- Der gemeinnützige Verein trägt die Bezeichnung „Syndicat de la Fonction Publique - Europa", nachstehend abgekürzt als „SFP-Europa". Die englisch- und deutschsprachigen Bezeichnungen lauten jeweils: "Union for Civil Services - Europa" (SFP-Europa) und "Gewerkschaft Öffentlicher Dienst - Europa" (SFP-Europa).
- SFP-Europa hat zum Ziel, gewerkschaftliches Handeln auf internationaler und europäischer Ebene, insbesondere innerhalb der europäischen Institutionen und Organe, zu fördern und zu beleben.
- SFP-Europa kann sich mit anderen Gewerkschaftsorganisationen zusammenschließen und diese aufnehmen.
- SFP-Europa kann Sektionen nach Organisationen, Institutionen oder geografischen Standorten bilden.
- In dieser Satzung gelten Funktionsbezeichnungen sowohl für männliche als auch für weibliche Personen; auf Geschlechterparität wird geachtet.
Offizielle Dokumente · SFP-Europa asbl
Satzung der SFP-Europa asbl
Angenommen am 7. November 2019 · Geändert am 26. Februar 2020 und 28. Mai 2024
Offizielle Satzung
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst - Europa (SFP-Europa) asbl
Angenommen auf der Hauptversammlung vom 7. November 2019, geändert durch die Hauptversammlungen vom 26. Februar 2020 und 28. Mai 2024.
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen, Satzungssitz und Ziele
Der Satzungssitz der SFP-Europa asbl befindet sich in der Region Brüssel-Hauptstadt, im Gerichtsbezirk Brüssel, in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments, Rue Wiertz 60, B-1047 Brüssel – Belgien.
- Der satzungsgemäße Zweck von SFP-Europa besteht in der Förderung, Verteidigung und Wahrung der Interessen und Rechte seiner Mitglieder und des Personals der internationalen und europäischen Institutionen.
- SFP-Europa übt insbesondere folgende Tätigkeiten aus:
- Vertretung seiner Mitglieder und des Personals in ihren Beziehungen und Verhandlungen oder Konsultationen mit ihrer Institution;
- Führung von Verhandlungen, Ergreifung von Initiativen und Durchführung aller Maßnahmen im Interesse und im Namen seiner Mitglieder;
- Organisation von Konferenzen und Seminaren im Interesse seiner Mitglieder oder des Personals;
- Sammlung, Aufbereitung und Verbreitung von Informationen, die für seine Mitglieder und das gesamte Personal von Interesse sind.
- SFP-Europa übt seine Tätigkeiten in vollständiger Unabhängigkeit aus.
- Darüber hinaus kann SFP-Europa zur Finanzierung seines gemeinnützigen Zwecks gelegentlich Handlungen kommerzieller oder finanzieller Art vornehmen.
- Sofern Sektionen gebildet werden, ist die Sektion das Grundorgan, das für die Förderung und Belebung gewerkschaftlichen Handelns in einer oder mehreren betroffenen Organisationen, Institutionen oder geografischen Standorten verantwortlich ist.
- Sie handelt im Rahmen ihrer eigenen, dieser Satzung entsprechenden internen Regeln.
Kapitel II
Mitglieder
- Der Beitritt zu SFP-Europa steht jeder Person offen, die bei einer europäischen oder internationalen Organisation oder Institution beschäftigt ist oder war und die diese Satzung sowie die Geschäfts- und Finanzordnung akzeptiert.
- Die Mitgliedschaft wird freiwillig durch Einreichung eines Aufnahmeantrags und Zahlung eines Mitgliedsbeitrags erworben. Das Verwaltungsorgan ist verpflichtet, eine etwaige Ablehnung zu begründen.
- Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt.
- Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind in den Beziehungen mit den Mitgliedern und etwaigen Assoziierten zu beachten.
- Jedes Mitglied hat das Recht, das Verwaltungsorgan um die Analyse einer für das Personal oder für es selbst bedeutsamen Angelegenheit zu ersuchen, sofern diese mit den in Artikel 3 genannten Zielen und Tätigkeiten vereinbar ist.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen von SFP-Europa zu schützen und zu fördern und die von der Hauptversammlung angenommenen Beschlüsse zu respektieren.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Präsidenten jede Änderung ihrer E-Mail-Adresse, Institution oder Verwaltungssituation mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der dem Präsidenten mitgeteilt wird.
- Ein Mitglied kann aus SFP-Europa ausgeschlossen werden, wenn es die Ziele der Gewerkschaft schwerwiegend und vorsätzlich behindert oder der Gewerkschaft schädliche Handlungen begeht.
- Dieser Ausschluss wird vom Verwaltungsorgan der Hauptversammlung vorgelegt, die mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden entscheidet.
- Ein Mitglied, das mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, hat weder ein Stimmrecht auf der Hauptversammlung noch Anspruch auf Unterstützung durch SFP-Europa. Nach zwei Mahnungen durch den Schatzmeister gilt es als ausgetreten.
Kapitel III
Organisation und Governance
Gemäß den Bestimmungen des Gesellschafts- und Vereinsgesetzbuchs (GVG) sind die Exekutivorgane von SFP-Europa:
- die Hauptversammlung der Mitglieder;
- die Gruppe der Vollmitglieder, die innerhalb von SFP-Europa als „Exekutivkomitee" (COMEX) bezeichnet wird;
- das Verwaltungsorgan, das innerhalb von SFP-Europa als „Büro des Exekutivkomitees" oder „Büro" bezeichnet wird.
- Die Hauptversammlung ist das höchste Organ von SFP-Europa.
- Sie setzt sich aus der Gesamtheit der beitragspflichtigen Mitglieder zusammen.
- Sie tagt auf elektronische Einberufung durch den Präsidenten:
- als ordentliche Hauptversammlung, mindestens einmal jährlich, spätestens am 30. Mai;
- als außerordentliche Hauptversammlung, wenn das Verwaltungsorgan oder das Exekutivkomitee dies für notwendig erachtet oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern.
- Die Hauptversammlung findet per Videokonferenz statt, wobei Tagungsperioden des Parlaments, Jahresurlaub und Büroschließungen vermieden werden.
- Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Präsident oder, bei Verhinderung, ein Vizepräsident oder ein vom Verwaltungsorgan bestimmtes Vollmitglied.
- Sobald die Anwesenheit der Hälfte der Vollmitglieder festgestellt ist, berät und beschließt die Hauptversammlung wirksam, unabhängig von der Zahl der Anwesenden.
- Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen; wenn jedoch mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder oder der Präsident dies verlangen, wird ein schriftliches Verfahren angewandt.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
- Die Hauptversammlung stimmt unter anderem ab über:
- die Wahl der Mitglieder des Exekutivkomitees (COMEX) und des Verwaltungsorgans;
- die Festlegung der gewerkschaftspolitischen Leitlinien;
- die Prüfung und Abstimmung über die Tätigkeits- und Finanzberichte sowie die Entlastung des Verwaltungsorgans;
- die Festsetzung der monatlichen Mitgliedsbeiträge bis maximal 50 €;
- die Genehmigung der Geschäfts- und Finanzordnung.
- Die von der Hauptversammlung gewählte Gruppe der Vollmitglieder besteht aus mindestens 7 und höchstens 15 Mitgliedern unter Beachtung der Geschlechtergleichstellung und einer gerechten Verteilung auf die Standorte.
- Das Mandat der Vollmitglieder beträgt 2 Jahre und ist erneuerbar.
- Jedes angeschlossene Mitglied kann jederzeit und auf der Grundlage einer Begründungsnotiz eine Kandidatur beim Verwaltungsorgan einreichen, um der Gruppe der Vollmitglieder anzugehören.
- Das Verwaltungsorgan trifft seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen, teilt seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gruppe mit, begründet eine etwaige Ablehnung und setzt den Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung.
- Am Satzungssitz wird ein Register mit der aktuellen Liste der Vollmitglieder geführt.
- Das COMEX setzt sich u. a. aus stellvertretenden politischen Sekretären, stellvertretenden Schatzmeistern, Delegierten und implizit Mitgliedern zusammen.
- Das Exekutivkomitee tritt mindestens 4 Mal pro Jahr zusammen; die Sitzungen werden vom politischen Sekretär auf Antrag des Präsidenten oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Exekutivkomitees auf der Grundlage einer mindestens drei Tage vor dem festgelegten Datum verteilten Tagesordnung einberufen.
- In dringenden Fällen können außerordentliche Sitzungen innerhalb von 24 Stunden stattfinden.
- Sitzungen finden im Hybridformat statt, wobei die Standorte abwechselnd genutzt werden.
- Das für die Beratungen erforderliche Quorum beträgt mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder.
- Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsvorsitzenden ausschlaggebend.
- Die Sitzungen werden in Protokollen festgehalten, die vom Politischen Sekretär in einem Register geführt und den Mitgliedern zur Einsicht zugänglich gemacht werden.
- Bei unentschuldigtem Fehlen bei 3 aufeinanderfolgenden Sitzungen kann das Mitglied vom Verwaltungsorgan nach Aufforderung zur Rechtfertigung aus dem Amt entlassen werden.
- Das Exekutivkomitee setzt die Politik von SFP-Europa gemäß den Vorgaben der Hauptversammlung um.
- Es verpflichtet sich zur Einhaltung der EU-Verordnungen, insbesondere derjenigen zum Schutz personenbezogener Daten.
- Die Mitglieder des Exekutivkomitees sind während der Ausübung ihres Mandats und zeitlich unbegrenzt nach dessen Beendigung zur Vertraulichkeit verpflichtet.
- Jeder nachgewiesene Verstoß gegen die Vertraulichkeit kann zu Verfahren vor den Datenschutzbehörden und/oder nationalen Gerichten führen.
- Das Exekutivkomitee kann jeden Rücktritt oder das Ausscheiden eines Mitglieds ausgleichen. Diese Benennung wird auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt.
- Das Exekutivkomitee ernennt vorzugsweise aus den Mitgliedern von SFP-Europa einen Rechnungsprüfer.
- Am Ende der ordentlichen Hauptversammlung wählen die designierten Vollmitglieder aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit das Verwaltungsorgan, das gemeinhin als „Büro des Exekutivkomitees" bezeichnet wird und sich zusammensetzt aus:
- dem Präsidenten;
- drei Vizepräsidenten;
- dem politischen Sekretär;
- dem Schatzmeister.
- Das Mandat der Mitglieder des Verwaltungsorgans beträgt 2 Jahre und ist erneuerbar.
- Das Verwaltungsorgan leitet die tägliche Arbeit, die Korrespondenz und die Konten von SFP-Europa.
Kapitel IV
Funktionen und Verantwortlichkeiten
- Der Präsident leitet die Angelegenheiten von SFP-Europa.
- Der Präsident übt insbesondere folgende Befugnisse aus:
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Hauptversammlung;
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung des Verwaltungsorgans und des Exekutivkomitees;
- Vertretung von SFP-Europa auf allen Ebenen, einschließlich in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren.
- Der Präsident kann diese Aufgaben an die Vizepräsidenten oder den politischen Sekretär delegieren.
- Der Politische Sekretär gewährleistet die laufende Verwaltung von SFP-Europa in direkter Zusammenarbeit mit dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Exekutivkomitee.
- Der stellvertretende Politische Sekretär vertritt den Amtsinhaber bei Abwesenheit.
- Obligatorische Ausgaben werden vom Schatzmeister beglichen; nicht obligatorische Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten.
- Der Schatzmeister erstattet dem Exekutivkomitee vierteljährlich Bericht über die finanzielle Lage und erstellt den Jahresfinanzbericht.
- Der Schatzmeister führt die aktuelle Mitgliederliste.
- Eine Finanzordnung regelt die Verfahren für die Durchführung von Zahlungen.
- Die stellvertretenden Schatzmeister handeln entsprechend ihrem Dienstort. Sie dürfen keine Operationen auf den Konten ohne ausdrückliche Ermächtigung des Präsidenten und/oder des Schatzmeisters durchführen.
- Die Funktionen als Mitglied des Verwaltungsorgans und des Exekutivkomitees werden unentgeltlich ausgeübt.
- Mitgliedern, die Reise- und Übernachtungskosten zu tragen haben, die weder von der Verwaltung noch vom Veranstalter gedeckt werden, können anlässlich von Sitzungen oder Dienstreisen, die vom Verwaltungsorgan beschlossen wurden, Vergütungen gewährt werden.
- Die Mitglieder des Verwaltungsorgans und des Komitees haften nur für Entscheidungen, Handlungen oder Verhaltensweisen, die offensichtlich den Rahmen überschreiten, innerhalb dessen normal umsichtige und sorgfältige Verwalter vernünftigerweise hätten handeln können.
- Sie haften nur für Fehler, die ihnen persönlich zugerechnet werden können und bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben begangen wurden.
- Die Mitglieder haften gesamtschuldnerisch, sind jedoch von der Haftung befreit, wenn sie an dem Fehler nicht beteiligt waren und den behaupteten Fehler allen anderen Mitgliedern des Verwaltungsorgans gemeldet haben.
Kapitel V
Finanzen, Änderungen und Schlussbestimmungen
- SFP-Europa wird durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden und Vermächtnisse finanziert.
- Die Einziehung der Mitgliedsbeiträge obliegt dem Schatzmeister.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
- Das Verwaltungsorgan legt der ordentlichen Hauptversammlung zur Genehmigung die Ergebnis- und Vermögensrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie den Haushaltsentwurf für das folgende Geschäftsjahr vor.
- Diese Rechnungen und dieser Abschluss werden den im Gesellschafts- und Vereinsgesetzbuch vorgesehenen Stellen übermittelt.
- Die SFP-Europa zur Verfügung stehenden Mittel dürfen ausschließlich für die Verwirklichung der festgelegten Ziele verwendet werden.
- Der Präsident und der Schatzmeister sind für die Kassenverwaltung verantwortlich.
- Die Billigung der Rechnungen durch die Hauptversammlung gibt dem Schatzmeister für die darin aufgeführten Vorgänge Entlastung.
- Änderungen dieser Satzung werden auf Initiative des Verwaltungsorgans oder auf unterzeichneten Antrag von 30 Mitgliedern vorgeschlagen.
- Die Hauptversammlung kann über Satzungsänderungen nur wirksam beraten, wenn:
- diese ausdrücklich in der Einladung angegeben sind, und
- die Versammlung mindestens zwei Drittel des Exekutivkomitees versammelt.
- Eine Satzungsänderung erfordert mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
- Wird dieses Quorum nicht erreicht, kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beraten kann, mit einem Abstand von mindestens 15 Tagen zwischen beiden Versammlungen.
- Angenommene Änderungen werden den Mitgliedern innerhalb von 5 Arbeitstagen mitgeteilt.
- Betrifft die Änderung den Gegenstand oder den gemeinnützigen Zweck des Vereins, so beträgt das erforderliche Stimmquorum vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
- Im Falle eines die Einheit von SFP-Europa bedrohenden Konflikts wird ein Weisengremium aus 5 Mitgliedern gebildet, indem alle Mitglieder aufgerufen werden und darauf geachtet wird, dass die Positionen ausgewogen vertreten sind.
- Dieses Gremium leitet eine Versöhnung ein und hat die Befugnis, dem Präsidenten die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung aufzuzwingen.
- Die SFP-Europa asbl wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
- Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die diesen Punkt ausdrücklich auf die Tagesordnung setzt.
- Der Beschluss wird mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder gefasst.
- Der Verein wird jedoch von Rechts wegen aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter 3 fällt.
Alles, was in dieser Satzung, gegebenenfalls in der Geschäftsordnung oder der Finanzordnung nicht ausdrücklich geregelt ist, richtet sich nach dem belgischen Gesetz über gemeinnützige Vereinigungen.
Im Rahmen dieser Satzung ist ausschließlich die französische Sprache maßgeblich. Die deutschsprachige Fassung der Satzung ist inoffiziell.
Sandra Almeida Rodrigues — Präsidentin von SFP-Europa