlage der Beschäftigungsbeziehung zwischen dem Mitglied und seinem akkreditieren parlamentarischen Assistenten ist, nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der akkreditierte parlamentarische Assistent oder das Europäische Parlament, das auf Antrag des Mitglieds bzw. der Mitglieder des Europäischen Parlaments tätig wird, zu dessen/deren Unterstützung der akkreditierte parlamentarische Assistent eingestellt wurde, den Vertrag vor Ablauf kündigen darf. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, während eines Mutterschaftsurlaubs oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser Krankheitsurlaub einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet, beginnen. Außerdem wird die Kündigungsfrist während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt;
        e) wenn der akkreditierte parlamentarische Assistent die in Artikle 128 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und vorbehaltlich der im Rahmen dieser Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe d.

      (2) Wenn der Vertrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c ausläuft, hat der akkreditierte parlamentarische Assistent Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre, höchstens jedoch auf ein Grundgehalt von drei Monaten. (3) Unbeschadet der analog anwendbaren Artikle 48 und 50 kann das Beschäftigungsverhältnis eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten fristlos gekündigt werden, wenn er seine Pflichten, sei es vorsätzlich oder fahrlässig, in grober Weise verletzt hat. Die in Artikle 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle fasst einen mit Gründen versehenen Beschluss, nachdem der Betreffende Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen. In den in Artikle 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen werden besondere Bestimmungen zum Disziplinarverfahren festgelegt. (3a) In den in Artikle 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen wird ein Schlichtungsverfahren vorgesehen, das vor der Kündigung eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten auf Verlangen des Mitglieds/der Mitglieder des Europäischen Parlaments, zu dessen/deren Unterstützung er eingestellt wurde oder auf Verlangen des betroffenen parlamentarischen Assistenten gemäß Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 Anwendung findet. (4) Die Zeit der Beschäftigung als akkreditierter parlamentarischer Assistent zählt nicht als „Tätigkeit“ für die Zwecke des Artikle s 29 Absätze 3 und 4 des Statuts.
    TITEL VIII ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN Artikle 140
      Unbeschadet der übrigen Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen enthält der beigefügte Anhang die Übergangsvorschriften für die Bediensteten, die mit Verträgen eingestellt wurden, für die diese Beschäftigungsbedingungen gelten.
    TITEL IX SCHLUSSVORSCHRIFTEN Artikle 141
      Vorbehaltlich des Artikle s 142 werden die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesen Beschäftigungsbedingungen von der in Artikle 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle nach Anhörung seiner Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats (Art. 10 des Statuts) erlassen. Die Verwaltungen der Organe der Union setzen sich miteinander ins Benehmen, um die einheitliche Anwendung dieser Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten.
    Artikle 142
      Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen nach Artikle 110 des Statuts gelten für die in diesen Beschäftigungsbedingungen bezeichneten Bediensteten, soweit in den Beschäftigungsbedingungen die Vorschriften des Statuts auf diese Bediensteten für anwendbar erklärt worden sind.
    Artikle 142a
      Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht zur Bewertung des Funktionierens dieser Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vor.