(1) Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf Zahlung des Abgangsgeldes zu den Bedingungen gemäß Titel V Kapitel 3 des Statuts und gemäß Anhang VIII des Statuts. Hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, so decken seine Ruhegehaltsansprüche nicht die Zeiträume ab, in denen Beiträge gemäß Artikle 112 dieser Beschäftigungsbedingungen gezahlt wurden.
(2) Anhang VIII Artikle 11 Absätze 2 und 3 des Statuts findet auf Vertragsbedienstete entsprechend Anwendung.
(3) Der Empfänger eines Ruhegehalts hat — sofern er mehr als drei Jahre als Vertragsbediensteter beschäftigt war — Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikle 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Ruhegehalt berechnet.