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Interne Regelung · Europäisches Parlament

Leitfaden zu den Pflichten der Beamten und Bediensteten
Verhaltenskodex

Vom Präsidium am 7. Juli 2008 verabschiedet · Ref. Art. 11, 15, 27, 55, 56 des Statuts + Art. 11, 12, 16, 17, 81, 91 der BSB

Statutsreferenz

Art. 11, 15, 27, 55, 56 · BSB Art. 11, 12, 16, 17, 81, 91

Beschluss

Präsidium, 7. Juli 2008

Interne Referenz

7.1.2.1

Status

In Kraft

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Verhaltenskodex

Leitfaden zu den Pflichten der Beamten und Bediensteten des Europäischen Parlaments

Einleitung Gegenstand und Geltungsbereich des Kodex ↑ oben
  1. Gemäß Artikel 27 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und Artikel 12 der BSB muss das Personal der europäischen Organe die höchsten Qualitätsanforderungen an Kompetenz, Leistung und Integrität erfüllen. Die von ihm festgelegten Verhaltensregeln gelten für das gesamte Personal des Europäischen Parlaments.

    * Die Artikel 11 und 81 der BSB sehen die entsprechende Anwendung von Titel II des Statuts auf Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete vor.

  2. Ein Beamter oder Bediensteter ist verpflichtet, sowohl die Vorschriften für die Ausübung seiner Dienstaufgaben als auch bestimmte Vorschriften einzuhalten, die die außerdienstliche Sphäre betreffen. Verstöße werden von der zuständigen Behörde geahndet (AIPN für Beamte; AHCC für Bedienstete).
  3. Ziel des Verhaltenskodex ist es, den Beamten und Bediensteten ihre beruflichen und ethischen Pflichten zu erläutern, damit sie den Umfang und den Geist der anwendbaren Bestimmungen besser verstehen können.
  4. Es handelt sich um eine „Gebrauchsanleitung" für die verschiedenen anwendbaren Bestimmungen. Der Kodex ist in Verbindung mit den statutarischen Texten und den internen Regelungen zu lesen.
  5. Im Zweifelsfall wird der Beamte gebeten, sich an das Referat Personalverwaltung und Karrieren der Generaldirektion Personal zu wenden.

Kapitel I

Allgemeine Pflichten

Die allgemeinen Pflichten gelten für den Beamten und den Bediensteten sowohl bei der Ausübung seiner Dienstaufgaben als auch in seinem außerdienstlichen Leben: die Unabhängigkeitspflicht, die Zurückhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. Sie wurden eingeführt, um die Tätigkeit und das Ansehen der Europäischen Union und ihres Personals zu wahren.

I.A Die Unabhängigkeitspflicht ↑ oben
  1. Die Unabhängigkeitspflicht ist eine absolute Anforderung. Sie gilt gegenüber nationalen Behörden, politischen Kräften und Interessengruppen und schließt die Pflicht zur persönlichen Uneigennützigkeit zugunsten der Interessen der Europäischen Union ein.
  2. Der Beamte oder Bedienstete muss „seine Aufgaben erfüllen und sich ausschließlich von den Interessen der Gemeinschaften leiten lassen; er darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder Personen außerhalb seines Organs weder anfordern noch entgegennehmen" (Artikel 11 Absatz 1 des Statuts).
  3. Zur Gewährleistung dieser Unabhängigkeit sieht das Statut durch die Artikel 11, 11a, 12c und 13 ein System von ausdrücklichen Genehmigungen und Meldepflichten vor.
I.A.a Genehmigung zum Empfang einer Ehrenauszeichnung, Dekoration, Gunstbezeigung oder eines Geschenks ↑ oben
FormularSiehe Formular in Anhang 1
  1. Die Genehmigung der zuständigen Behörde ist erforderlich, um von einer Regierung oder einer externen Quelle eine Ehrenauszeichnung, Dekoration, Gunstbezeigung, ein Geschenk oder eine Vergütung jeglicher Art zu erhalten (Artikel 11 Absatz 2 des Statuts). Nur Geschenke im Wert von weniger als 100 Euro können ohne vorherige Genehmigung angenommen werden.
  2. Jeder Einzelne wird auf die Risiken aufmerksam gemacht, die von aggressiven Geschäftspraktiken bestimmter Unternehmen oder möglichen Beschäftigungsversprechen nach dem Ausscheiden aus dem Dienst ausgehen.
  3. Der Beamte oder Bedienstete muss gegenüber Interessengruppen (Lobbys) ein Verhalten an den Tag legen, das mit der Unabhängigkeit seiner Funktion und dem Integritätsprinzip vereinbar ist.
  4. Das Interesse an der Weiterentwicklung der Rolle und der Befugnisse unseres Organs muss den Beamten oder Bediensteten in diesem Bereich zu größter Vorsicht veranlassen.
  5. Die Bezugnahme von Artikel 11 auf „Ehrenauszeichnungen" umfasst jede Form von Belohnung, auch unentgeltlicher, die zu einer Verwechslung zwischen privaten Beziehungen und den dem Beamten oder Bediensteten obliegenden Verantwortlichkeiten führen könnte.
I.A.b Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit ↑ oben
FormularSiehe Formular in Anhang 2
  1. Artikel 12c Absatz 1 des Statuts verpflichtet Beamte und Bedienstete, eine Genehmigung zu beantragen, wenn sie beabsichtigen, eine externe Tätigkeit oder einen externen Auftrag, ob entgeltlich oder unentgeltlich, zu übernehmen. Diese Genehmigung „wird nur verweigert, wenn die Tätigkeit oder der Auftrag die Ausübung der Dienstaufgaben beeinträchtigen oder mit den Interessen seines Organs unvereinbar sein könnte".
  2. Beamte oder Bedienstete dürfen keine öffentliche und private Beschäftigung kumulieren. Anträge auf Beschäftigung als Übersetzer, Arzt, Architekt, verbeamteter Lehrer, Rechtsanwalt, Schreibkraft, für kommerzielle Tätigkeiten usw. werden systematisch abgelehnt.
  3. Die Genehmigung wird nur für eine bestimmte Tätigkeit und für ein Jahr erteilt. Wenn die Tätigkeit über ein Jahr hinaus fortgesetzt wird, muss der Beamte oder Bedienstete seinen Antrag erneuern.
  4. Die Teilnahme an Konferenzen oder Kolloquien in der Eigenschaft als Beamter fällt nicht unter Artikel 12c. Es dürfen keine Honorare entgegengenommen werden.
  5. Freizeitbeschäftigungen, gemeinnützige und ähnliche Tätigkeiten bedürfen keiner Genehmigung.
  6. Ein zur Ausübung einer Nebentätigkeit genehmigter Beamter oder Bediensteter darf außer der Erstattung der unmittelbar mit dieser Tätigkeit verbundenen Kosten keine Vergütung annehmen.
  7. Urheberrechte und sonstige Rechte an Werken, die von Beamten oder Bediensteten geschaffen wurden, sind vorbehaltlich von Artikel 18 des Statuts von den oben genannten Bestimmungen ausgenommen.
I.A.c Interessenkonflikt ↑ oben
FormularSiehe Formular in Anhang 3 (Tätigkeit des Ehegatten)
  1. Gemäß Artikel 11a des Statuts darf ein Beamter oder Bediensteter bei der Ausübung seiner Dienstaufgaben weder über eine Angelegenheit entscheiden noch sich damit befassen, an deren Lösung er ein unmittelbares oder mittelbares persönliches Interesse hat. Wenn er eine solche Angelegenheit zu behandeln hat, ist er verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren.
  2. Ein Beamter oder Bediensteter darf keine persönlichen Interessen haben, die in Konflikt mit denen der Europäischen Union geraten könnten. Das Statut untersagt ihm insbesondere, „unmittelbar oder mittelbar an Unternehmen, die der Kontrolle seines Organs unterliegen, Beteiligungen zu halten oder zu erwerben, deren Art oder Umfang seine Unabhängigkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen könnte".
  3. Wenn der Ehegatte hauptberuflich eine Erwerbstätigkeit ausübt, muss dies der AIPN gemeldet werden. Erweist sich diese Tätigkeit als unvereinbar mit der des Beamten, entscheidet die AIPN, ob der Beamte in seiner Stelle belassen oder versetzt werden soll (Artikel 13 des Statuts).
  4. Artikel 16 des Statuts sieht vor, dass der Beamte oder Bedienstete nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet ist, die Pflichten der Integrität und des Anstands bei der Annahme bestimmter Stellen oder Vergünstigungen zu beachten. Jede berufliche Tätigkeit in den zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Dienst muss dem Organ gemeldet werden.
I.B Zurückhaltungspflicht ↑ oben
  1. Das Statut legt fest, dass „der Beamte jede Handlung und jedes Verhalten unterlässt, das das Ansehen seiner Stellung beeinträchtigen könnte" (Artikel 12 des Statuts).
  2. Ein Beamter oder Bediensteter, der zwar die Redefreiheit genießt, muss eine gewisse Zurückhaltung üben und sich in allen Situationen mit Maß und Anstand verhalten.
  3. Verstöße gegen die Zurückhaltungspflicht werden unter Berücksichtigung der Art und des Niveaus der ausgeübten Aufgaben sowie der Umstände bewertet.
  4. Die Zurückhaltungspflicht unterscheidet sich von der Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf Akten und Informationen, von denen der Beamte oder Bedienstete im Rahmen seiner Dienstaufgaben Kenntnis erhalten hat.
  5. Die Zurückhaltungspflicht hindert einen Beamten oder Bediensteten nicht daran, am öffentlichen Leben teilzunehmen, aber das Statut regelt ausdrücklich die Kandidatur bei Wahlen und die Veröffentlichung von Texten.
  6. Steht das Interview oder die Sendung in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Funktion, muss der Beamte oder Bedienstete ausdrücklich durch einen Beschluss seines Generaldirektors oder des Generalsekretärs beauftragt werden.
I.C Verschwiegenheitspflicht ↑ oben
  1. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Statuts „unterlässt der Beamte [oder Bedienstete] jede unbefugte Offenbarung von Informationen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben bekanntgeworden sind". Er unterliegt dieser Verpflichtung auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst.
  2. Die Verschwiegenheitspflicht betrifft das innere Leben und die Tätigkeit des Organs, deren vertraulicher Charakter vermutet wird.
  3. Die Genehmigung der zuständigen Behörde ist erforderlich, damit ein Beamter oder Bediensteter „in einer Rechtssache in irgendeiner Eigenschaft über Feststellungen aussagen [kann], die er aufgrund seiner Dienstaufgaben gemacht hat" (Artikel 19 des Statuts).
  4. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Genehmigung auch für die aktive Unterstützung nationaler Gerichtsverfahren erforderlich.
  5. Diese Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Beamte vor dem Gerichtshof oder vor dem Disziplinarrat als Zeuge geladen wird.
I.C.a Situation des Beamten oder Bediensteten als Kandidat für ein öffentliches Amt ↑ oben
FormulareSiehe Formulare in den Anhängen 4 und 5
  1. Wenn er für ein wählbares öffentliches Amt kandidiert, muss der Beamte oder Bedienstete das Organ unterrichten und darauf achten, eine Unterscheidung zwischen seiner Eigenschaft als Kandidat und seinen Aufgaben im Organ zu machen.
  2. Auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 1 des Statuts muss er die zuständige Behörde unterrichten (Anhang 4). Wenn er gewählt oder ernannt wird, unterrichtet er unverzüglich die zuständige Behörde (Anhang 5).
  3. Die zuständige Behörde entscheidet, ob der Beamte einen Antrag auf Urlaub aus persönlichen Gründen stellen muss, ihm Jahresurlaub gewährt werden soll oder er zur Teilzeitbeschäftigung berechtigt ist.
  4. Der Beamte, der bei Europa- oder Nationalwahlen kandidiert oder gewählt wird, sowie der zu hohen politischen Funktionen ernannte Beamte wird für eine Dauer, die der des Wahlkampfs oder seines Mandats entspricht, in Urlaub aus persönlichen Gründen versetzt.
I.C.b Veröffentlichungen ↑ oben
FormularSiehe Formular in Anhang 6
  1. Artikel 17a Absatz 2 des Statuts bestimmt, dass der Beamte, der beabsichtigt, einen Text zu veröffentlichen, dessen Inhalt mit den Tätigkeiten der Gemeinschaften zusammenhängt, die AIPN vorab unterrichtet. Wenn die AIPN innerhalb von 30 Arbeitstagen keine Entscheidung mitteilt, gilt sie als keinen Einwand erhebend.
  2. Wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der genannten Frist nachweist, dass die Veröffentlichung geeignet ist, die berechtigten Interessen der Gemeinschaften ernstlich zu schädigen, kann sie erfolgen.
  3. Im Allgemeinen erhebt die zuständige Behörde keinen Einwand, wenn der Beamte oder Bedienstete angibt, dass der Text nur seinen persönlichen Standpunkt wiedergibt.
  4. Außerhalb des Dienstes und soweit die Tätigkeiten der Europäischen Union nicht betroffen sind, gilt die Redefreiheit und gestattet dem Beamten oder Bediensteten, an Veröffentlichungen literarischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Art mitzuwirken.

Kapitel II

Dienstpflichten

Die Aufgabe des Beamten oder Bediensteten besteht darin, dem Organ zu dienen, indem er die ihm übertragenen Zuständigkeiten wahrnimmt. Aus diesem Dienstgedanken ergeben sich mehrere Pflichten: Verfügbarkeitspflicht, Pflicht zur Aufgabenerfüllung, Pflicht zur Achtung, zum Beistand und zur Beratung gegenüber Vorgesetzten, zur Achtung der Kollegen, zur loyalen Zusammenarbeit und zur Beachtung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

II.A Verfügbarkeitspflicht ↑ oben
  1. Auf der Grundlage von Artikel 55 des Statuts steht ein aktiver Beamter oder Bediensteter dem Organ jederzeit zur Verfügung. Er muss die Dienstzeiten einhalten, die gesetzliche Arbeitszeit und die Urlaubsregelung beachten.
  2. Diese Bestimmung gestattet es dem Organ, ihn zur Leistung von Überstunden* aufzufordern, ihn während des Jahresurlaubs zurückzurufen, seinen Urlaub abzulehnen oder die erteilte Urlaubsgenehmigung zu widerrufen. Alle derartigen Entscheidungen müssen hinreichend begründet sein.

    * Ausschließlich in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlicher Arbeitsüberlastung, bis zu einem Höchstbetrag von 150 Stunden in einem Zeitraum von 6 Monaten.

  3. Artikel 20 des Statuts sieht vor, dass der Beamte oder Bedienstete verpflichtet ist, an seinem Dienstort oder in einer Entfernung zu wohnen, die die Ausübung seiner Dienstaufgaben nicht beeinträchtigt.
  4. Artikel 60 des Statuts schreibt vor, für einen Krankenurlaub außerhalb des Dienstorts die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen.
  5. Ein Beamter oder Bediensteter in Krankenurlaub kann jederzeit einer von dem Organ organisierten ärztlichen Kontrolle unterzogen werden.
II.B Pflicht zur Aufgabenerfüllung ↑ oben
  1. Auf der Grundlage von Artikel 21 des Statuts ist ein Beamter oder Bediensteter für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich. Er widmet sich der Ausführung der mit dem bekleideten Dienstposten verbundenen Arbeiten und darf sie nicht auf seine Kollegen abwälzen. Die Pflicht zur Aufgabenerfüllung schließt auch eine Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen den Kollegen ein.
  2. Die Pflicht zur Aufgabenerfüllung ist manchmal mit der Pflicht verbunden, eine vom Organ gewählte und bezahlte Uniform zu tragen.
  3. Gemäß Artikel 22 des Statuts kann ein Beamter oder Bediensteter verpflichtet sein, den Schaden, den die Gemeinschaften aufgrund schwerwiegender persönlicher Pflichtwidrigkeiten bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben erlitten haben, ganz oder teilweise zu ersetzen.
II.C Pflicht zur Achtung des Organs und der Vorgesetzten — Beistand- und Beratungspflicht ↑ oben
  1. Unabhängig von seinem Rang ist ein Beamter oder Bediensteter verpflichtet, seinen Vorgesetzten Beistand und Beratung zu leisten (Artikel 21 Absatz 1 des Statuts), was die Pflicht zur aktiven und loyalen Zusammenarbeit mit ihnen einschließt.
  2. Der Beamte oder Bedienstete, dem die Leitung einer Dienststelle obliegt, ist für die ihm übertragene Befugnis und die Ausführung der von ihm erteilten Weisungen verantwortlich. Die eigene Verantwortlichkeit seiner Untergebenen entbindet ihn nicht von seinen Verantwortlichkeiten.
  3. Ein Beamter oder Bediensteter darf eine von Vorgesetzten erhaltene Weisung weder unterlassen anzuwenden noch bei der Anwendung verfälschen.
  4. Die Pflicht zur Ausführung erhaltener Weisungen hat Grenzen, die in Artikel 21a des Statuts festgelegt sind. Ein Beamter oder Bediensteter ist in keinem Fall verpflichtet, eine offensichtlich rechtswidrige oder gegen geltende Sicherheitsnormen verstoßende Weisung auszuführen.
  5. Jeder Beamte steht im Dienst des Europäischen Parlaments und muss dazu beitragen, dass sein Organ die ihm durch die Verträge übertragenen Aufgaben bestmöglich erfüllen kann.
II.D Verbot der Verletzung der Würde der Kollegen ↑ oben
  1. Ein Beamter oder Bediensteter darf in keinem Fall die Würde seiner Kollegen durch unangemessenes Verhalten oder aggressive oder diffamierende Äußerungen verletzen. Derartige Verhaltensweisen können disziplinarische Sanktionen nach sich ziehen. Gleiches gilt für jede Form von Mobbing oder sexueller Belästigung, wie in Artikel 12a des Statuts vorgesehen.
  2. Verhaltensweisen wie die Weigerung, erhaltene Weisungen auszuführen, oder das Erscheinen zum Dienst in einem mit der Würde der Funktionsausübung unvereinbaren Zustand können in keinem Fall toleriert werden.
II.E Pflicht zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten als Beamter ↑ oben
  1. Die Verantwortlichkeit jedes Beamten oder Bediensteten schließt die Achtung des Gemeinschaftsgeists und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Generalsekretariats ein. Niemand darf sich hinter der Beschreibung seiner Aufgaben verschanzen, um sich nicht um eine Fehlfunktion zu kümmern, von der er erfahren hat.
II.F Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit gegenüber dem Organ und seinen Behörden ↑ oben
  1. Im Rahmen einer ordnungsgemäß eingeleiteten Verwaltungsuntersuchung ist jeder Beamte oder Bedienstete verpflichtet, uneingeschränkt zu kooperieren und alle ihm vorliegenden Unterlagen sowie nützliche Erklärungen vorzulegen.
  2. Jeder Beamte oder Bedienstete ist verpflichtet, eng mit den offiziell von den zuständigen Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen durchgeführten Kontrollmaßnahmen zusammenzuarbeiten, insbesondere dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF).
  3. Jeder Beamte oder Bedienstete, der von Tatsachen Kenntnis erlangt, die auf mögliche Betrugs- oder Korruptionsfälle schließen lassen, muss unverzüglich seine Vorgesetzten oder, wenn er dies für zweckmäßig erachtet, den Generalsekretär oder direkt OLAF informieren.
  4. Gerüchte und Mutmaßungen sind keine Tatsachen, und eine böswillige Anzeige würde die persönliche Verantwortung ihres Urhebers begründen.
  5. Schlussfolgerungen, die namentlich einen Beamten oder Bediensteten betreffen, dürfen am Ende der Untersuchung nur gezogen werden, wenn der Betroffene die Möglichkeit hatte, sich zu allen ihn betreffenden Tatsachen zu äußern.
II.G Pflicht zur Erfüllung privater Verpflichtungen und zur Beachtung der geltenden Gesetze und Vorschriften ↑ oben
  1. Gemäß Artikel 23 des Statuts „werden die Vorrechte und Befreiungen, in deren Genuss die Beamten [oder Bediensteten] kommen, ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt. Vorbehaltlich des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen sind die Betreffenden nicht davon befreit, ihre privaten Verpflichtungen zu erfüllen und die geltenden Polizeigesetze und -vorschriften einzuhalten".
II.H Schutz der Beamten und Bediensteten ↑ oben
  1. Das Organ hat gegenüber seinen Beamten und Bediensteten eine Schutz-, Beistand- und Fürsorgepflicht. Diese Pflicht ist in den Artikeln 24, 25, 26 und 26a des Statuts vorgesehen.
  2. Das Organ muss den im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft und seinen Aufgaben bedrohten Beamten oder Bediensteten nicht nur unterstützen, schützen und verteidigen, sondern bei jeder Entscheidungsfindung auch die berechtigten Interessen der Beamten und Bediensteten berücksichtigen.
  3. Das Organ muss den vertraulichen Charakter aller Personalakten und aller im Rahmen der Personalverwaltungssysteme vorhandenen EDV-Daten wahren.
  4. Das Organ muss den Beamten und Bediensteten eine angemessene Arbeitsumgebung sowie effiziente und transparente Verwaltungsverfahren gewährleisten.

Kapitel III

Beziehungen zu den Bürgern

Gemäß den geltenden Regeln muss der europäische öffentliche Dienst sowohl transparent als auch für die Bürger zugänglich sein. Ein Beamter oder Bediensteter muss stets jede Diskriminierung vermeiden und bei Kontakten mit der Öffentlichkeit ein korrektes und entgegenkommendes Verhalten zeigen.

III.A Verwaltungstransparenz ↑ oben
  1. Jeder schriftliche Antrag, der von einer dem Organ nicht angehörenden Person an eine Verwaltungsstelle des Europäischen Parlaments gerichtet wird, muss so schnell wie möglich bearbeitet werden. Die Antwort wird in der von dem Antragsteller verwendeten Amtssprache der Europäischen Union erteilt.
  2. Wenn ein Antrag irrtümlicherweise an eine Verwaltungsstelle gerichtet wird, leitet der Beamte oder Bedienstete ihn unverzüglich an die zuständige Verwaltungsstelle weiter.
  3. Jede Entscheidung enthält neben der Unterschrift ihres Urhebers den Nachnamen, Vornamen und die Dienstbezeichnung des Urhebers.
  4. Ein Beamter oder Bediensteter muss die Gründe für eine ablehnende Entscheidung klar darlegen.
  5. Wenn gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden können, muss sie einen Hinweis auf die Art des Rechtsmittels, die anrufbaren Organe sowie die geltenden Fristen enthalten.
  6. Wenn ein Beamter oder Bediensteter eine Funktion innehat, die ihn in Kontakt mit der Öffentlichkeit bringt, muss er Telefonanrufe und elektronische Nachrichten so schnell wie möglich beantworten. Bei Abwesenheit müssen der Anschluss und die E-Mail an den die Vertretung übernehmenden Kollegen umgeleitet werden.
  7. Beamte oder Bedienstete von Dienststellen, die in Kontakt mit der Öffentlichkeit stehen, sind verpflichtet, gestellte Fragen im Rahmen der Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis zu beantworten.
  8. Jede ungenaue oder fehlerhafte Frage ist an ihren Absender zurückzuschicken mit der Aufforderung, weitere Präzisierungen zu liefern.
III.B Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments ↑ oben
  1. Artikel 255 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sieht vor, dass jede Person ein Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments hat. Die allgemeinen Grundsätze für diesen Zugang sind in der Verordnung (EG) 1049/2001 (ABl. L 145 vom 31.05.2001) festgelegt.
  2. Das Recht auf Information wird durch den Grundsatz des Schutzes personenbezogener Daten, der in Artikel 286 des EG-Vertrags niedergelegt und durch die Verordnung EG 45/2001 präzisiert ist, sowie durch das Berufsgeheimnis, das in Artikel 287 des EG-Vertrags und Artikel 17 des Statuts verankert ist, eingeschränkt.
  3. Beamte und Bedienstete müssen sich stets des Rechts auf öffentlichen Zugang, wie es in den vorgenannten Rechtsinstrumenten festgelegt ist, bewusst sein, wenn sie mit Personen umgehen, die Zugang zu Dokumenten beantragen.
  4. Das Hauptinstrument zur Erleichterung des öffentlichen Zugangs ist das Referenzregister des Europäischen Parlaments. Beamte und Bedienstete sind verpflichtet, die vom Generalsekretär festgelegten Regeln für die Registrierung von Dokumenten gewissenhaft einzuhalten.
  5. Die Bearbeitung von Zugangsanträgen wird zentral von der für das Register zuständigen Dienststelle (registre@europarl.europa.eu) verwaltet, die grundsätzlich fünfzehn Arbeitstage Zeit hat, auf einen Antrag zu antworten.
  6. Wenn Beamte oder Bedienstete zu einem Zugangsantrag konsultiert werden, werden sie sich bemühen, der für das Register zuständigen Dienststelle innerhalb von fünf Arbeitstagen zu antworten.
III.C Erhebung von Daten und Speicherung von Informationen ↑ oben
  1. Wenn das Europäische Parlament aufgefordert werden sollte, Informationen oder Daten bei der Öffentlichkeit zu erheben, dürfen diese Informationen nach Erreichen des Zwecks, zu dem sie erhoben wurden, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen für historische, statistische oder rechtliche Zwecke aufbewahrt werden.
III.D Beschwerden ↑ oben
  1. Die Öffentlichkeit hat das Recht, beim Generaldirektor Personal Beschwerde gegen etwaige Verstöße gegen die in Kapitel III dieses Kodex enthaltenen Bestimmungen einzulegen.

Schlussfolgerungen

Würde des europäischen öffentlichen Dienstes

Schlussfolgerungen Der Geist des europäischen öffentlichen Dienstes ↑ oben

Gemäß dem Statut der Beamten und im Einklang mit dem Willen seiner Gründer verleiht der Dienst für die Europäische Union dem Beamten oder Bediensteten eine besondere Würde, ungeachtet der Art seiner Aufgaben, der Bedeutung seiner Verantwortlichkeiten oder seiner Stellung in der Hierarchie.

Diese Situation legt ihm Pflichten auf und verlangt ein dieser Würde entsprechendes Verhalten.

Die Person, die in den europäischen öffentlichen Dienst eintritt, muss sich dieser Anforderungen bewusst sein, die ausschließlich im Interesse der Europäischen Union formuliert wurden, und verstehen, dass ihr über die ihr durch das Statut gewährten Garantien hinaus eine Reihe von einzuhaltenden Pflichten und Verpflichtungen obliegt.

Auf diese Weise wollte der Gesetzgeber die Europäische Union vor den Risiken der Gefolgschaft ihrer Beamten und Bediensteten gegenüber den verschiedenen Akteuren und externen Druckquellen schützen.

Das durch das Statut begründete Beschäftigungsverhältnis ist in der Kultur und Geschichte der Mitgliedstaaten verwurzelt und trägt in seiner Besonderheit den Stempel des Geistes des 9. Mai 1950.